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April 2012

Sparpaket 2012

Im Folgenden finden Sie einen Überblick über die steuerlichen Änderungen des Stabilitätsgesetzes 2012.

Solidarabgabe

Bei Arbeitnehmern wird das 13. und 14. Gehalt ab 2013 wie folgt besteuert werden:

  • bis zu einem Bruttomonatsbezug von € 13.280,00: 6 % Lohnsteuer
  • darüber hinausgehende Bezüge bis € 25.780,00: 27 % Lohnsteuer
  • darüber hinausgehende Bezüge bis € 42.477,00: 35,75 % Lohnsteuer
  • darüber hinausgehende Bezüge: 50 % Lohnsteuer

Unternehmer trifft die Solidarabgabe, indem der Gewinnfreibetrag reduziert wird:

  • bis € 175.000,00 Gewinn: 13 % Gewinnfreibetrag
  • zwischen € 175.000,00 und € 350.000,00 Gewinn: 7 % Gewinnfreibetrag
  • zwischen € 350.000,00 und € 580.000,00 Gewinn: 4,5 % Gewinnfreibetrag
  • ab € 580.000,00 Gewinn: kein Gewinnfreibetrag

Veräußerung von Grundstücken im Privatvermögen

Die bisher geltende Spekulationsfrist (Verkauf innerhalb von zehn Jahren) wurde mit 1.4.2012 abgeschafft.

Bei Anschaffungen ab dem 1.4.2002 wird beim Verkauf der Gewinn mit 25 % besteuert. Nach Ablauf von zehn Jahren ab Erwerb soll es einen jährlichen Inflationsabschlag von 2 % (maximal 50 %) des Veräußerungsgewinnes geben.

Bei Anschaffungen vor dem 1.4.2002 beträgt die Steuer 15 % vom Verkaufserlös von Grundstücken mit Umwidmung nach dem 1.1.1988 und 3,5 % vom Verkaufserlös für alle anderen Fälle. Der Veräußerungsgewinn kann aber auch unter Zugrundelegung der tatsächlichen Anschaffungskosten ermittelt werden. In diesem Fall kann auch der Inflationsabschlag angesetzt werden.

Von der Besteuerung ausgenommen sind Hauptwohnsitze, selbst hergestellte Gebäude, soweit sie innerhalb der letzten zehn Jahre nicht zur Erzielung von Einkünften gedient haben, und Enteignungen.

Veräußerung von Grundstücken im Betriebsvermögen

Bei Grundstücken des Betriebsvermögens spielt die Gewinnermittlungsart keine Rolle mehr. Der Veräußerungsgewinn wird grundsätzlich mit 25 % besteuert. Anders als bisher werden Wertänderungen von Grund und Boden steuerlich immer erfasst (also auch bei Bilanzierung nach § 4 Abs. 1 und Einnahmen-Ausgaben-Rechnung nach § 4 Abs. 3).

Bei der Veräußerung von bebauten Betriebsgrundstücken des Altvermögens, bei denen der Grund und Boden zum 31.03.2012 nicht steuerverfangen war, kann der auf Grund und Boden entfallende Anteil mit 3,5 % oder 15 % versteuert werden.

Vorsteuerabzug bei Bauvorhaben

Vorsteuer bei der Errichtung von Gebäuden kann nur mehr geltend gemacht werden, wenn der unternehmerische Mieter auch vorsteuerabzugsberechtigt ist (für Mietverhältnisse, die ab 1.9.2012 abgeschlossen werden). Betroffen sind vor allem Mietverhältnisse mit Banken, Versicherungen, Gemeinden im Hoheitsbereich und Ärzten.

Umsatzsteuer: Vorsteuerrückzahlung 20 Jahre

Ein Gebäude, für das ein Vorsteuerbetrag abgezogen wurde, kann erst nach 20 Jahren (bisher: 10 Jahre) ohne eine Vorsteuerkorrektur verkauft oder privat genutzt werden (für Gebäude, die unternehmerisch erstmals ab 1.4.2012 genutzt werden).

Gruppenbesteuerung

Der Verlustabzug von ausländischen Gruppenmitgliedern wird nun soweit eingeschränkt, dass er nur mehr maximal in Höhe des im Ausland ermittelten Verlustes abgezogen werden darf (ab Veranlagung 2012).

Begünstigte Zukunftsvorsorge und Bausparen

Die Bausparprämie wird nur mehr maximal 1,5 % bis 4 % betragen (1,5 % ab April 2012). Die Prämie bei der begünstigten Zukunftsvorsorge wird ab 2012 gesenkt. Sie beträgt 2,75 % (statt 5,5 %) zuzüglich des Zinssatzes für die Bausparförderung (in Summe für 2012: 4,25 %).

Weitere Steuermaßnahmen

  • Forschungsprämien sollen künftig strenger kontrolliert werden. Dafür soll bei der Auftragsforschung die bisherige Deckelung von € 100.000,00 auf € 1 Mio. angehoben werden.
  • Kapitalerträge von österreichischen Steuerpflichtigen auf Bankkonten und Depots in der Schweiz sollen besteuert werden.
  • Eine Finanztransaktionssteuer soll eingeführt werden.
  • Begünstigungen bei der Mineralölsteuer für Fahrzeuge, die im Ortslinienverkehr eingesetzt werden, Schienenfahrzeuge und für den „Agrardiesel“ entfallen.

Stand: 02. April 2012

Strafen im Steuerrecht

Im Einkommensteuergesetz bzw. in den Einkommensteuerrichtlinien ist festgehalten, dass Strafen, Schmier- und Bestechungsgelder zu den nichtabzugsfähigen Betriebsausgaben gehören. Dies gilt auch für Geld- und Sachzuwendungen, die unmittelbar mit Ausfuhrumsätzen zusammenhängen. Bei einem Auslandsbezug ist insbesondere dann eine strafbare Tat anzunehmen, wenn es sich um die Geschenkannahme bzw. Bestechung ausländischer Amtsträger in hoheitlicher Funktion für pflichtwidriges Verhalten handelt. Des Weiteren nicht abzugsfähig sind auch Zahlungen aus dem Anlass einer erfolgten Diversion.

Verwaltungsstrafen, die durch das Verhalten des Betriