April 2012
Sparpaket 2012
Im Folgenden finden Sie einen Überblick über die steuerlichen
Änderungen des Stabilitätsgesetzes 2012.
Solidarabgabe
Bei Arbeitnehmern wird das 13. und 14. Gehalt ab
2013 wie folgt besteuert werden:
- bis zu einem Bruttomonatsbezug von € 13.280,00: 6 %
Lohnsteuer
- darüber hinausgehende Bezüge bis € 25.780,00: 27 % Lohnsteuer
- darüber hinausgehende Bezüge bis € 42.477,00: 35,75 %
Lohnsteuer
- darüber hinausgehende Bezüge: 50 % Lohnsteuer
Unternehmer trifft die Solidarabgabe, indem der Gewinnfreibetrag
reduziert wird:
- bis € 175.000,00 Gewinn: 13 % Gewinnfreibetrag
- zwischen € 175.000,00 und € 350.000,00 Gewinn: 7 %
Gewinnfreibetrag
- zwischen € 350.000,00 und € 580.000,00 Gewinn: 4,5 %
Gewinnfreibetrag
- ab € 580.000,00 Gewinn: kein Gewinnfreibetrag
Veräußerung von Grundstücken im Privatvermögen
Die bisher geltende Spekulationsfrist (Verkauf innerhalb von zehn
Jahren) wurde mit 1.4.2012 abgeschafft.
Bei Anschaffungen ab dem 1.4.2002 wird beim Verkauf
der Gewinn mit 25 % besteuert. Nach Ablauf von zehn Jahren ab Erwerb
soll es einen jährlichen Inflationsabschlag von 2 % (maximal 50 %) des
Veräußerungsgewinnes geben.
Bei Anschaffungen vor dem 1.4.2002 beträgt die
Steuer 15 % vom Verkaufserlös von Grundstücken mit Umwidmung nach dem
1.1.1988 und 3,5 % vom Verkaufserlös für alle anderen
Fälle. Der Veräußerungsgewinn kann aber auch unter Zugrundelegung der
tatsächlichen Anschaffungskosten ermittelt werden. In diesem Fall kann
auch der Inflationsabschlag angesetzt werden.
Von der Besteuerung ausgenommen sind Hauptwohnsitze, selbst
hergestellte Gebäude, soweit sie innerhalb der letzten zehn Jahre nicht
zur Erzielung von Einkünften gedient haben, und Enteignungen.
Veräußerung von Grundstücken im Betriebsvermögen
Bei Grundstücken des Betriebsvermögens spielt die
Gewinnermittlungsart keine Rolle mehr. Der Veräußerungsgewinn wird
grundsätzlich mit 25 % besteuert. Anders als bisher werden
Wertänderungen von Grund und Boden steuerlich immer erfasst (also auch
bei Bilanzierung nach § 4 Abs. 1 und Einnahmen-Ausgaben-Rechnung nach §
4 Abs. 3).
Bei der Veräußerung von bebauten Betriebsgrundstücken des
Altvermögens, bei denen der Grund und Boden zum 31.03.2012 nicht
steuerverfangen war, kann der auf Grund und Boden entfallende Anteil mit
3,5 % oder 15 % versteuert werden.
Vorsteuerabzug bei Bauvorhaben
Vorsteuer bei der Errichtung von Gebäuden kann nur mehr geltend
gemacht werden, wenn der unternehmerische Mieter auch
vorsteuerabzugsberechtigt ist (für Mietverhältnisse, die ab 1.9.2012
abgeschlossen werden). Betroffen sind vor allem Mietverhältnisse mit
Banken, Versicherungen, Gemeinden im Hoheitsbereich und Ärzten.
Umsatzsteuer: Vorsteuerrückzahlung 20 Jahre
Ein Gebäude, für das ein Vorsteuerbetrag abgezogen wurde, kann erst
nach 20 Jahren (bisher: 10 Jahre) ohne eine Vorsteuerkorrektur verkauft
oder privat genutzt werden (für Gebäude, die unternehmerisch erstmals ab
1.4.2012 genutzt werden).
Gruppenbesteuerung
Der Verlustabzug von ausländischen Gruppenmitgliedern wird nun soweit
eingeschränkt, dass er nur mehr maximal in Höhe des im Ausland
ermittelten Verlustes abgezogen werden darf (ab Veranlagung 2012).
Begünstigte Zukunftsvorsorge und Bausparen
Die Bausparprämie wird nur mehr maximal 1,5 % bis 4 % betragen (1,5 %
ab April 2012). Die Prämie bei der begünstigten Zukunftsvorsorge wird ab
2012 gesenkt. Sie beträgt 2,75 % (statt 5,5 %) zuzüglich des Zinssatzes
für die Bausparförderung (in Summe für 2012: 4,25 %).
Weitere Steuermaßnahmen
- Forschungsprämien sollen künftig strenger
kontrolliert werden. Dafür soll bei der Auftragsforschung die
bisherige Deckelung von € 100.000,00 auf € 1 Mio. angehoben
werden.
- Kapitalerträge von österreichischen
Steuerpflichtigen auf Bankkonten und Depots in der Schweiz sollen
besteuert werden.
- Eine Finanztransaktionssteuer soll eingeführt
werden.
- Begünstigungen bei der Mineralölsteuer für
Fahrzeuge, die im Ortslinienverkehr eingesetzt werden,
Schienenfahrzeuge und für den „Agrardiesel“
entfallen.
Stand: 02. April 2012
Strafen im Steuerrecht
Im Einkommensteuergesetz bzw. in den Einkommensteuerrichtlinien ist
festgehalten, dass Strafen, Schmier- und
Bestechungsgelder zu den nichtabzugsfähigen
Betriebsausgaben gehören. Dies gilt auch für Geld- und
Sachzuwendungen, die unmittelbar mit Ausfuhrumsätzen zusammenhängen. Bei
einem Auslandsbezug ist insbesondere dann eine strafbare Tat anzunehmen,
wenn es sich um die Geschenkannahme bzw. Bestechung ausländischer
Amtsträger in hoheitlicher Funktion für pflichtwidriges Verhalten
handelt. Des Weiteren nicht abzugsfähig sind auch Zahlungen aus dem
Anlass einer erfolgten Diversion.
Verwaltungsstrafen, die durch das Verhalten des
Betriebsinhabers oder seiner Dienstnehmer ausgelöst werden, sind
ebenfalls nicht abzugsfähig. Diese Zahlungen sind
grundsätzlich als Kosten der privaten Lebensführung anzusehen und daher
nicht abzugsfähig.
Seit dem 2.8.2011 wurde diese Nichtabzugsfähigkeit
noch verschärft und in § 20 Abs. 1 Z 5 EStG
festgehalten, dass nunmehr auch Strafen, die von Gerichten und
Verwaltungsbehörden verhängt werden (z.B. Falschparken),
Abgabenerhöhungen nach dem Finanzstrafgesetz sowie Geld- und
Sachzuwendungen, deren Gewährung und Annahme mit gerichtlicher Strafe
bedroht ist, steuerlich nicht abzugsfähig sind.
Strafen, die über einen
Dienstnehmer im Rahmen seiner dienstlichen Obliegenheit
verhängt wurden, sind für den Arbeitgeber, der sie trägt, grundsätzlich
Betriebsausgaben. Allerdings liegt dann beim Arbeitnehmer ein
steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Dies gilt sogar
dann, wenn die Bestrafung ohne Verschulden des Arbeitnehmers oder
überhaupt zu Unrecht erfolgt, da die Verbindlichkeit aus der Bestrafung
den Arbeitnehmer und nicht den Arbeitgeber betrifft.
Insbesondere nachfolgende Verwaltungsstrafen sind
steuerlich nicht abzugsfähig:
- Parkstrafen
- Strafen wegen überhöhter Geschwindigkeit
- Strafen für das Überladen eines LKWs
- Strafen wegen Verletzung der Verkehrssicherheit oder Unterlassung
der Beantwortung von Lenkeranfragen
- Geldstrafen nach dem Finanzstrafgesetz
- Strafen nach dem Lebensmittelgesetz
- Prozesskosten im Zusammenhang mit Strafverfahren
Abzugsfähige Betriebsausgaben sind dann gegeben,
wenn die zur Last gelegte Tat ausschließlich aus der
betrieblichen Tätigkeit heraus erklärbar ist und das Verfahren mit einem
Freispruch endet.
Stand: 08. März 2012
Spartipps zum Sparpaket
Solidarabgabe Geschäftsführer
Sowohl Arbeitnehmer als auch Unternehmer haben bei einem hohen
Einkommen bzw. Gewinn von 2013 bis 2016 eine Solidarabgabe zu
leisten.
Wenn Sie als Geschäftsführer Ihrer eigenen GmbH ein sehr hohes Gehalt
beziehen und in Ihrer GmbH hohe Gewinne erwirtschaften, war es bisher
auch schon sinnvoll, über das Verhältnis Geschäftsführergehalt und
Ausschüttung nachzudenken. Dies wird durch die neue Solidarabgabe noch
verstärkt. Für den Gewinn einer Kapitalgesellschaft und auch für
Gewinnausschüttungen aus der GmbH ist keine Solidarabgabe zu
bezahlen.
Gewinnfreibetrag noch 2012 nutzen
Kann erwartet werden, dass Sie durch die neuen Kürzungen des
Gewinnfreibetrages ab 2013 betroffen sind, sollten verstärkte
Gewinnrealisierungen noch im heurigen Jahr geprüft werden, um den
höheren Gewinnfreibetrag (sofern möglich) zu nutzen. Dies bedingt aber
auch eine entsprechende Höhe von Neuinvestitionen noch 2012.
Optionen beim Immobilienverkauf nutzen
Veräußern Sie eine private Immobilie, die Sie vor dem 1.4.2002
erworben haben, fallen nun 3,5 % oder 15 % (bei Umwidmungen) vom
Verkaufserlös an Steuer an. Falls Sie die Unterlagen Ihres Ankaufs noch
verfügbar haben, können Sie aber auch auf die Besteuerung des
Verkaufsertrages (Veräußerungserlös minus Anschaffungskosten) optieren.
In diesem Fall ist jedoch der Steuersatz 25 %. Dies macht dann Sinn,
wenn das Grundstück wenig oder keine Wertsteigerung erfahren hat. Zudem
kann in diesem Fall ein Inflationsabschlag angesetzt werden.
Sie können diesen Gewinn dann auch statt mit 25 % mit Ihrem normalen
Steuertarif besteuern lassen – dies kann bei geringen sonstigen
Einkünften sinnvoll sein.
Stand: 08. März 2012
Umsatzsteuer und Prozesskostenersatz
VSt-Abzug bei Prozesskosten
Es kommt immer wieder vor, dass Rechtsstreitigkeiten zwischen
Unternehmern vor Gericht ausgetragen werden.
Im Regelfall wird der im Prozess unterliegende Unternehmer
verpflichtet, die Prozesskosten (insbesondere die Rechtsanwaltskosten) des
obsiegenden Unternehmers zu bezahlen. Dieser im Urteil zugesprochene
Kostenersatz betrifft die Bruttokosten (Rechtsanwaltskosten inkl.
Umsatzsteuer) des obsiegenden Unternehmers.
Da der umsatzsteuerrechtliche Leistungsaustausch zwischen dem
Unternehmer und dem von ihm beauftragten Rechtsanwalt vorliegt, kann den
Vorsteuerabzug aus dem Prozesskostenersatz (insbesondere Honorar des
Rechtsanwaltes) nicht der unterliegende Unternehmer, sondern nur der
obsiegende Unternehmer in Anspruch nehmen, obwohl das Rechtsanwaltshonorar
vom Prozessgegner bezahlt wird (nicht steuerbarer Schadenersatz).
Der Prozessgegner kann aber die Umsatzsteuer vom obsiegenden
Unternehmer rückfordern, wenn dieser zum Vorsteuerabzug berechtigt
ist.
Im aktuellen Wartungserlass zu den Umsatzsteuerrichtlinien wird nun
zudem auch festgehalten, dass auch Rechtsanwälte, die in eigener Sache
tätig werden und obsiegen, von ihrem Gegner ihr Honorar als nicht
steuerbaren Schadenersatz ersetzt bekommen.
Stand: 08. März 2012
März 2012
Vermögenszuwachssteuer
Ab 1.4.2012 tritt nun endgültig die neue Vermögenszuwachssteuer in
Kraft. Aus diesem Anlass bietet dieser Artikel noch einmal einen Überblick
über die wesentlichen Änderungen.
KESt auf Kursgewinne
Grundsätzlich gilt: Die Banken sind ab 1.4.2012 dazu verpflichtet, 25 %
Kapitalertragsteuer auf den Kursgewinn einzubehalten.
Der 25%ige Steuerabzug gilt für:
- Einkünfte aus der Überlassung von Kapital (z.B. Sparbücher),
- Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen
(Wertpapiere und verbriefte Derivate).
Eine wesentliche Änderung ist auch, dass die Behaltedauer und das
Beteiligungsausmaß keine Rolle mehr spielen.
Spekulationsfrist
Auch weiterhin unterliegen der Spekulationsfrist Kapitalanlagen wie
physisches Gold und Devisen. Ein Verkaufsgewinn ist nur dann
steuerpflichtig, wenn die Kapitalanlagen im Privatvermögen nicht länger
als ein Jahr behalten werden.
Werden Gold oder Devisen im Rahmen eines Termingeschäfts erworben,
greift die neue Regelung (unabhängig von der Behaltezeit 25 % KESt).
Wahlweise: Veranlagung in der Einkommensteuererklärung
Der Steuerabzug der Bank kommt einer Endbesteuerung gleich. Auf diese
kann verzichtet werden.
Eine Veranlagung wäre z.B. vorteilhaft, wenn der zur Anwendung kommende
Einkommensteuersatz geringer als 25 % ist. Die Möglichkeit der Veranlagung
besteht für alle Kapitaleinkünfte.
Gutschrift
Wird auf die Endbesteuerung verzichtet, so kommt es zwar vorerst zu
einem Steuerabzug, die KESt wird erst im Nachhinein mit Erhalt des
Steuerbescheids gutgeschrieben.
Verlustausgleich
Verluste im Privatvermögen können unter folgenden Umständen
ausgeglichen werden:
- Der Verlustausgleich darf nur mit anderen Einkünften aus
Kapitalvermögen erfolgen.
- Ein Verlustvortrag auf Folgejahre ist nicht möglich.
- Die Verluste dürfen nicht mit Bankzinsen (z.B. vom Sparbuch)
ausgeglichen werden.
Neubestand
Bei der Verlustverrechnung werden nur Verluste berücksichtigt, die
durch einen Verkauf von Neubeständen entstanden sind. Zu diesen
zählen:
- ab 1.1.2011 erworbene Aktien und Fondsanteile,
- sonstige Wirtschaftsgüter und verbriefte Derivate, die ab 1.4.2012
erworben werden.
Verlustausgleich durch die Bank
Es werden alle Gewinne und Verluste aus allen Depots bei derselben Bank
berücksichtigt. Jedoch nur für Depots bei einem Kreditinstitut. Eine
bankenübergreifende Verlustverrechnung muss bei der
Einkommensteuererklärung durchgeführt werden.
Der Verlustausgleich durch die Bank kommt nur bei Einzeldepots zur
Anwendung. Bei Gemeinschaftsdepots wird eine Verlustverrechnung nur auf
Depotebene durchgeführt.
Verluste im Jahr 2012
Der Verlustausgleich wird direkt von der Bank vorgenommen. Für das Jahr
2012 erfolgt im Nachhinein eine Verrechnung der Gewinne und Verluste aus
dem abgelaufenen Jahr (von April bis Dezember).
Verluste im Jahr 2013
Ab dem Jahr 2013 wird ein laufender Verlustausgleich während des Jahres
vorgenommen.
Werbungskosten
Der Abzug von Werbungskosten wird ausdrücklich ausgeschlossen. Dies
gilt sowohl bei einer Veranlagung der Einkünfte als auch bei der Anwendung
des Steuersatzes von 25 %.
Sparbuch
Für Zinsen aus Sparbüchern ergeben sich grundsätzlich keine
Änderungen.
Betriebsvermögen
Für im Betriebsvermögen gehaltenes Kapitalvermögen gelten grundsätzlich
dieselben Regeln wie für das Privatvermögen. Ausgenommen sind jedoch
Substanzverluste und Anschaffungsnebenkosten.
Substanzverluste
Substanzverluste aus der Veräußerung von Wertpapieren und Derivaten
können zu 50 % ausgeglichen werden.
Anschaffungsnebenkosten
Berücksichtigt werden dürfen auch Anschaffungsnebenkosten.
Gewinnfreibetrag
Kapitaleinkünfte, die mit 25 % besteuert werden, sind von der
Bemessungsgrundlage der Ermittlung des Gewinnfreibetrages
ausgeschlossen.
Personengesellschaften
Bei Personengesellschaften steht das Recht auf die Endbesteuerung zu
verzichten jedem einzelnen Gesellschafter gesondert zu.
Stand: 09. Februar 2012
Kraftfahrzeugsteuer
Steuerpflichtig
Kraftfahrzeugsteuer ist grundsätzlich zu bezahlen für alle durch ein
inländisches Zulassungsverfahren zugelassene:
- Kraftfahrzeuge und Anhänger mit einem höchst zulässigen
Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t,
- Zugmaschinen und Motorkarren, unabhängig von ihrem höchst zulässigen
Gesamtgewicht,
- Kraftfahrzeuge, für die keine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
besteht,
- Kraftfahrzeuge und Anhänger, die auf Straßen mit öffentlichem
Verkehr ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet
werden.
Davon gibt es jedoch einige Befreiungen wie z.B. für
Einsatzfahrzeuge.
Der Kraftfahrzeugsteuer unterliegen aber auch in einem ausländischen
Zulassungsverfahren zugelassene Kraftfahrzeuge, sofern nicht
zwischenstaatliche Abkommen Abgabenbefreiungen vorsehen. In diesen Fällen
wird die Steuer von den Zollämtern erhoben.
Keine Steuerpflicht besteht für Kraftfahrzeuge, für die motorbezogene
Versicherungssteuer zu entrichten ist und für jene, die von der
Zulassungspflicht ausgenommen sind.
Steuerschuldner
Der Schuldner der Steuer ist grundsätzlich jene Person, für die das
Fahrzeug zugelassen ist.
Zahlung vierteljährlich
Während des Jahres ist die Kraftfahrzeugsteuer vierteljährlich zu
bezahlen, immer am 15. des auf das Kalendervierteljahr zweitfolgenden
Monats (15.5., 15.8., 15.11., 15.2. des Folgejahres).
Einmal jährlich ist eine Kraftfahrzeugsteuererklärung beim Finanzamt
einzureichen.
|
|
Kfz-Steuer seit 1.1.2011 |
| Fahrzeuge bis 12 t |
€ 1,55 – mind. € 15,00 |
| Fahrzeuge von 12 bis 18 t |
€ 1,70 |
| Fahrzeuge mit mehr als 18 t |
€ 1,90 – höchstens € 80,00
bei Anhängern höchstens € 66,00 |
Anmeldung
Die Zulassung des ersten steuerpflichtigen Kraftfahrzeuges zum Verkehr
ist innerhalb eines Monats dem Finanzamt zu melden.
Stand: 09. Februar 2012
Umschulungskosten für Zweitberuf
Steuerpflichtige dürfen umfassende Umschulungsmaßnahmen als
Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abziehen.
Laut Gesetz muss die Ausbildung jedoch auf eine tatsächliche Ausübung
eines anderen Berufes abzielen.
Bisherige Meinung
Nach Meinung der Finanzverwaltung waren Umschulungsmaßnahmen nur
abzugsfähig, wenn der Steuerpflichtige nach der Umschulung den bisherigen
Hauptberuf aufgab oder ihn wesentlich einschränkte. Es gab jedoch in der
Vergangenheit schon anders lautende UFS-Urteile (Unabhängiger
Finanzsenat).
Neues Urteil des VwGH
Nun hat sich auch der Verwaltungsgerichtshof der Linie dieser
UFS-Urteile angeschlossen. Umschulungskosten sind auch dann absetzbar,
wenn der ursprüngliche Beruf weiter ausgeübt wird. Auch eine Ausbildung zu
einem Neben- oder Zweitberuf ist abzugsfähig. Die Ausbildungskosten müssen
jedoch auf die tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen. Es
muss ein konkreter Plan vorliegen, der über eine reine Absichtserklärung
hinausgeht.
Konkreter Fall
Eine Sonderschullehrerin machte die Kosten für eine Zusatzausbildung
zur Atempädagogin geltend. Die Lehrerin wollte ihren ursprünglichen
Lehrberuf nicht aufgeben oder wesentlich einschränken.
Die zusätzlich erworbenen Fähigkeiten wollte sie zukünftig jedoch als
Zweitberuf in der Erwachsenenbildung und Lehrerfortbildung einsetzen.
Weiterhin nicht abzugsfähig
Ausbildungen, die rein im persönlichen Interesse des Steuerpflichtigen
liegen, sind vom Abzug ausgeschlossen.
Diese Kosten fallen unter Kosten der Lebensführung.
Stand: 09. Februar 2012
Neues beim Kinderbetreuungsgeld
Die gesetzlichen Regelungen zum Kinderbetreuungsgeld wurden geändert.
Die Neuerungen gelten für alle Geburten ab dem 1.1.2012.
Neue Frist
Bei der Berechnung der Zuverdienstgrenze zählen nur jene Monate zum
Anspruchszeitraum, in denen die Eltern Kinderbetreuungsgeld bezogen haben.
Erhalten sie nicht das ganze Jahr über Kinderbetreuungsgeld, so muss ein
Nachweis über die Abgrenzung der Einkünfte erbracht werden. Dieser
Nachweis ist nunmehr innerhalb von zwei Jahren ab Ende des betreffenden
Bezugsjahres dem Krankenversicherungsträger vorzulegen.
Zuverdienstregel
Bei der Zuverdienstberechnung zählt nun mehr ein Monat dann nicht mehr
als Zuverdienstmonat, wenn bis zu 23 Tage Kinderbetreuungsgeld ausgezahlt
wurde (24-Tage-Regel). Bisher galt die 16-Tage-Regel.
Selbständige Eltern: Änderung Berechnung
Für Eltern, die Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb
erzielen, ändert sich die Berechnungsformel. Bisher wurden bei der
Zuverdienst-Berechnungsformel Sozialversicherungsbeiträge hinzugeschlagen,
die auf Grundlage der früheren Einkünfte basierten. Künftig werden diese
durch einen Pauschalzuschlag von 30 % ersetzt.
Einkommensabhängige Variante
Erhöhung der Zuverdienstgrenze
Die bisherige Zuverdienstgrenze von € 5.800,00 wurde auf € 6.100,00
erhöht. Dies wurde durch die jährliche Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenze
nötig.
Kein Anspruch für arbeitslose Eltern
Jene Eltern, die vor der Geburt arbeitslos und geringfügig beschäftigt
sind, können das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld nicht in
Anspruch nehmen.
Neu: Sanktionen
Bei Verstoß gegen die Mitwirkungs- und Mitteilungspflichten können die
Eltern zum Ersatz der dadurch verursachten Verwaltungs- und
Verfahrenskosten verpflichtet werden.
Weitere Infos finden Sie unter: https://www.sozialversicherung.at/kbgOnlineRechner/.
Stand: 09. Februar 2012
Februar 2012
Sparpaket
Aus aktuellem Anlass informieren wir Sie über die wichtigsten
geplanten steuerlichen Maßnahmen des Sparpakets 2012. Die
ersten Änderungen sollen bereits mit April 2012 in Kraft treten. Derzeit
gibt es nur einen Gesetzesentwurf. Die tatsächliche Gesetzeswerdung bleibt
noch abzuwarten. Beachten Sie insbesonders die geänderten Bestimmungen zur
Veräußerung von Grundstücken die bereits per 1.4.2012 in Kraft treten
sollen.
Solidarabgabe ab 2013
Befristet – bis zum Jahr 2016 – soll eine Solidarabgabe eingeführt
werden. Besteuerung des 13./14. Gehalts bei
Arbeitnehmern:
- bis zu einem Bruttomonatsbezug von € 13.280,00: 6 % Lohnsteuer
- darüber hinausgehende Bezüge bis € 25.780,00: 27 % Lohnsteuer
- darüber hinausgehende Bezüge bis € 42.477,00: 35,75 %
Lohnsteuer
- darüber hinausgehende Bezüge: 50 % Lohnsteuer
Bei Unternehmer soll der Gewinnfreibetrag ab einem Gewinn von €
175.000,00/Jahr reduziert werden:
- bis € 175.000,00 Gewinn: 13 % Gewinnfreibetrag
- zwischen € 175.000,00 und € 350.000,00 Gewinn: 7 %
Gewinnfreibetrag
- zwischen € 350.000,00 und € 580.000,00 Gewinn: 4,5 %
Gewinnfreibetrag
- ab € 580.000,00 Gewinn: Kein Gewinnfreibetrag
Veräußerung von Grundstücken
Gewinne aus der Veräußerung von Grundstücken sollen – unabhängig davon,
ob es sich um betriebliche oder private Grundstücke handelt und auch
unabhängig von der Behaltedauer – ertragsteuerlich erfasst werden. Als
Grundstücke gelten für den Gesetzgeber Grund und Boden, Gebäude und
Rechte, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke
unterliegen (= Grundstücke).
Grundstücke im Privatvermögen
Die bisher geltende Spekulationsfrist (Verkauf innerhalb von zehn
Jahren) soll mit 1.4.2012 abgeschafft werden.
Zukünftig werden zwischen Neufällen (= Anschaffung ab dem 1. April
2002) und Altfällen unterschieden. Bei den Altfällen wird wiederum
unterschieden, ob eine Umwidmung vor oder nach dem 1.1.1988 erfolgt
ist.
Anschaffungen ab dem 1. April 2002
Bei den Neufällen wird beim Verkauf der Gewinn mit 25
% besteuert. Nach Ablauf von 10 Jahren ab Erwerb soll es einen jährlichen
Inflationsabschlag von 2 % (maximal 50 %) des Veräußerungsgewinnes
geben.
Anschaffungen vor dem 1. April 2002
Bei den Altfällen kommt es zu einer Besteuerung des
Verkaufserlöses, und zwar mit 3,5 bzw. 15 %.
- 15 % vom Verkaufserlös von Grundstücken
mit Umwidmung nach dem 1.1.1988. Die 15 % berechnen sich indem die
Anschaffungskosten fiktiv mit 40% des Veräußerungserlöses angesetzt
werden. Der verbleibende Gewinn von 60 % wird mit dem neuen Steuersatz
von 25 % besteuert = 15 % Steuer vom Veräußerungserlös.
- 3,5 % vom Verkaufserlös für alle anderen
Fälle (sprich: nicht gewidmete Grundstücke oder Umwidmung vor dem
1.1.1988). Hier werden die Anschaffungskosten mit 86 % des
Veräußerungserlöses angenommen. 14 % Gewinn x 25 % = 3,5 % Steuer vom
Veräußerungserlös.
In beiden Fällen besteht aber die Möglichkeit, den Veräußerungsgewinn
unter Zugrundelegung der tatsächlichen Anschaffungskosten zu ermitteln. In
diesem Fall kann auch der Inflationsabschlag angesetzt werden.
Von der Besteuerung (bei Neu- und Altfällen) ausgenommen sind:
- Eigenheime oder Eigentumswohnungen, wenn sie dem Veräußerer als
Hauptwohnsitz gedient haben (seit der Anschaffung mindestens zwei Jahre
durchgehend oder innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Veräußerung
mindestens fünf Jahre durchgehend)
- Selbst hergestellte Gebäude, soweit sie innerhalb der letzten 10
Jahre nicht zur Erzielung von Einkünften gedient haben
- Enteignungen
Grundstücke im Betriebsvermögen
Bei Grundstücken des Betriebsvermögens soll auch die
Gewinnermittlungsart in Zukunft keine Rolle mehr spielen. Der
Veräußerungsgewinn soll grundsätzlich mit 25% besteuert werden (Ausnahmen
sind z.B. Grundstücke im Umlaufvermögen des Betriebes).
Anders als bisher werden Wertänderungen von Grund und Boden steuerlich
immer erfasst (also auch bei Bilanzierung nach § 4 Abs 1
und Einnahmen-Ausgabenrechnung nach § 4 Abs 3).
Bei Grundstücken, die nach dem 31. März 2002
(Neufälle) angeschafft wurden, ist grundsätzlich der
Veräußerungsgewinn nach den allgemeinen steuerlichen
Gewinnermittlungsvorschriften zu ermitteln und kann in weiterer Folge mit
dem besonderen Steuersatz von 25 % versteuert werden. Nur für Grund und
Boden kann hier der Inflationsabschlag geltend gemacht werden.
Bei der Veräußerung von bebauten Betriebsgrundstücken des
Altvermögens, bei denen der Grund und Boden zum
31.03.2012 nicht steuerverfangen war (somit bei Bilanzierern gem. § 4 Abs
1 und bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern gem. § 4 Abs 3) muss der
Veräußerungserlös auf Grund und Boden und Gebäude aufgeteilt werden und es
kann der auf Grund und Boden entfallende Anteil mit 3,5% oder 15 %
versteuert werden. Die Ermittlung des auf das Gebäude entfallenden
Veräußerungsgewinns hat nach betrieblichen Gewinnermittlungsgrundsätzen zu
erfolgen und kann in weiterer Folge mit dem besonderen Steuersatz von 25 %
versteuert werden.
Bei Steuerpflichtigen, die Ihren Gewinn durch Bilanzierung nach § 5
ermitteln (jene Unternehmer, die nach Unternehmensrecht Bücher zu führen
haben) tritt hinsichtlich der Methode der Veräußerungsgewinnermittlung
keine Änderung zur bisherigen Rechtslage ein. Allerdings ist auf die
Veräußerung der besondere Steuersatz in Höhe von 25% anzuwenden.
Bei Betriebsgebäuden wirkt sich – unabhängig von der
Gewinnermittlungsart – die Änderung der Besteuerung von
Grundstücksveräußerungen nicht auf die schon bisher bestehende
uneingeschränkte Steuerhängigkeit aus. Die Versteuerung der realisierten
stillen Reserven erfolgt nunmehr mit 25%. Ein Inflationsabschlag kommt bei
Gebäuden aber nie zur Anwendung.
Gruppenbesteuerung
Verluste von ausländischen Gruppenmitgliedern können bei einem
österreichischen Gruppenträger abgesetzt werden. Die Verlustermittlung
erfolgt dabei nach österreichischen Vorschriften.
Der Verlustabzug wird allerdings nun soweit eingeschränkt, dass er nur
mehr maximal in Höhe des im Ausland ermittelten Verlustes abgezogen werden
darf (ab Veranlagung 2012).
Vorsteuerabzug bei Bauvorhaben
Vorsteuer bei der Errichtung von Gebäuden kann nur mehr geltend gemacht
werden, wenn der unternehmerische Mieter auch vorsteuerabzugsberechtigt
ist (für Mietverhältnisse die ab 1.5.2012 abgeschlossen werden). Betroffen
sind vor allem Mietverhältnisse mit Banken, Versicherungen, Gemeinden im
Hoheitsbereich und Ärzten.
Umsatzsteuer: Vorsteuerrückzahlung 20 Jahre
Ein Gebäude für das Vorsteuer abgezogen wurde, kann erst nach 20 Jahren
(bisher: 10 Jahre) ohne eine Vorsteuerkorrektur verkauft oder privat
genutzt werden (für Gebäude, die unternehmerisch erstmals ab 1.5.2012
genutzt werden).
Sozialversicherung, Beiträge
Die Beitragssätze zur Pensionsversicherung für GSVG- und
BSVG-Versicherte werden auf 18,5 % angehoben und gleichzeitig
wird die Mindestbeitragsgrundlage der Pensionsversicherung im GSVG nicht
wie bisher sinken.
Die Höchstbeitragsgrundlage in der
Pensionsversicherung wird zusätzlich um € 90,00 erhöht.
Auch die Höchstbeitragsgrundlage für die
Arbeitslosenversicherung wird ab 2013 zusätzlich um €
90,00 erhöht und die Beitragspflicht bis zum Erreichen des für die
Alterspension maßgeblichen Mindestalters verlängert.
Der Beitragssatz im Nachtschwerarbeitsgesetz wird von
2% auf 5% angehoben. Eine neue „Manipulationsgebühr“ in Höhe von € 110,00
soll bei Kündigung eines Arbeitnehmers durch den Dienstgeber anfallen.
Begünstigte Zukunftsvorsorge und Bausparen
Die Bausparprämie wird nur mehr maximal 1,5 % bis 4 % betragen. (ab
2013) Die Prämie bei der begünstigten Zukunftsvorsorge wird ab 2013
gesenkt (befristet bis 2016). Sie beträgt 2,75 % (statt 5,5 %) zuzüglich
des Zinssatzes für die Bausparförderung.
Weitere Steuermaßnahmen
- Forschungsprämien sollen künftig strenger
kontrolliert werden. Dafür soll die bisherige Deckelung von € 100.000,00
bei der Auftragsforschung auf € 1 Mio. angehoben werden.
- Kapitalerträge von österreichischen
Steuerpflichtigen auf Bankkonten und Depots in der
Schweiz sollen besteuert werden.
- Eine Finanztransaktionssteuer soll eingeführt
werden.
- Begünstigungen bei der Mineralölsteuer für im
Ortslinienverkehr eingesetzte Fahrzeuge, Schienenfahrzeuge und für den
„Agrardiesel“ entfallen.
Stand: 23. Februar 2012
Kassenrichtlinie 2012
In der neuen Kassenrichtlinie wird die aktuelle Gesetzeslage näher
erklärt. Es werden die rechtlichen Rahmenbedingungen dargestellt und
erläutert, welche Grundaufzeichnung zu führen sind. Weiters werden die
unterschiedlichen Typen von Kassensystemen näher beschrieben.
Aufzeichnung von Geschäftsfällen
Die Grundsätze der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten von
Geschäftsfällen müssen eingehalten werden. Diese sind z.B:
- Die Bücher müssen so geführt werden, dass ein sachverständiger
Dritter sie nachvollziehen kann.
- Die Eintragungen sollen zeitlich geordnet, vollständig, richtig und
zeitgerecht vorgenommen werden.
- Die einzelnen Geschäftsvorfälle sollen sich in ihrer Entstehung und
Abwicklung verfolgen lassen.
Unterscheidung von Kassentypen
In der Richtlinie werden verschiedene Kassentypen unterschieden. Bei
jedem Typ wird näher auf die Prüfbarkeit der Daten eingegangen. Neben den
Kassentypen beschäftigt sich die Richtlinie auch kurz mit Taxametern. Eine
Zertifizierung von bestimmten Kassentypen durch das Bundesministerium für
Finanzen (BmF) ist nicht vorgesehen.
Dokumentation
Damit die Daten und Ausdrucke überprüft werden können, legt die
Richtlinie Mindestangaben fest. Wie die Tageseinnahmen oder andere
Aufzeichnungen dokumentiert werden müssen, richtet sich wieder nach dem
einzelnen Kassentyp. Sämtliche elektronische Unterlagen müssen zu jeder
Zeit der Finanz zur Verfügung gestellt werden. Alle Unterlagen, die
üblicherweise ausgedruckt werden, sollen im Original aufbewahrt werden.
Unabhängig von der Art des Kassentyps haben alle Unternehmer unter anderem
aufzubewahren:
- Berichte: alle erzeugten Berichte und Abfragen, die von
abgabenrechtlicher Bedeutung sind, sollen aufbewahrt werden (z.B.
Bedienerberichte, Stundenbericht)
- Rechnungsdurchschriften aller Rechnungen über € 75,00
Maßnahmen umsetzen
Unternehmer, deren Kassen noch nicht alle erforderlichen Maßnahmen
erfüllen, sollen diese sobald wie möglich umsetzen. Jedenfalls bis Ende
2012 sollen alle Kassensysteme die Voraussetzungen erfüllen.
Die Richtlinie ist sehr umfassend. Vereinbaren Sie bitte einen
Beratungstermin für genauere Informationen.
Stand: 12. Jänner 2012
Betriebsausgabenpauschalierung
Die Pauschalierung stellt eine vereinfachte Form der
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung dar. Sie darf in Anspruch genommen werden,
wenn:
- keine Buchführungsverpflichtung besteht,
- nicht freiwillig Bücher geführt werden,
- der Vorjahresumsatz nicht mehr als € 220.000,00 betragen hat,
- aus der Steuererklärung hervorgeht, dass der Steuerpflichtige von
der Pauschalierung Gebrauch macht.
6 oder 12 %?
Die Betriebsausgabenpauschalierung beträgt 12 % vom Nettoumsatz,
höchstens jedoch € 26.400,00.
6 % (höchstens jedoch € 13.200,00) beträgt sie bei freiberuflichen oder
gewerblichen Einkünften:
- aus einer kaufmännischen oder technischen Beratung
- aus einer sonstigen selbständigen Arbeit (z.B. Gehälter von
Geschäftsführern, die wesentlich an der GmbH beteiligt sind) sowie
- aus einer schriftstellerischen, vortragenden, wissenschaftlichen,
unterrichtenden oder erzieherischen Tätigkeit.
Fehlender Vorjahresumsatz
Bei einer Betriebseröffnung ist kein Vorjahresumsatz vorhanden. Kann
der Unternehmer trotzdem im ersten Jahr seinen Gewinn anhand der
Betriebsausgabenpauschalierung ermitteln?
Urteil VwGH
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) beantwortet diese Frage mit: Ja, der
Unternehmer darf seinen Gewinn mittels Betriebsausgabenpauschalierung
ermitteln, auch wenn im Jahr der Betriebsgründung € 220.000,00
überschritten werden. Dies gilt auch, wenn der Steuerpflichtige unter
Umständen einen steuerlichen Vorteil durch die Pauschalierung erzielt.
Ein bestimmter Mindestumsatz im Jahr der Betriebsgründung wird im
Gesetz nicht gefordert. Laut dem Verwaltungsgerichtshof können einzelne
Steuerpflichtige durch die Pauschalierung einen Vorteil erzielen. Dies
liegt aber im Wesen einer Pauschalierung. Sie dienen nicht nur der
Verwaltungsvereinfachung, sondern bieten dem Steuerpflichtigen die
Möglichkeit, die steuerlich günstigere Variante zu wählen. Um
herauszufinden, welche Variante die günstigere ist, muss der
Steuerpflichtige aber immer mindestens zwei Modelle (z.B.
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung und Pauschalierung) vergleichen. Daher ist die
Pauschalierung auch immer mit Mehrarbeit verbunden.
Stand: 12. Jänner 2012
Senkung: Stundungszinsen, Aussetzungszinsen, Anspruchszinsen
Der österreichische Basiszinssatz wurde gesenkt. Mit Wirkung seit
14.12.2011 beträgt er nun 0,38 % (vorher: 0,88 %).
Dies bewirkt auch eine Senkung der Anspruchs-, Aussetzungs- und
Stundungszinsen.
|
|
seit 14.12.2011 |
seit 13.7.2011 |
vom 13.5.2009 bis 12.7.2011 |
| Stundungszinsen |
4,88 % |
5,38 % |
4,88 % |
| Aussetzungszinsen |
2,38 % |
2,88 % |
2,38 % |
| Anspruchszinsen |
2,38 % |
2,88 % |
2,38 % |
| Berufungszinsen neu ab 1.1.2012 |
2,38 % |
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Stand: 12. Jänner 2012
Änderungen bei der Einkommensteuer im Jahr 2012
Alleinverdiener ohne Kinder
Seit 2011 steht Steuerpflichtigen kein Alleinverdienerabsetzbetrag mehr
zu, sofern sie keine Kinder haben, für die sie Familienbeihilfe beziehen.
Dies gilt auch weiterhin – es sollen jedoch die folgenden daran
anknüpfenden Bestimmungen weiterhin begünstigt sein:
- Bei den Topfsonderausgaben erhöht sich der Höchstbetrag um €
2.920,00 und
- bei den außergewöhnlichen Belastungen vermindert sich der
Selbstbehalt um einen Prozentpunkt.
Ab 2012 auch, wenn:
- dem Steuerpflichtigen kein Alleinverdiener- oder
Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht,
- er aber mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder
eingetragener Partner ist,
- vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt lebt und
- der (Ehe-)Partner Einkünfte von höchstens € 6.000,00 jährlich
erzielt
Zu den Topfsonderausgaben zählen z.B. Beiträge für bestimmte
Versicherungen, Aufwendungen für Wohnraumschaffung und –sanierung,
Beiträge zur Errichtung einer Eigentumswohnung oder eines Eigenheims.
Eine außergewöhnliche Belastung kann in vielen Fällen nur
berücksichtigt werden, wenn der individuelle Selbstbehalt, der vom
Einkommen und z.B. von der Anzahl der Kinder abhängt, überschritten
wird.
Pensionistenabsetzbetrag
Der Allgemeine Pensionistenabsetzbetrag erhöhte sich 2011 auf € 764,00
p.a., wenn die zu versteuernden Pensionsbezüge € 13.100,00 im Kalenderjahr
nicht übersteigen und der (Ehe-)Partner Einkünfte von höchstens € 2.200,00
jährlich erzielt.
Für das Jahr 2012 wurde die Grenze der Pensionseinkünfte erhöht. Sie
dürfen € 19.930,00 im Kalenderjahr nicht übersteigen.
Stand: 12. Jänner 2012
Höhere Kosten bei der Eintragung ins Grundbuch
Jeder, der ein Grundstück erwirbt, muss sich ins Grundbuch eintragen
lassen. Im Zuge dieser Eintragung ist die Grundbuch-Eintragungsgebühr zu
entrichten.
Änderung bei Schenkung oder Erbe
Anlässlich eines Urteils des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) wird es zu
einer Änderung bei der Berechnung der Grundbuch-Eintragungsgebühr kommen.
Die Änderung betrifft nur unentgeltliche Erwerbe (z.B. Schenkung oder
Erbe).
Derzeitige Regelung
Die Grundbuch-Eintragungsgebühr beträgt derzeit 1,1 % der
Bemessungsgrundlage. Die Bemessungsgrundlage stellt grundsätzlich der im
Kaufvertrag festgeschriebene Kaufpreis des Grundstücks dar. Bei einer
unentgeltlichen Übergabe ist die Gebühr vom Einheitswert zu berechnen.
Urteil des VfGH
Laut dem Verfassungsgerichtshof stellt der Einheitswert keine geeignete
Grundlage für die Berechnung dar. Der Einheitswert wurde jahrelang nicht
an die tatsächliche Wertentwicklung angepasst. Die derzeitige Ermittlung
führt daher zu unsachlichen Ergebnissen und ist veraltet.
Tatsächlicher Wert
Die Regierung hat bis 31.12.2012 Zeit, die derzeitige Regelung neu zu
gestalten. Andernfalls wird die Grundbuch-Eintragungsgebühr vom
tatsächlichen Wert des Grundstücks (gemeinen Wert) berechnet. In einigen
Fällen kann das zu einer erheblichen Erhöhung der Kosten für die
Eintragung ins Grundbuch führen. Ob sich die Regierung für eine andere
Neuregelung entscheidet, bleibt noch abzuwarten.
Stand: 12. Jänner 2012
Jänner 2012
Neues UVA-Formular 2012
Pflicht zur Ausstellung einer UVA
Eine Umsatzsteuervoranmeldung muss entweder vierteljährlich oder
monatlich gemacht werden. Sie muss immer am 15. Tag des auf den
Voranmeldezeitraum zweitfolgenden Monats abgegeben werden.
Vierteljährlich
Vorjahres-Umsatz bis Euro 30.000
Unternehmer bis zu einem Vorjahresumsatz von Euro 30.000 müssen die UVA
zwar erstellen, aber nicht abgeben (jedoch fristgerecht einzahlen). Die
Verpflichtung zur Erstellung trifft sie vierteljährlich.
Vorjahres-Umsatz bis Euro 100.000
Diese Unternehmer müssen die UVA vierteljährlich erstellen und
einreichen.
Monatlich
Vorjahres-Umsatz über Euro 100.000
Über einem Vorjahres-Umsatz von Euro 100.000 muss die UVA monatlich
erstellt und auch abgegeben werden.
Neues Formular ab 2012
Bereits bisher musste die Umsatzsteuervoranmeldung elektronisch
eingereicht werden. Hat der Unternehmer die technischen Voraussetzungen
dafür nicht (zum Beispiel: keinen Internetzugang), darf die UVA händisch
ausgefüllt werden. In diesem Fall, muss ab 2012 das Formular beim
Finanzamt bestellt werden.
Regeln für die Eintragungen
Alle Eintragungen müssen:
- genau in den dafür vorgesehenen Feldern erfolgen. Am Formular sind
Kästchen vorgezeichnet, in jedes muss ein Buchstabe geschrieben
werden.
- in Blockschrift und
- ausschließlich in den Farben schwarz oder blau.
Stand: 09. Jänner 2012
Rechtsformwahl: Personengesellschaft
Wenn mehrere Personen gemeinsam ein Unternehmen betreiben wollen, so
können sie dies als Kapitalgesellschaft oder Personengesellschaft.
Gründung
Personengesellschaften sind schnell und einfach gegründet. Dies liegt
unter anderem an der Formfreiheit bei der Vertragsgestaltung. Der
Gesellschaftsvertrag kann schriftlich oder mündlich gemacht werden. Ein
Notariatsakt ist nicht verpflichtend. Aus Beweisgründen ist ein
schriftlicher Vertrag empfehlenswert.
Die Gründung ist wesentlich günstiger als die Gründung einer GmbH.
Vom Gesetz wird kein Mindestkapital gefordert.
Arten
Die wichtigsten Formen der Personengesellschaften sind:
Offene Gesellschaft (OG)
Alle Gesellschafter der Offenen Gesellschaft haften für die Schulden
der Gesellschaft unmittelbar und persönlich (also auch mit ihrem
Privatvermögen).
Kommanditgesellschaft (KG)
Bei der KG haftet mindestens einer der Gesellschafter für die
Schulden der Gesellschaft unmittelbar und persönlich (= Komplementär).
Mindestens einer haftet lediglich beschränkt in der Höhe seiner
Vermögenseinlage (= Kommanditist).
OG und KG entstehen erst mit dem Eintrag ins Firmenbuch.
Weitere gültige Personengesellschaften sind die atypische (= unechte)
stille Gesellschaft und die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesBR).
Auch die GmbH & Co KG fällt unter diese Art der Rechtsform.
Gewinnermittlung
Als Gewinnermittlung kann neben der Bilanzierung auch die
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gewählt werden. Allerdings nur solange die
Grenzen für die Bilanzierungspflicht nicht überschritten werden.
Steuern
Die Personengesellschaft selbst ist weder körperschaftsteuerpflichtig
noch einkommensteuerpflichtig. Ertragsteuerlich ist sie kein
eigenes Steuersubjekt.
Es wird der Gewinn der Personengesellschaft auf Ebene der
Gesellschaft ermittelt und den einzelnen Gesellschaftern direkt
zugerechnet. Steuerpflichtig sind somit die Gesellschafter mit ihrem
Gewinnanteil.
Anders als bei der GmbH ist auch in Jahren, in denen Verluste
geschrieben werden, keine Mindeststeuer zu zahlen.
Dieser Artikel bietet lediglich einen kurzen Überblick. Bitte
kontaktieren Sie unsere Kanzlei für eine umfassende Beratung.
Stand: 07. Dezember 2011
Zinsengutschrift vom Finanzamt
Steuerpflichtige können ab 1.1.2012 eine Zinsengutschrift vom
Finanzamt erhalten. Diese Zinsen tragen den Namen
Berufungszinsen.
Entstehen von Berufungszinsen
Ein Anspruch auf Berufungszinsen kann entstehen, wenn gegen einen
Abgabenbescheid Berufung eingebracht wird. Der Steuerpflichtige muss die
im Bescheid festgesetzt Abgabennachforderung vorweg bezahlen. Weiters
muss ein Antrag, auf Berufungszinsen gestellt werden. Im Falle eines
(für den Steuerpflichtigen) erfolgreichen Ausgangs der Berufung, erhält
er neben der Abgabengutschrift auch die Berufungszinsen.
Höhe der Zinsen
Die Zinsen betragen pro Jahr 2 % über dem jeweiligen Basiszinssatz
(seit 14.11.2011: 2,38 % - Basiszinssatz auf 0,38 % gesenkt). Für
Abgaben die vor dem 1.1.2012 entrichtet wurden, beginnt die Verzinsung
ab 1.1.2012 zu laufen. Der herabgesetzte Betrag dient als
Berechnungsbasis für die Zinsen.
Keine Auszahlung der Berufungszinsen
Nicht ausbezahlt wird eine Zinsen Gutschrift unter Euro 50. Weiters
gelten die Regelungen zu den Berufungszinsen nicht für Landes- und
Gemeindeabgaben.
Aussetzungszinsen
Ein Steuerpflichtiger, der gegen einen Abgabebescheid Berufung
einlegt kann die Zahlung des strittigen Betrages aussetzen lassen. Ist
seine Berufung erfolglos, so hat er neben den Abgaben auch
Aussetzungszinsen zu zahlen. Umgekehrt jedoch, wenn der Steuerpflichtige
die Abgabe bezahlt und die Berufung erfolgreich war erhielt er bisher
keine Zinsengutschrift. Dieses ungleiche Verhältnis wird durch die neuen
Berufungszinsen nun behoben. Die Aussetzungszinsen bleiben bestehen und
betragen auch weiterhin 2 Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz.
Stand: 09. Jänner 2012
GmbH kauft Porsche
Kauft eine GmbH einen Porsche und stellt ihn dann seinem
geschäftsführenden Gesellschafter zur privaten Nutzung zur Verfügung,
kann
- eine angemessene fremdübliche Entlohnung für die
Geschäftsführer-Tätigkeit vorliegen. Ist das nicht der Fall, wird
- eine Form der verdeckten Gewinnausschüttung anzunehmen sein.
Jede Nutzung betrieblich
Bei einer GmbH ist grundsätzlich jede Nutzung betrieblich. Der
Verwaltungsgerichtshof (VwGH) stellt in einem Urteil klar: Im Falle des
Porsches ist die entscheidende Frage nicht, ob eine überwiegende
betriebliche Nutzung nachgewiesen wird. Maßgeblich ist, ob nachweislich
eine verdeckte Gewinnausschüttung an der Wurzel vorliegt. Nur in diesem
Fall ist ein außerbetriebliches Vermögen der GmbH anzunehmen.
Verdeckte Gewinnausschüttung an der Wurzel
Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist
- eine Zuwendung, die von der GmbH
- an einen Gesellschafter gewährt wird,
- die keiner anderen Person zukommen würde.
Die Zuwendung hat somit ihre Wurzel im Beteiligungsverhältnis. Ein
weiteres Merkmal der verdeckten Gewinnausschüttung ist, dass sie nicht als
Ausschüttung (zum Beispiel Dividende) erkennbar ist. Eine verdeckte
Gewinnausschüttung wird wie jede andere Gewinnausschüttung besteuert. Der
Gesellschafter hat 25 Prozent Kapitalertragssteuer vom Kaufpreis zu
bezahlen. Die erhöhten Aufwendungen sind bei der GmbH nicht als
Betriebsausgaben abzugsfähig.
Stand: 09. Jänner 2011
Dezember 2011
Nachbescheidkontrolle
Als Nachbescheidkontrolle wird eine übliche Praxis der Finanzverwaltung
bezeichnet.
Die Finanzbehörde erlässt einen Veranlagungsbescheid. Der Bescheid wird
dem Steuerpflichtigen zugestellt. Einige Wochen später erhält der
Steuerpflichtige allerdings ein Ergänzungsersuchen. In diesem wird er dazu
aufgefordert, weitere Unterlagen einzureichen. Meist müssen die
Sonderausgaben, Werbungskosten und/oder außergewöhnliche Belastungen
belegt werden.
Der Grund warum es zu diesen Ergänzungsansuchen kommt ist, dass die
Erklärungen vorab elektronisch geprüft werden. Die Bescheide werden
automatisch erstellt. Erst im Nachhinein überprüft ein Finanzbeamter die
Richtigkeit der erstellten Bescheide.
Bescheid des Unabhängigen Finanzsenats aufgehoben
Die Zulässigkeit dieser Vorgehensweise der Finanzverwaltung wurde
sowohl vom UFS als auch vom VwGH geprüft. Der UFS sah diese Vorgehensweise
als rechtlich unzulässig an.
Der Verwaltungsgerichtshof stellt sich jedoch mit seinem Urteil hinter
die gängige Praxis. Er hob die Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenats
auf.
Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes
Der Verwaltungsgerichtshof räumt in seiner Entscheidung ein, es sei die
Aufgabe der Finanzverwaltung darauf zu achten, dass alle Abgabepflichtigen
gleich behandelt werden. Sie hat auch sicher zu stellen, dass keine
Abgabeneinnahmen zu unrecht verkürzt werden.
Um die Abgaben bemessen zu können, muss die Behörde alle Unterlagen
sorgfältig erheben. Sind Werbungskosten, Sonderausgaben oder
außergewöhnliche Belastungen bei der Veranlagung berücksichtigt worden,
die tatsächlich nicht angefallen sind, dann ist die Aufhebung des
Bescheids zulässig.
Stand: 10. November 2011
Mitteilungspflicht für Auslandszahlungen
Dem Finanzamt mitgeteilt werden müssen Zahlungen ins Ausland, die
getätigt werden für selbständige Leistungen, wenn diese im Inland
ausgeübt werden. Die Mitteilungspflicht entsteht, wenn innerhalb eines
Jahres alle Auslandszahlungen zugunsten desselben Leistungserbringers €
100.000,00 übersteigen.
Diese Pflicht betrifft Unternehmer und auch Körperschaften des
öffentlichen und privaten Rechts (auch wenn diese keine Unternehmer
sind).
Mitteilungspflichtige selbständige Leistungen
Umfasst sind im Inland ausgeführte selbständige Leistungen. Dazu
zählen z.B.:
- wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische,
unterrichtende und erzieherische Tätigkeiten
- Leistungen von Ärzten, Tierärzten, Notaren, Rechtsanwälten,
Journalisten, Dolmetschern.
Ebenfalls der Mitteilungspflicht unterliegen ins Ausland geleistete
Zahlungen für Vermittlungsleistungen, die von in Österreich unbeschränkt
Steuerpflichtigen im Inland getätigt werden oder sich auf das Inland
beziehen. Erfasst sind auch Auslandszahlungen für kaufmännische oder
technische Beratung im Inland.
Fristen
Die Mitteilung muss grundsätzlich elektronisch erfolgen. Diese ist an
das Finanzamt, das für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständig ist oder
es im Falle einer Umsatzsteuerpflicht wäre, zu übermitteln. Für alle
Zahlungen im Kalenderjahr 2011 muss die Mitteilung bis
spätestens Ende Februar 2012 gemacht werden.
Mitteilungspflicht entfällt
Wenn die Grenze von € 100.000,00 nicht überschritten wird, müssen die
Zahlungen nicht gemeldet werden. Besteht für die Zahlung im Inland eine
Verpflichtung zum Steuerabzug, so ist auch keine Mitteilungspflicht
gegeben. Ebenfalls nicht gemeldet werden müssen Zahlungen, die an
ausländische Körperschaften geleistet werden und die ausländische
Körperschaftsteuer 15 % oder mehr beträgt.
Strafen bei Nichterfüllung
Wird diese gesetzliche Mitteilungspflicht nicht erfüllt, kann das mit
einer Geldstrafe von bis zu 10 % (maximal € 20.000,00) des
mitzuteilenden Betrages geahndet werden.
Stand: 10. November 2011
Budgetbegleitgesetz 2012
Die wichtigsten Änderungen sind die Absetzbarkeit von Spenden an
ausländische Spendenempfänger und der neue Verlustausgleich durch die
Banken.
Das Budgetbegleitgesetz 2012 ist derzeit noch eine Regierungsvorlage.
Die endgültige Gesetzeswerdung bleibt noch abzuwarten.
Begünstigte Spendenempfänger
Eine Neuregelung gibt es bei der Absetzbarkeit von Spenden an
ausländische Spendenempfänger. Abzugsfähig sind künftig Spenden an
Einrichtungen, die
- begünstigte Zwecke verfolgen und
- ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder des EWR (mit
umfassender Amtshilfe) haben und
- einer begünstigten inländischen Forschungs- oder
Bildungseinrichtung entsprechen.
Diese Neuerung gilt ab Kundmachung. Es ist für alle offenen
Veranlagungen anzuwenden.
Kapitalertragsbesteuerung Verlustausgleich
Durch die neue Kapitalertragsbesteuerung erfolgt eine 25%ige
Besteuerung der Gewinne direkt von der depotführenden Stelle (in der
Regel die Banken). Ein Verlustausgleich konnte bisher allerdings erst im
Zuge der Veranlagung durchgeführt werden.
Ab 1.1.2013 soll ein laufender Verlustausgleich
durch die depotführende Stelle vorgenommen werden. Für Einkünfte, die im
Zeitraum von 1.4.2012 bis 31.12.2012 entstehen, ist bereits ein
Verlustausgleich durch die Bank vorgesehen. Allerdings hat die Bank
diesen im Rahmen einer Endabrechnung bis zum 30.4.2013
durchzuführen. Die Banken müssen eine Bescheinigung über die
Durchführung des Verlustausgleiches erteilen.
Stand: 10. November 2011
Weihnachtsgeschenke und Weihnachtsfeier
Geschenke an Geschäftspartner
Die üblichen (Weihnachts-)Geschenke an Geschäftspartner ohne eine
entsprechende Werbewirksamkeit (z.B. ohne Aufdruck des Logos) werden
grundsätzlich ertragsteuerlich als nicht abzugsfähige
Repräsentationsaufwendungen angesehen. In der Verwaltungspraxis
werden aber Weihnachtsgeschenke wie Flaschenweine und Weihnachtskarten
als abzugsfähiger Werbeaufwand anerkannt.
Umsatzsteuerliche Beurteilung
Unentgeltliche Zuwendungen von Gegenständen sind jedenfalls
steuerbar. Ausgenommen von der Besteuerung sind Geschenke von bis zu €
40,00 netto/Jahr und die Abgabe von Warenmustern für
Unternehmenszwecke.
Aufwendungen bzw. Ausgaben für geringwertige Werbeträger (z.B.
Kugelschreiber, Feuerzeuge, usw.) können vernachlässigt werden.
Geschenke an Arbeitnehmer
(Weihnachts-)Geschenke für Arbeitnehmer sind innerhalb eines
Freibetrages in der Höhe von € 186,00 jährlich lohnsteuer- und
sozialversicherungsfrei. Es muss sich dabei jedoch um
Sachzuwendungen (Warengutscheine, Kugelschreiber, Handy usw.) handeln.
Bargeschenke hingegen sind immer steuerpflichtig.
Umsatzsteuerliche Beurteilung
Sachzuwendungen (ausgenommen Aufmerksamkeiten wie z.B. Getränke am
Arbeitsplatz, Blumen) sind umsatzsteuerpflichtig, sofern für sie ein
Vorsteuerabzug in Anspruch genommen wurde.
Besteht das Geschenk aus Gutscheinen, dann gibt es kein
umsatzsteuerliches Problem, da bei deren Ankauf kein Vorsteuerabzug
besteht. Daher ist die Weitergabe an die Arbeitnehmer nicht
umsatzsteuerpflichtig.
Betriebsveranstaltungen
Diese sind bis zu € 365,00 pro Arbeitnehmer und Jahr
lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei.
Stand: 10. November 2011
November 2011
Steuerspar-Checkliste 2011
Vor dem Jahreswechsel ist die Arbeitsbelastung bei jedem sehr groß.
Vieles muss unbedingt noch vor dem 31.12. erledigt werden (für
Bilanzierende gilt dies, wenn sich das Wirtschaftsjahr mit dem
Kalenderjahr deckt).
Trotzdem sollte man sich ausreichend Zeit nehmen, um seine
Steuersituation nochmals zu überdenken.
1. Steuerstundung (Zinsgewinn) durch Gewinnverlagerung bei
Bilanzierern
Eine Gewinnverschiebung in das Folgejahr bringt immerhin einen
Zinsgewinn durch Steuerstundung. Im Jahresabschluss sind unfertige
Erzeugnisse (Halbfabrikate), Fertigerzeugnisse und noch nicht abrechenbare
Leistungen (halbfertige Arbeiten) grundsätzlich nur mit den bisher
angefallenen Kosten zu aktivieren. Die Gewinnspanne wird erst mit der
Auslieferung des Fertigerzeugnisses bzw. mit der Fertigstellung der Arbeit
realisiert. (Anzahlungen sind nicht ertragswirksam eingebucht, sondern
lediglich als Passivposten.)
Daher: Die Auslieferung des Fertigerzeugnisses – wenn
möglich – mit Abnehmern für den Jahresbeginn 2012 vereinbaren. Arbeiten
sollten erst mit Beginn 2012 fertig gestellt werden. Genaue Dokumentation
der Fertigstellung für das Finanzamt.
2. Glättung der Progression bzw. Gewinnverlagerung bei
Einnahmen-Ausgaben-Rechnern
Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern gilt grundsätzlich das
Zufluss-Abfluss-Prinzip. Dabei ist darauf zu achten, dass grundsätzlich
nur Zahlungen ergebniswirksam sind (den Gewinn verändern) und nicht der
Zeitpunkt des Entstehens der Forderung oder Verbindlichkeit, wie dies bei
der doppelten Buchhaltung (= Bilanzierung) entscheidend ist.
Beim Zufluss-Abfluss-Prinzip ist jedoch insbesondere für regelmäßig
wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben (z.B. Löhne, Mieten,
Versicherungsprämien, Zinsen) die fünfzehntägige Zurechnungsfrist zu
beachten.
Beispiel: Die Mietzahlung für Dezember 2011, die
am 15.1.2012 bezahlt wird, gilt aufgrund der fünfzehntägigen
Zurechnungsfrist noch im Dezember 2011 als bezahlt.
3. Gewinnfreibetrag
Der Gewinnfreibetrag besteht aus zwei Teilfreibeträgen. Das sind der
Grundfreibetrag und der investitionsbedingte Freibetrag.
Wird nicht investiert, so steht dem Steuerpflichtigen jedenfalls der
Grundfreibetrag in Höhe von 13 % des Gewinns, höchstens aber bis zu einem
Gewinn in der Höhe von € 30.000,00 zu (maximaler Freibetrag €
3.900,00).
Übersteigt nun der Gewinn € 30.000,00, kommt ein investitionsbedingter
Gewinnfreibetrag hinzu, der davon abhängig ist, in welchem Umfang der
übersteigende Freibetrag durch Investitionen im jeweiligen Betrieb gedeckt
ist.
Pro Person und Kalenderjahr kann maximal ein Freibetrag von €
100.000,00 geltend gemacht werden.
4. Erwerb von geringwertigen Wirtschaftsgütern
Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis € 400,00 können steuerlich
im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden. Daher diese noch bis
zum Jahresende anschaffen, wenn eine Anschaffung für (Anfang) 2012 ohnehin
geplant ist.
5. Halbjahresabschreibung für kurz vor Jahresende getätigte
Investitionen
Eine Absetzung für Abnutzung (AfA) kann erst ab Inbetriebnahme des
jeweiligen Wirtschaftsgutes geltend gemacht werden. Erfolgt die
Inbetriebnahme des neu angeschafften Wirtschaftsgutes noch kurzfristig bis
zum 31.12.2011, steht eine Halbjahres-AfA zu.
6. Ertragsteuerfreie (Weihnachts-)Geschenke und Feiern für
Mitarbeiter
Betriebsveranstaltungen, wie z.B. Weihnachtsfeiern, sind bis zu €
365,00 pro Arbeitnehmer und Jahr lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei.
Dabei von Mitarbeitern empfangene Geschenke sind innerhalb eines
Freibetrages von € 186,00 jährlich lohnsteuer- und
sozialversicherungsfrei. Es muss sich dabei aber um Sachzuwendungen
(Warengutscheine, Wein, usw., unter Umständen aber auch Goldmünzen)
handeln. Als Sachzuwendungen werden von der Finanzverwaltung aber auch
Gutscheine oder Geschenkmünzen anerkannt, die nicht in Geld abgelöst
werden können. Bargeschenke hingegen sind immer steuerpflichtig.
7. NEU ab Veranlagung 2011: Ausdehnung der Absetzbarkeit von
Kinderbetreuung
Neu abzugsfähig sind auch die Verpflegungskosten, wenn eine Betreuung
ohne eine Mahlzeit nicht möglich ist (z.B. wenn das Kind den ganzen Tag im
Kindergarten ist.).
Auch alle Betreuungskosten während eines Ferienlagers
sind absetzbar. Neu absetzbar sind daher auch die Verpflegungs-,
Fahrt und Unterkunftskosten. Auch das Unterhaltungsangebot ist
absetzbar. Dies gilt sowohl für Nachhilfekurse (Sprachferien,
Computercamps), wie auch für Sportangebote (Fußballtraining,
Schikurs).
8. Letztmalige Möglichkeit der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr
2006
Mit Jahresende läuft die Fünf-Jahres-Frist für die Antragstellung der
Arbeitnehmerveranlagung 2006 aus.
Stand: 11. November 2011
Geschäftsführung als Liebhaberei
Als Liebhaberei im steuerlichen Sinn werden unternehmerische
Tätigkeiten bezeichnet, aus denen jedoch kein positiver Gesamterfolg
erzielt wird. Diese Verluste dürfen mit anderen Einkunftsarten nicht
ausgeglichen werden und auch nicht in die Folgejahre vorgetragen werden.
Sollte sich aus der Tätigkeit unerwartet doch in einem Jahr ein Gewinn
ergeben, ist dieser nicht steuerpflichtig.
Tätigkeiten mit Liebhabereivermutung
Liebhaberei ist bei verlustbringenden Betätigungen anzunehmen,
- die sich in einem besonderen Maß für eine private Nutzung eignen und
einer privaten Neigung entsprechen (z.B. Vermietung eines
Sportflugzeuges oder Segeljacht, Pferdezucht)
- die aus privater Neigung heraus betrieben werden (z.B.
Sammlertätigkeiten)
Auch die Vermietung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen kann als
Liebhaberei qualifiziert werden.
Allerdings gilt auch: nur weil aus einer Tätigkeit Verluste entstehen,
ist die Betätigung nicht zwangsläufig unter dem Bereich der Liebhaberei
einzuordnen.
Geschäftsführung als Liebhaberei
Unter Umständen kann auch die Tätigkeit als GmbH-Geschäftsführer als
Liebhaberei qualifiziert werden. Das geht aus einem Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom Juli 2011 hervor. In dem konkreten Fall
erhielt eine GmbH-Geschäftsführerin aufgrund der schlechten finanziellen
Lage der GmbH kein Entgelt für ihre Tätigkeit. Laut dem VwGH stellt diese
Tätigkeit durch die Unentgeltlichkeit keine Einkunftsquelle dar. Daher
können auch die durch die Geschäftsführung bedingten Aufwendungen keine
Berücksichtigung finden.
Als Konsequenz ergibt sich daher, dass die Geschäftsführerin keine
Aufwendungen für Reisekosten, PC und Büromaterial als Werbungskosten
geltend machen kann.
Stand: 13. Oktober 2011
Auftraggeberhaftung: Wichtige Angaben bei der Überweisung
Überweisung an das DLZ
Bei der Überweisung von Haftungsbeträgen an das Dienstleistungszentrum
– Auftraggeber Haftung (DLZ-AGH) sind einige wichtige Daten anzugeben.
Verwendungszweck
Die Angaben müssen zeilenweise gemacht werden. Es muss unbedingt eines
der drei Kürzel (AGH, AGH-SV, AGH-LSt) angeführt werden. Dadurch wird
bekannt gegeben, wofür die Überweisung getätigt wird.
1. Zeile (eines der drei Kürzel)
AGH: Haftungsbeitrag für SV und Finanz
AGH-SV: Haftungsbeitrag nur für SV
AGH-LSt: Haftungsbeitrag nur für Finanz
2. Zeile
AG: Dienstgebernummer – (Name)
3. Zeile
AN: Dienstgebernummer – UID-Nummer. Die UID-Nummer muss angegeben
werden.
Falls sie nicht bekannt ist, kann jedoch stattdessen die
Finanzamtsnummer samt Steuernummer des beauftragten Unternehmens angegeben
werden.
4. Zeile
Rechnungsdatum und Rechnungsnummer
Onlineüberweisung
Kundendatenfeld: Hier muss immer mit 150 begonnen werden und danach
folgt die 9-stellige Dienstgebernummer des Auftragnehmers. Das ermöglicht
die elektronische Zuordnung der Zahlung als AGH-Zahlung.
Sammelüberweisung
Das DLZ kann keine Sammelüberweisungen entgegennehmen. Daher muss für
jeden Auftragnehmer eine gesonderte Überweisung getätigt werden.
Stand: 13. Oktober 2011
Rechtzeitiges Einlangen einer E-Mail bei Gericht
Wenn es eine Frist einzuhalten gilt, ist es von großer Bedeutung, zu
welchem Zeitpunkt eine E-Mail als eingelangt gilt.
Der OGH hat sich dazu in einer Entscheidung geäußert. Eine E-Mail gilt
ab dem Zeitpunkt als eingelangt, ab dem sie vom Server des Gerichts
empfangen wurde. Der Zeitpunkt des Einlangens kann deshalb auch außerhalb
der Amtsstunden erfolgen.
Stand: 13. Oktober 2011
Oktober 2011
Förderung der ersten Arbeitnehmer
Mit dem Abgabenänderungsgesetz wurde auch im
Neugründungs-Förderungsgesetz (NeuFöG) eine Änderung für Neugründungen
ab dem 1.1.2012 geschaffen.
Bisherige Regelung
Im Monat der Gründung und in den darauf folgenden elf Monaten fallen
keine Lohnabgaben für beschäftigte Dienstnehmer an.
Neu ab 1.1.2012
Viele Neugründer beschäftigen im ersten Unternehmensjahr noch keine
Arbeitnehmer. Sie konnten diese Begünstigung daher nicht nutzen.
Neugründer haben nun die Möglichkeit, innerhalb der ersten drei Jahre
die Begünstigung der lohnabhängigen Abgaben in Anspruch zu nehmen. Zu
den lohnabhängigen Abgaben zählen der Dienstgeberbeitrag, der Zuschlag
zum Dienstgeberbeitrag, der Wohnbauförderungsbeitrag und der Beitrag zur
gesetzlichen Unfallversicherung. Der begünstigte Zeitraum (von zwölf
Monaten) beginnt mit der Einstellung des ersten Arbeitnehmers zu laufen.
Ab diesem Zeitpunkt sind in den ersten zwölf Monaten nach der
Neugründung die lohnabhängigen Abgaben aller beschäftigten Arbeitnehmer
begünstigt. Ab dem zwölften Kalendermonat, das dem Kalendermonat der
Neugründung folgt, gilt diese Begünstigung nur mehr für die ersten drei
beschäftigten Arbeitnehmer.
Beispiel
Neugründung: 1.5.2012. Einstellung des ersten Arbeitnehmers am
1.8.2012. Am 1.10.2012 werden wieder drei Arbeitnehmer eingestellt. Der
Zeitraum, in dem die Begünstigung in Anspruch genommen werden kann,
umfasst grundsätzlich vom Monat der Neugründung weg weitere 35 Monate
(drei Jahre). Das wäre bis zum 30.4.2015. Sobald jedoch der erste
Arbeitnehmer eingestellt wird, beginnt der begünstigte Zeitraum zu
laufen (dies ist der 1.8.2012).
Ab diesem Zeitraum kann die Begünstigung für ein Jahr in Anspruch
genommen werden (bis 31.7.2013). Bis zwölf Monate nach der Neugründung
sind die Lohnabgaben von allen vier Arbeitnehmern begünstigt (bis
30.4.2013). Für die restlichen drei Monate sind die Abgaben nur mehr für
die ersten drei der Arbeitnehmer begünstigt.
Stand: 12. September 2011
Spenden
Begünstigt sind Spenden an bestimmte Organisationen, die
Forschungsaufgaben durchführen oder auf wissenschaftlicher oder
künstlerischer Basis Lehraufgaben für Erwachsene übernehmen (z.B.
Universitäten). Absetzbar sind auch Spenden an Organisationen, die
ausdrücklich im Gesetz genannt sind, wie die Österreichische
Nationalbibliothek oder Museen. Neu abzugsfähig sind auch Zuwendungen an
freiwillige Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände (gilt für alle
Zuwendungen ab 1.1.2012).
Liste der begünstigten Spendenempfänger
Bereits bisher waren Spenden an Organisationen begünstigt, die sich für
humanitäre Zwecke (mildtätige Zwecke, Entwicklungs- und Katastrophenhilfe)
einsetzen. Dies wird (ab 1.1.2012) ausgedehnt auf Organisationen, deren
Ziel der Schutz der Umwelt, Natur oder der Artenvielfalt ist. Auch Spenden
an Tierheime sind nun absetzbar.
Zuwendungen an diese Organisationen sind allerdings nur absetzbar, wenn
die Organisation auf der Liste der begünstigten Spendenempfänger des
Bundesministeriums für Finanzen aufscheint und das Gültigkeitsdatum nicht
abgelaufen ist.
http://www.bmf.gv.at/service/allg/spenden/
Nachweis der Spendenzahlung
Die Spendenorganisation muss eine Bestätigung über die Zahlung der
Spende ausstellen. Die Sozialversicherungsnummer muss der Organisation
nicht mitgeteilt werden.
Abzug als Sonder- und/oder Betriebsausgabe
Spenden sind insoweit als Betriebsausgabe abzugsfähig, als sie 10 % des
Vorjahresgewinnes nicht übersteigen. Alle freiwilligen Zuwendungen
(unabhängig davon, an welche Organisation sie geleistet werden) werden
addiert. Darauf ist dann die Begrenzung anzuwenden.
Übersteigen die Spenden diese Grenze, so können sie (unter Einrechnung
der als Betriebsausgaben abzugsfähigen Spenden) als Sonderausgabe
abgesetzt werden. Allerdings dürfen die Spenden in Summe 10 % des
Gesamtbetrags der Vorjahreseinkünfte nicht übersteigen.
Aktuelles Urteil des Europäischen Gerichtshofs
Bisher waren nur Spenden an in Österreich ansässige Einrichtungen, die
mit Forschungs- und Lehraufgaben betraut sind, abzugsfähig. Laut einem
Urteil des EuGH (vom 16.6.2011) widerspricht diese Regelung der
Kapitalverkehrsfreiheit.
Um dem Urteil zu entsprechen, kommen als begünstige Spendenempfänger
nun auch ausländische Einrichtungen mit Sitz in einem Staat der
europäischen Union oder einem Staat, mit dem eine umfassende Amtshilfe
besteht, in Betracht.
Stand: 12. September 2011
Anspruchszinsen
Ab 1.10.2011 beginnen die Anspruchszinsen zu laufen.
Sie entstehen, wenn Einkommen- oder Körperschaftsteuer-Nachforderungen
für das Jahr 2010 noch nicht entrichtet wurden. Verzinst werden allerdings
auch noch nicht entrichtete Steuergutschriften. Der Zinssatz beträgt 2,88
%.
Stand: 12. September 2011
Erwerbsschwelle
Erwerbsschwelle
Werden einem österreichischen Unternehmer Waren aus anderen
Mitgliedstaaten der EU geliefert, so ist dies in der Regel in Österreich
als innergemeinschaftlicher Erwerb zu versteuern. Ist der Unternehmer zum
Vorsteuerabzug berechtigt, so kann die Erwerbsteuer im gleichen Monat als
Vorsteuer geltend gemacht werden.
Werden Waren eingekauft, die den Betrag von € 11.000,00 pro
Kalenderjahr nicht überschreiten, unterbleibt die Besteuerung für:
- Unternehmer, die nur steuerfreie Umsätze ausführen, für die keine
Vorsteuer abgezogen werden darf (unechte Steuerbefreiung)
- Land- und Forstwirte, die die Umsatzsteuer pauschal ermitteln
- juristische Personen, die keine Unternehmer sind oder den Gegenstand
nicht für ihr Unternehmen erwerben.
Zur Berechnung, ob die Erwerbsschwelle überschritten wurde, werden die
Nettoentgelte aller Waren, die aus Mitgliedstaaten erworben wurden,
addiert. Nicht in die Berechnung miteinbezogen wird der Erwerb von neuen
Fahrzeugen und verbrauchsteuerpflichtigen Waren (Mineralöle,
Tabakwaren).
Wurde im vorangegangenen Jahr die Erwerbsschwelle überschritten, so
findet im laufenden Jahr in jedem Fall eine Besteuerung statt (auch dann,
wenn die Erwerbsschwelle nicht erreicht wird).
Verzicht auf die Erwerbsschwelle
Der Schwellenerwerber kann auf die Anwendung der Erwerbsschwelle
verzichten. Dieser Verzicht ist dem Finanzamt schriftlich zu erklären.
Seit 1.8.2011 sollte der Unternehmer im Umgang mit
seiner UID-Nummer Folgendes beachten:
Verwendet er gegenüber dem Lieferanten seine
UID-Nummer, so wird das als Verzicht auf die
Anwendung der Erwerbsschwelle gewertet. Dieser Verzicht ist für
zwei Jahre bindend.
Stand: 12. September 2011
Außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt
In-Vitro-Fertilisation
Abzugsfähig als außergewöhnliche Belastung sind die Kosten einer
medizinisch indizierten In-Vitro-Fertilisation.
In alten Urteilen des Verwaltungsgerichtshofes galten diese Kosten als
nicht abzugsfähig, da sie einen freiwilligen Aufwand darstellen.
Der Verwaltungsgerichtshof änderte jedoch bei seinem letzten Urteil zu
diesem Thema seine Meinung mit der Begründung, dass ein öffentliches
Interesse der Gesellschaft an Kindern besteht. Allerdings darf die
Fortpflanzungsunfähigkeit nicht freiwillig herbeigeführt worden sein.
Adoptionskosten
Ein aktuelles Urteil des Verwaltungsgerichtshofs (vom Juli 2011)
schließt nun auch die Kosten einer Adoption in den Bereich der
abzugsfähigen Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung mit ein.
Stand: 12. September 2011
Regelbedarfssätze für Unterhaltsleistungen für 2012
Werden Unterhaltsleistungen für ein nicht dem Haushalt des
Steuerpflichtigen zugehöriges Kind gezahlt, kann ein
Unterhaltsabsetzbetrag geltend gemacht werden. Wenn keine vertragliche,
gerichtliche oder behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistung erfolgt
ist, wird der Unterhaltsabsetzbetrag nur dann zuerkannt, wenn der
vereinbarten Unterhaltsverpflichtung in vollem Ausmaß nachgekommen wurde
und die Regelbedarfssätze nicht unterschritten wurden.
| Altersgruppe |
Euro |
| 0 - 3 Jahre |
186,00 |
| 3 - 6 Jahre |
238,00 |
| 6 - 10 Jahre |
306,00 |
| 10 - 15 Jahre |
351,00 |
| 15 - 19 Jahre |
412,00 |
| 19 - 28 Jahre |
517,00 |
Stand: 12. September 2011
September 2011
Abgabenänderungsgesetz 2011
Am 1.8.2011 wurde das Abgabenänderungsgesetz 2011 im
Bundesgesetzblatt veröffentlicht. In der endgültigen Fassung wurden
manche Bestimmungen noch geändert. Hier ein Überblick über die
Änderungen zum ersten Entwurf.
Begünstigung für Auslandsmontagen
Noch einmal geändert wurde die Begünstigung zum Montageprivileg. 60 %
der steuerpflichtigen Einkünfte (statt die vorgeschlagenen 50 %) werden
steuerfrei bleiben. Dieser Betrag darf die monatliche
Höchstbeitragsgrundlage der gesetzlichen Sozialversicherung
nicht übersteigen (geplant waren 75 % der
Höchstbeitragsgrundlage). Die vorgeschriebene Mindestentfernung des
Arbeitseinsatzes wird reduziert auf 400 km (geplant waren 600 km). Für
alle Arbeitnehmer, deren Einsatzort nicht mehr als 400 km entfernt
liegt, gelten 2012 – im Interesse des Vertrauensschutzes – die alten
Regelungen (steuerfrei: 33%).
Kirchenbeiträge
Erhöht wurde der Betrag bis zu dem Kirchenbeiträge steuerlich geltend
gemacht werden können. Ab der Veranlagung 2012 dürfen € 400,00
Kirchenbeitrag als Sonderausgabe abgesetzt werden.
Spenden
Bisher war vorgesehen, dass die Sozialversicherungsnummer des
Spenders elektronisch übermittelt werden muss. Diese Verpflichtung wurde
nun gestrichen.
Übergang der Steuerschuld
Die Lieferung von Mobilfunkgeräten und integrierten Schaltkreisen
sowie die Übertragung von Treibhausgasemissionszertifikaten wird in die
Reverse-Charge-Regelung aufgenommen. Diese Regelung gilt für alle
Umsätze, die nach dem 31.12.2011 (geplant für alle
Umsätze ab dem 30.6.2011) ausgeführt werden.
Lieferungen, die ausländische Unternehmer in Österreich erbringen,
werden nicht dem Reverse-Charge-System unterworfen. Das
Abgabenänderungsgesetz 2011 sieht diesbezüglich nun keine Änderung mehr
vor.
Vermögenszuwachssteuer
Die neue Vermögenszuwachssteuer wird erst mit 1.4.2012 in Kraft
treten. Ab diesem Zeitpunkt sind auch Verkäufe von Beteiligungen und
anderen Kapitalanlagen steuerpflichtig. Die Banken werden einen
Steuerabzug von 25 Prozent vornehmen. Bis zum 1.4.2012 gelten
Übergangsbestimmungen.
Bisher schon steuerpflichtig sind wesentliche Beteiligungen an
Körperschaften (Beteiligungen über 1 %, in den letzten fünf Jahren). Für
sie gelten weiterhin spezielle Regelungen.
Stand: 11. August 2011
Veräußerung von Kapitalanlagen
Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für die Veräußerung von
entgeltlich erworbenen Kapitalanlagen, die im
Privatvermögen gehalten wurden.
Werden Kapitalanlagen veräußert, die ab dem 1.4.2012 entgeltlich
erworben wurden, so ist darauf die neue
Kapitalertragsteuer-Abzugsverpflichtung (25 %) der Banken anzuwenden. Für
Kapitalvermögen, das davor entgeltlich angeschafft wurde (oder wird),
gelten die Übergangsbestimmungen oder die alten Regelungen.
Beteiligungen an Körperschaften und Anteilsscheine an
Kapitalanlagefonds
Die neue Abzugsverpflichtung gilt für alle Beteiligungen und Fonds,
- die ab dem 1.1.2011 gekauft und nach dem 31.3.2012 verkauft werden
und
- alle, die ab dem 1.4.2012 gekauft werden.
Übergangsbestimmungen
Bei Anschaffung vor dem 1.1.2011 gilt die alte
Regelung. Nach dem Ablauf der Spekulationsfrist (ein Jahr) können sie
steuerfrei veräußert werden. Außer die Beteiligung lag in den letzten fünf
bzw. zehn Jahren über 1 % (wesentliche Beteiligung), dann besteht bei
einer Veräußerung vor dem 1.4.2012 weiterhin die Besteuerung mit dem
halben Durchschnittsteuersatz. Erfolgt die Veräußerung nach dem 1.4.2012,
so kommt bereits die neue Besteuerung von 25 % zur Anwendung.
Erfolgte der Kauf nach dem 1.1.2011 und die
Veräußerung vor dem 1.4.2012, so erfolgt eine Besteuerung als
Spekulationsgeschäft. Die Spekulationsfrist kann in
diesem Fall bis zu 15 Monate (normal 12 Monate)
betragen.
Anderes Kapitalvermögen und verbriefte Derivate
Werden andere Wirtschaftsgüter (z.B. Forderungswertpapiere) und
verbriefte Derivate entgeltlich ab dem 1.4.2012 erworben,
so fallen sie unter die neue Abzugsverpflichtung.
Übergangsbestimmung
Wird der Erwerb noch vor dem 30.9. 2011 durchgeführt, erfolgt die
Besteuerung nach dem alten System. Eine Steuerpflicht entsteht nur, wenn
der Verkauf vor Ablauf der Spekulationsfrist (ein Jahr) erfolgt.
Werden diese zwischen dem 1.10.2011 und dem 1.4.2012 erworben, so gilt die
Veräußerung als Spekulationsgeschäft. Es gilt eine zeitlich unbegrenzte
Spekulationsfrist. Bei Verkäufen nach dem 1.4.2012 gilt jedoch der
besondere Steuersatz von 25 %.
Stand: 11. August 2011
Erhöhung Zinsen
Der österreichische Basiszinssatz wurde erhöht. Mit Wirkung ab
13.7.2011 beträgt er nun 0,88 % (vorher: 0,38 %).
Die Anspruchs-, Aussetzungs- und Stundungszinsen sind abhängig vom
Basiszinssatz. Aus diesem Grund wurden auch diese erhöht.
|
|
Seit 13.7.2011 |
13.5.2009 – 12.7.2011 |
| Stundungszinsen |
5,38 % |
4,88 % |
| Aussetzungszinsen |
2,88 % |
2,38 % |
| Anspruchszinsen |
2,88 % |
2,38 % |
Stand: 11. August 2011
Rechte der Finanzpolizei
Die Bestimmungen über die Rechte der Finanzpolizei finden sich im
Ausländerbeschäftigungsgesetz und im
Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz.
Die Finanzpolizei ist berechtigt, Grundstücke und Baulichkeiten,
Betriebsstätten, Betriebsräume und Arbeitsstätten zu betreten. Auch wenn
dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist.
Des weiteren zählt es zu ihren Befugnissen, Fahrzeuge und sonstige
Beförderungsmittel anzuhalten und diese einschließlich der mitgeführten
Güter zu überprüfen.
Im Rahmen ihrer Aufsichts- und Kontrolltätigkeit ist sie dazu befugt,
die Identität von Personen festzustellen. Dazu gehört das Erfassen des
Namens, des Geburtsdatums und der Wohnanschrift der überprüften
Person.
Die Rechte für dieses Vorgehen hat die Finanzpolizei aber nur in einem
Fall: Es muss ein Grund zur Annahme bestehen, dass dort (in diesen
Gebäuden oder Fahrzeugen oder von diesen Personen) Zuwiderhandlungen gegen
die von den Abgabenbehörden zu vollziehenden Rechtsvorschriften begangen
werden.
Im Regelfall ist die Finanzpolizei nicht dazu berechtigt, Personen
festzunehmen. Das gilt auch dann, wenn Gefahr im Verzug ist.
Jedoch ist die Finanzpolizei nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz dazu
berechtigt, Ausländer für die Fremdenpolizei festzunehmen, wenn Gründe
dafür bestehen, dass diese Personen illegal beschäftigt werden.
Die Finanzpolizei darf das Betriebsgelände nicht auf gewaltsame Weise
betreten.
Zwangsstrafen
Nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz ist es allerdings strafbar, die
Kontrolle unberechtigt zu verhindern. Das Strafmaß liegt hier zwischen €
2.500,00 und € 8.000,00.
Stand: 11. August 2011
Rot-Weiß-Rot-Karte
Seit 1.7. können Anträge für die neue Rot-Weiß-Rot-Karte (RWR-Karte)
gestellt werden. Diese wurde eingeführt, um vermehrt hochqualifizierte
ausländische Arbeitskräfte in den österreichischen Arbeitsmarkt
einzugliedern. Das Bewertungssystem erfolgt nach Punkten.
Anwendungsbereich
Angesprochen werden durch die Rot-Weiß-Rot-Karte Angehörige von
Drittstaaten, die unter folgende Zielgruppen fallen:
- Hochqualifiziertes Personal
- Fachkräfte in Mangelberufen
Welche Berufe als Mangelberufe eingestuft werden, wird per Verordnung
bestimmt. Fachkräfte in Mangelberufen werden voraussichtlich erst mit
1.5.2012 zugelassen.
- Sonstige Schlüsselkräfte
Darunter fallen Personen, die eine Schlüsselkraft in einem
Unternehmen darstellen können. Für sie gilt neben dem Erreichen der
nötigen Punktezahl noch eine Mindestgehaltsanforderung und eine
Arbeitsmarktprüfung vom AMS.
Weiters können auch Personen eine RWR-Karte beantragen, die
- ein Masterstudium an einer österreichischen Universität,
Fachhochschule oder an einer akkreditierten Privatuniversität
oder
- mindestens den zweiten Studienabschnitt eines Diplomstudiums
erfolgreich abgeschlossen haben.
Sie müssen ein Beschäftigungsangebot mit einem Bruttogehalt von
mindestens € 1.890,00 nachweisen.
Antragstellung
Der Antrag muss bei der österreichischen Vertretungsbehörde
(Botschaft, Konsulat) im Heimatstaat gestellt werden. Personen, die
bereits eine gültige Aufenthaltsgenehmigung besitzen, können den Antrag
auch direkt bei der zuständigen Aufenthaltsbehörde im Inland
(Bezirkshauptmannschaft, Magistrat, Wien MA 35) einbringen. Der Antrag
wird dann an das Arbeitsmarktservice zur Prüfung und Berechnung der
Punkte weitergeleitet.
Stand: 11. August 2011
August 2011
Auftraggeberhaftung
Bisherige Regelung
Schon bisher galt, der Auftraggeber von
Bauleistungen haftet für die Abgabe der anfallenden
Sozialversicherungsbeiträge seiner Subunternehmer. Seit
1.1.2011 fallen auch die Auftraggeber der Reinigung von Bauwerken unter
diese Bestimmung. Die Haftung ist beschränkt auf maximal 20 % des
geleisteten Werklohnes.
Haftungsbefreiung
Um von dieser Haftung befreit zu werden, kann der Auftragnehmer
entweder eine Aufnahme in die HFU Liste (Liste der
haftungsfreistellenden Unternehmen) beantragen oder der Auftraggeber
einen Teil der Werklohnzahlung an das Dienstleistungszentrum bei der
Wiener Gebietskrankenkasse (DLZ) überweisen.
Neu seit 1.7.2011
Haftung des Auftraggebers für lohnabhängige Abgaben
Auftraggeber haften seit 1.7.2011 auch für die Abfuhr der
lohnabhängigen Abgaben (Lohnsteuer, DB, DZ) ihrer
Subunternehmer. Diese Haftung ist beschränkt auf höchstens
5 % des Werklohnes.
Der Auftraggeber der Bauleistung kann der Haftung entgehen, indem er
5 % des Werklohnes an das Dienstleistungszentrum der Wiener
Gebietskrankenkasse bezahlt. Alternativ ist wieder die
Haftungsfreistellung durch Aufnahme in die HFU-Gesamtliste
vorgesehen.
Auswirkung für den Auftraggeber der Bau- oder
Reinigungsleistung
Damit der Unternehmer von jeder Haftung befreit ist (sowohl von der
anfallenden Lohnsteuer als auch von den Sozialversicherungsbeiträgen),
muss er in Summe 25 % des Werklohnes an das
Dienstleistungszentrum bei der Wiener Gebietskrankenkasse abführen. Die
Zahlung, die die lohnabhängigen Abgaben betrifft, wird von der
Krankenkasse an das Finanzamt weitergeleitet.
Die Umsatzsteueridentifikationsnummer ist bei der
Zahlung zwingend anzuführen. An das Subunternehmen
werden die restlichen 75 % des Werklohnes ausbezahlt.
Ist der Auftragnehmer in der HFU-Liste eingetragen, kann der Werklohn
zu 100 % an ihn bezahlt werden.
Stand: 07. Juli 2011
Änderung des Künstler-Sportler-Erlasses
Werden im Ausland ansässige Personen (beschränkt
Steuerpflichtige) für bestimmte Leistungen im Inland
engagiert, dann unterliegen ihre inländischen Einkünfte der
Abzugsteuer. Sie ist eine Sonderform der
Einkommensteuer. Für Mitwirkende bei sportlichen oder kulturellen
Veranstaltungen gibt es diesbezüglich Sonderbestimmungen. Diese sind im
Künstler-Sportler-Erlass geregelt. Der Bestimmung unterliegen nicht nur
die Künstler oder Sportler selbst, sondern z.B. auch
Beleuchtungstechniker, Regisseure und Kostümbildner.
Abzugsteuer
Der Veranstalter, der die beschränkt steuerpflichtigen Personen
engagiert, ist verpflichtet, eine Abzugsteuer an das Finanzamt
abzuführen. Grundsätzlich wird die Abzugsteuer nach der Bruttomethode
berechnet. In manchen Fällen kann auch eine Nettobesteuerung angewendet
werden.
Bruttobesteuerung:
Die Abzugsteuer beträgt 20 % des Bruttobetrags der
Einkünfte einschließlich aller Kostenersätze und Sachbezüge,
abzüglich der Umsatzsteuer. Getätigte Ausgaben werden dabei nicht
berücksichtigt.
Anhebung der Bagatellgrenze:
Diese Abzugsteuer kann seit März 2011 unterbleiben,
wenn der Künstler/Sportler vom inländischen Veranstalter ein Honorar von
maximal € 1.000,00 erhält (früher: maximal € 440,00 pro
Veranstaltung bzw. maximal € 900,00 vom selben Veranstalter). Neben
dieser Grenze dürfen auch wie bisher noch Kostenersätze (Flug- oder
Fahrtkosten, Nächtigungskosten) gewährt werden, die als Betriebsausgaben
abzugsfähig sind.
Neu: Gilt auch für Musiker bei Tanzveranstaltungen
Von dieser Vereinfachungsregelung dürfen auch Musiker und
Musikgruppen, die bei Tanzveranstaltungen (wie
einem Zeltfest oder Ball) auftreten, Gebrauch machen. Bisher waren sie
ausdrücklich von dieser Sonderbestimmung ausgenommen.
Schriftliche Bestätigung
Die Künstler/Sportler müssen dem Veranstalter eine schriftliche
Erklärung abgeben, mit der sie bestätigen, dass ihre inländischen
Einkünfte den Gesamtbetrag von € 2.000,00 nicht übersteigen. Die
Vereinfachungsmaßnahme darf nicht angewendet werden,
wenn der Künstler eine für den Veranstalter erkennbar unrichtige
Erklärung abgegeben hat.
Der Veranstalter hat diese Erklärung sowie einen Nachweis über die
Identität des Künstlers/des Sportlers (z.B. eine Kopie des Reisepasses)
sowie die Angaben über den Wohnort und die Adresse aufzubewahren.
Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)
Damit doppelte Besteuerungen vermieden werden, hat Österreich mit
einigen Ländern Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen. Der
Veranstalter kann Steuerentlastungen berücksichtigen, die in dem
jeweilig anzuwendenden DBA vorgesehen sind. Er muss die Richtigkeit der
Einschränkung (Unterlassung) des Steuerabzugs beweisen oder zumindest
glaubhaft machen können.
Stand: 07. Juli 2011
Neue Prüfungsschwerpunkte
Standardisierte Kurzprüfungen
Einen Schwerpunkt des „Fair Play“-Projekts der Finanzbehörde bilden
die standardisierten Kurzprüfungen (SKM). Der
Prüfungszeitraum bei diesen Prüfungen umfasst in der
Regel nur ein Jahr. Die Prüfung wird auf
wesentliche Prüffelder eingeschränkt. Dem
Wirtschaftstreuhänder und dem Unternehmer wird das Thema der Prüfung
nach dem Unterzeichnen des Prüfungsauftrags erläutert.
Die Finanz wählt für eine standardisierte Kurzprüfung nur Unternehmen
aus, die aus ihrer Sicht als Nichtrisikofälle
eingestuft werden. Neben dem Wunsch nach einer guten
Zusammenarbeit legt sie Wert auf die
Mitwirkung von Seiten des Wirtschaftstreuhänders und
des Unternehmers.
Diese Punkte sieht sie als Indikatoren dafür, ob die Prüfung ein
Nichtrisikofall bleibt. Erfolgt im Zuge der Prüfung eine Einstufung als
Risikofall, so kann die Behörde den Prüfungsumfang jederzeit
ausweiten.
Beobachtung im ersten Unternehmerjahr
Jungunternehmer unterstehen zukünftig einer speziellen Beobachtung
der Finanzbehörde. Im Rahmen von regelmäßigen Besuchen erhalten die
Jungunternehmer von den Beamten Informationen, die die Zusammenarbeit
für beide Seiten erleichtern sollen. Die Behörde nimmt bei diesen
Besuchen aber auch das Erklärungs- und
Zahlungsverhalten der Unternehmer genau unter die Lupe. Nach
einem Zeitraum von drei bis sechs Monaten erfolgt eine
Entscheidung darüber, ob eine Nachschau im Bereich der
Umsatzsteuer oder eine Umsatzsteuersonderprüfung eingeleitet
wird.
Am Ende des ersten Unternehmerjahres werden die Unternehmer aus
dieser Beobachtung im Zuge eines Abschlussgesprächs entlassen.
Stand: 07. Juli 2011
Reihengeschäft
Bei einem Reihengeschäft wird über einen Gegenstand
ein Geschäft mit mehreren Unternehmern abgeschlossen.
Der Gegenstand gelangt dabei direkt vom ersten Unternehmer an
den letzten Abnehmer.
Beispiel: Ein Unternehmer aus Linz bestellt bei
seinem Lieferanten in Innsbruck. Dieser hat die Ware nicht auf Lager und
bestellt wiederum bei einem Händler in München. Der Münchner liefert
direkt nach Linz.
Vorgehensweise aus umsatzsteuerlicher Sicht
Umsatzsteuerlich ist dieses Geschäft so zu sehen (gedanklich), als ob
mehrere Geschäfte zeitlich hintereinander ablaufen
würden. Durch diese Aufteilung entstehen mehrere Lieferungen. Für jede
dieser Lieferungen ist der Ort und Zeitpunkt der Lieferung einzeln zu
bestimmen. Dies ist wesentlich zur Beurteilung in welchem Land eine
etwaige Umsatzsteuer abzuführen ist, und wo man sich umsatzsteuerlich zu
registrieren hat.
Bewegte Lieferung
Nur eine dieser unterstellten Lieferungen stellt eine Beförderungs-
oder Versendungslieferung dar. Ort der Lieferung dieser so genannten
bewegten Lieferung ist dort, wo die Versendung oder
Beförderung beginnt.
Ruhende Lieferung
Alle Lieferungen, die nicht als die Beförderungs- oder
Versendungslieferung beurteilt werden, stellen eine ruhende Lieferung
dar. Der Ort der Lieferung ist dort, wo sich der
Gegenstand im Zeitpunkt der Verschaffung der
Verfügungsmacht befindet.
Dreiecksgeschäft
Eine Sonderform des Reihengeschäftes ist das Dreiecksgeschäft. Es ist
anzuwenden, wenn ein Geschäft zwischen drei Unternehmern in drei
unterschiedlichen EU-Mitgliedstaaten über denselben Gegenstand
abgeschlossen wird. Liegt ein Dreiecksgeschäft vor, gibt es
Erleichterungen bei den Registrierungspflichten im Ausland.
Achtung: Die Lösung von Reihengeschäften kann
äußerst komplex sein. Bitte vereinbaren Sie einen
Beratungstermin bevor Sie ein solches Geschäft abschließen!
Stand: 07. Juli 2011
Juli 2011
Advance Ruling
Neue Regelung
Mit 1.1.2011 ist das neue Advance Ruling in Kraft getreten. Hinter
diesem englischen Begriff verbirgt sich die behördliche Verpflichtung zur
Erteilung einer verbindlichen Auskunft zu einem noch
nicht verwirklichten steuerlichen Sachverhalt.
Vorerst gibt es diesen Auskunftsbescheid nur für Rechtsfragen zu den
Themen Umgründungen, Unternehmensgruppen und
Verrechnungspreise.
Wie bisher kann auch weiterhin eine kostenlose Auskunft bei der Behörde
eingeholt werden. Diese beruht auf dem Prinzip von Treu und Glauben und
gilt nicht als verbindlich.
Inhalt des Antrags
Voraussetzung, um einen Auskunftsbescheid zu erhalten, ist ein
schriftlicher Antrag. Dieser kann auch über FinanzOnline
oder mittels eines Faxgerätes übermittelt werden. Der Antrag gilt nicht
als eingebracht, wenn er per E-Mail übermittelt wird.
Der Antrag muss enthalten:
- Eine umfassende Darstellung des noch nicht verwirklichten
Sachverhaltes
- Die Darlegung des besonderen Interesses des Antragstellers
- Eine Schilderung des Rechtsproblems
- Konkret formulierte Rechtsfragen
- Zu den formulierten Rechtsfragen muss eine eingehend begründete
Rechtsansicht dargelegt werden.
- Alle Angaben, die für die Höhe des Verwaltungskostenbeitrages
maßgeblich sind (z.B. Umsatzerlöse, Konzernmitgliedschaft).
Verwaltungskostenbeitrag
Kosten fallen nach Stellung eines Antrags in jedem Fall an. Auch wenn
der Antrag zurückgewiesen oder vor der Bearbeitung zurückgenommen wird,
sind € 500,00 zu bezahlen. Die Kosten orientieren sich an
den Vorjahresumsätzen des Antrag stellenden Unternehmens.
Mindestens betragen sie € 1.500,00. Je nach
Vorjahresumsatz können die Kosten auf bis zu € 20.000,00
ansteigen (wenn der Vorjahresumsatz € 38,5 Mio. überschreitet). Mitglieder
eines Konzerns, der zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet
ist, bezahlen immer den Höchstbetrag von € 20.000,00. Laut den
Einkommensteuerrichtlinien können die Kosten als Betriebsausgabe geltend
gemacht werden.
Stand: 06. Juni 2011
Urlaubsansprüche
Urlaubsgesetz (UrlG)
Die gesetzlichen Bestimmungen zum Thema Urlaub sind im
Urlaubsgesetz geregelt. Dieses Gesetz gilt für alle
Arbeitnehmer, die in einem privatrechtlichen
Arbeitsverhältnis stehen. Ausgenommen sind daher alle
Beschäftigten bei Bund, Ländern und Gemeinden, sowie Bau- und
Heimarbeiter, Land- und Forstarbeiter und Arbeitnehmer, auf die das
Theaterarbeitergesetz anzuwenden ist.
Bezugszeitraum
Jedem Arbeitnehmer steht ein bezahlter Urlaub von
grundsätzlich 30 Werktagen (von Montag bis Samstag) oder auch 5
Wochen im Jahr zu. Ab Vollendung des 25. Dienstjahres erhöht
sich dieser Anspruch auf 36 Werktage oder 6 Wochen.
Teilzeitbeschäftigte oder geringfügig Beschäftigte haben denselben
Anspruch auf Urlaub. Zusätzlichen Urlaubsanspruch von zwei Werktagen
haben Arbeitnehmer, wenn sie mindestens 50-mal in der Zeit zwischen 22
Uhr und 6 Uhr über einen Zeitraum von mindestens sechs Stunden
Schwerarbeit geleistet haben.
Urlaubsentgelt
Das Urlaubsentgelt besteht aus dem regelmäßigen
Entgelt. Das ist das Entgelt, das der Arbeitnehmer erhalten
hätte, wäre er nicht auf Urlaub gewesen. Bei Akkord- oder Stücklöhnen
sowie sonstigen leistungsbezogenen Prämien wird das Urlaubsentgelt nach
dem Durchschnitt der letzten dreizehn voll gearbeiteten Wochen
berechnet. Ausnahmsweise geleistete Arbeiten sind auszuscheiden.
Erholungszweck
Der Urlaub ist im Vorhinein zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu
vereinbaren. Vorwiegend soll der Urlaub der Erholung des Arbeitnehmers
dienen. Ist der Arbeitnehmer während seines Urlaubs länger als drei Tage
krank, wird der Urlaub dadurch unterbrochen.
Ablöseverbot
Nicht rechtens ist die Ablösung des Urlaubs in Geld oder sonstige
vermögenswerte Leistungen des Arbeitgebers. Auch wenn diesbezüglich
Vereinbarungen zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer getroffen
wurden, sind diese nicht rechtswirksam. Anders ist das im Falle einer
Urlaubsersatzleistung. Das ist die aliquote Abgeltung
von nicht verbrauchtem Urlaub bei Beendigung eines
Dienstverhältnisses.
Verjährung
Wird der Urlaub nicht in Anspruch genommen, so verliert er zwingend
nach zwei Jahren ab Ende des Jahres, in dem der
Anspruch entstanden wäre, seine Gültigkeit.
Stand: 06. Juni 2011
Steuerfreie Essensgutscheine
Gesetzliche Regelungen
Im Sozialversicherungsgesetz gibt es keinen Höchstbetrag, bis zu dem
freiwillig gewährte Mahlzeiten beitragsfrei sind.
Im Gegensatz dazu gibt es im Einkommensteuergesetz genaue Regelungen.
Lohnsteuerbefreit sind Essensmarken nur bis zu einem Wert von €
4,40 pro Arbeitstag. Wenn mit diesen Gutscheinen auch
Lebensmittel gekauft werden können, verkürzt sich die
Steuerfreiheit auf einen Betrag von € 1,10 pro
Arbeitstag. Sofern der Höchstbetrag (€ 4,40 oder € 1,10)
überschritten wird, liegt ein steuerpflichtiger
Sachbezug vor. Für jeden Arbeitstag darf nur ein Gutschein
(auch elektronisch) ausgegeben werden.
Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof
Eine Arbeitnehmerin klagte ihren ehemaligen Arbeitgeber auf
Berücksichtigung der Essensmarken auch an den Tagen, an denen sie keine
Arbeitsleistung (Krankenstand, Urlaub) erbrachte. Ihrer Ansicht nach
stellten die Essensmarken einen Lohnbestandteil dar, der auch in die
Bemessungsgrundlage der Abfertigung mit einzubeziehen wäre.
In seinem Urteil führte der Oberste Gerichtshof aus, dass solche
Sachleistungen, die ihrer Natur nach so eng mit der Erbringung der
Arbeitsleistung verknüpft sind, dass sie ohne Arbeitsleistung nicht
konsumiert werden können, von der Entgeltfortzahlung auszunehmen sind.
Darunter fallen auch die Essensmarken. Sie stellen lediglich einen
Aufwandsersatz dar und sind kein Bestandteil des
Arbeitslohns. Daher sind sie nicht in die
Bemessungsgrundlage der Abfertigung alt einzubeziehen und nicht
bei der Entgeltfortzahlung zu berücksichtigen.
Stand: 06. Juni 2011
Besteuerung von Preisausschreiben
Höhe der Abgabe
Von Gewinnen, die bei Preisausschreiben verlost werden, muss eine
Gebühr von 5 % an das Finanzamt abgeführt werden. Als
Berechnungsbasis dient der Verkaufspreis (gemeine Wert) der
verlosten Gegenstände.
Steuerschuldner, Berechnung und Abfuhr der Steuer
Der Unternehmer, der das Gewinnspiel veranstaltet,
ist verpflichtet, die Gebühr einzuheben.
Das dafür vorgesehene Steuererklärungsformular ist das
Formular zur Abrechnung über Glücksspielabgabe Finanzierungsbeitrag und
Landeszuschläge (GSp 50). Die Unterlagen über das
Preisausschreiben sollten aufbewahrt werden.
Änderung für den Gewinner
Für den Kunden selbst, der an dem Preisausschreiben teilnimmt, bleibt
alles beim Alten. Er muss keine Steuer für seinen Gewinn abführen.
Neu im Ministerialratsentwurf
Es wird eine Bagatellgrenze eingeführt. Die
Steuerpflicht entsteht erst, wenn die Steuer den Betrag von €
500,00 im Kalenderjahr übersteigt (ab Gewinnen im Wert von über
€ 10.000,00). Weiters entsteht die Gebührenpflicht nur, wenn sich das
Glücksspiel (auch) an die inländische Öffentlichkeit richtet. Die Steuer
wird mit Ende des Kalenderjahres, in dem das Gewinnspiel veröffentlicht
wurde, fällig. Geplant ist das Inkrafttreten der Änderungen mit 1.
September 2011.
Bei diesen Änderungen bleibt die tatsächliche Gesetzeswerdung noch
abzuwarten.
Stand: 06. Juni 2011
Juni 2011
Reisekostenabzug bei gemischt veranlassten Reisen
Bisherige Rechtsprechung
Bisher ging die Finanzverwaltung sehr strikt bei dem Thema der
Abzugsfähigkeit von Reisekosten vor. Als Werbungskosten (Betriebsausgaben)
abzugsfähig waren bislang nur jene Reiseaufwendungen, die ausschließlich
betrieblich veranlasst waren. Bei gemischt veranlassten
Reisen verwies die Finanzverwaltung auf das
Aufteilungsverbot. Dadurch waren die Reisekosten zur
Gänze nicht abzugsfähig.
Neues Verwaltungsgerichtshof-Urteil
Durch ein neues Urteil des Verwaltungsgerichtshofes hat sich das Blatt
gewendet. Erstmalig in einer Entscheidung ging der VwGH vom
Aufteilungsverbot in einen beruflichen (betrieblichen) und privaten
Bereich ab. Die Nachweispflicht, dass die Reise beruflich (betrieblich)
mitveranlasst wurde, liegt beim Steuerpflichtigen.
Die Reise muss sich eindeutig in einen
beruflichen (betrieblichen) Abschnitt und in einen
privaten Abschnitt aufteilen lassen. Dann sind
anteilig alle Aufwendungen sowohl für die Verpflegung als
auch für die Unterkunft abzugsfähig. Werden täglich
berufliche (betriebliche) und private Termine gemischt, kann die Reise
nicht eindeutig in einen privaten und beruflichen (betrieblichen) Teil
aufgeteilt werden. Dadurch können sowohl Reiseaufwendungen als auch
pauschale Tages- und Nächtigungsgelder nicht geltend gemacht werden.
Fahrt- oder Flugkosten
Fahrtkosten werden nach dem Verhältnis der jeweiligen
beruflich (betrieblich) und privat veranlassten
Aufenthaltstage aufgeteilt.
Laut dem VwGH können bei „fremdbestimmten Reisen“ die
Fahrtkosten einer Reise zur Gänze abgezogen werden.
Dies sind Reisen, bei denen ein berufliches (betriebliches) Ereignis
der auslösende Moment für den Antritt der Reise war (wenn z.B. eine Reise
durch den Arbeitgeber vorgeschrieben wurde). Auch wenn während der Reise
Urlaubstage konsumiert werden, können in diesem Fall die gesamten
Fahrtkosten abgesetzt werden.
Stand: 06. Mai 2011
Bewirtungskosten aus ertrag- und umsatzsteuerlicher Sicht
Abzugsfähigkeit von Geschäftsessen
Bei der Abzugsfähigkeit von Bewirtungskosten gilt es, das
Ertragsteuerrecht und das Umsatzsteuerrecht auseinander zu halten.
Im Umsatzsteuerrecht steht entweder der
volle Vorsteuerabzug zu oder
keiner.
Ertragsteuerlich müssen Bewirtungskosten aufgeteilt werden in jene,
die
- zur Gänze abzugsfähig sind,
- zur Hälfte abgezogen werden dürfen,
- zur Gänze nicht abgezogen werden dürfen.
Umsatzsteuerrecht
Zur Gänze vorsteuerabzugsfähig
Grundsätzlich sind alle Geschäftsessen voll vorsteuerabzugsfähig,
sofern sie der Werbung dienen und die betriebliche und
berufliche Veranlassung weit überwiegen. Den Beweis, dass diese
Voraussetzungen vorliegen, muss der Steuerpflichtige für jede einzelne
Ausgabe erbringen.
Ertragsteuerrecht
Unterschieden werden müssen die Begriffe Werbe- und
Repräsentationsaufwand. Dient die Bewirtung
Werbezwecken, müssen Informationen zum Produkt
oder zur Leistung des Unternehmens dargeboten werden. Werbung
hat das Ziel, einen Neukunden oder neue Aufträge zu gewinnen.
Repräsentationsaufwendungen liegen vor, wenn der
Unternehmer Aufwendungen tätigt, um seine Firma anderen
Unternehmern zu präsentieren.
Zur Gänze ertragsteuerlich abzugsfähig
Voll abzugsfähig sind Aufwendungen für Bewirtungen, in denen die
Bewirtung
-
einen Leistungsinhalt darstellt
Beispiel: Verpflegungskosten bei Schulungen, wenn die Kosten
bereits im Schulungspreis enthalten waren.
-
einen Entgeltcharakter hat
Beispiel: Ein Journalist bewirtet einen Informanten. Als
Gegenleistung für die Bewirtung erhält der Journalist wichtige
Informationen zum Verfassen eines Artikels.
-
(nahezu) keine Repräsentationskomponente
enthält
Beispiel: Eine Essenseinladung auf Verkaufsveranstaltungen
zum Zweck der Produktpräsentation.
Ertragsteuerlich zur Hälfte abzugsfähig
50 % der Aufwendungen können bei werbewirksamen
Betriebsaufwendungen abgezogen werden, wenn die
Repräsentationskomponente nur eine untergeordnete Rolle spielt – z.B.
ein Essen im Vorfeld eines konkret angestrebten
Geschäftsabschlusses.
Ertragsteuerlich zur Gänze nicht abzugsfähig
Darunter fallen alle Bewirtungen, die hauptsächlich aus
Repräsentationsgründen stattfinden (z.B. ein Arbeitsessen nach einem
Geschäftsabschluss).
Stand: 06. Mai 2011
Steuerliche Behandlung von Dienstwagen
Einer der Prüfungsschwerpunkte bei den
GPLA-Prüfungen ist momentan die Prüfung der Sachbezüge
für Kraftfahrzeuge. Deshalb möchten wir Sie auf die Wichtigkeit
dieses Themas hinweisen und diesbezüglich informieren.
Höhe des Sachbezuges
Sachbezüge sind Entgeltsbestandteile sowohl bei der
Ermittlung der Beitragsgrundlage zur Sozialversicherung
als auch bei der Ermittlung der
Lohnsteuerbemessungsgrundlage.
Sie müssen beim Arbeitnehmer angesetzt werden, wenn ein firmeneigenes
Kraftfahrzeug dem Arbeitnehmer kostenlos für private Fahrten zur
Verfügung gestellt wird. Monatlich sind 1,5 % der tatsächlichen
Anschaffungskosten anzusetzen. Bei gebrauchten Fahrzeugen ist
für die Berechnung der Neupreis zum Zeitpunkt der Erstzulassung
heranzuziehen. Dies gilt auch für sehr alte Fahrzeuge. Der anzusetzende
Höchstbetrag beträgt € 600,00. Dieser Sachbezug ist
sowohl bei der Ermittlung der Lohnsteuer anzusetzen als auch bei
der Ermittlung des Sozialversicherungsbeitrages.
Diese Werte reduzieren sich um die Hälfte (0,75 % der tatsächlichen
Anschaffungskosten und maximal € 300,00), wenn die Privatfahrten des
Arbeitnehmers im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 500 km monatlich
betragen. Zum Nachweis der gefahrenen Kilometer ist ein
lückenlos geführtes Fahrtenbuch nötig!
Leistet der Arbeitnehmer Kostenbeiträge, so mindert das den
Sachbezugswert. Trägt der Arbeitnehmer lediglich die Treibstoffkosten
selbst, so handelt es sich hierbei nicht um einen Kostenbeitrag.
Sachbezug für Parkplätze
Ein Sachbezug von € 14,53 ist anzusetzen, wenn der
Arbeitnehmer die Möglichkeit hat, das vom Arbeitgeber zur Verfügung
gestellte Kraftfahrzeug während der Arbeitszeit auf einem Abstell- oder
Garagenplatz des Arbeitgebers zu parken; jedoch nur in jenen Bereichen,
die der flächendeckenden Parkraumbewirtschaftung unterliegen.
Stand: 06. Mai 2011
Endbesteuerung von Kapitalerträgen
Bestimmte Kapitalerträge sind mit der Kapitalertragsteuer von
25 % (KESt) endbesteuert. Endbesteuert bedeutet, dass mit dem
Abzug der Kapitalertragssteuer die Einkommensteuer als abgegolten gilt.
Diese Form der Steuerabgeltung gilt für alle natürlichen Personen.
Endbesteuerte Kapitalerträge
Mit Kapitalertragsteuer endbesteuert sind z.B. private Zinserträge aus
Sparguthaben, Wertpapiere, Dividenden und Ausschüttungen
aus Anteilen an Kapitalgesellschaften.
Wenn diese Art der Kapitalerträge aus dem Ausland bezogen wird, sind
sie nicht kapitalertragsteuerpflichtig, sondern werden im Wege der
Einkommensteuerveranlagung besteuert.
Kapitalertragsteuerabzug
Der Kapitalertragsteuer-Abzug bei inländischen Kapitalerträgen wird
direkt von der inländischen, auszahlenden Stelle oder der inländischen,
depotführenden Stelle durchgeführt. Der zum Abzug Verpflichtete (z.B. ein
Kreditinstitut) muss die Kapitalertragsteuer an das Finanzamt
abführen.
Option zur Regelbesteuerung
Der Empfänger der endbesteuerten Kapitalerträge muss diese nicht mehr
in der jährlichen Steuererklärung deklarieren. Sollte er nicht von der
Endbesteuerung Gebrauch machen wollen, ist es möglich, im Rahmen
der Veranlagung zur Besteuerung mit dem allgemeinen Einkommensteuertarif
zu optieren (Option zur Regelbesteuerung). Eine Option wäre z.B.
vorteilhaft, wenn der zur Anwendung kommende Einkommensteuersatz geringer
ist als die 25 % KESt.
Stand: 06. Mai 2011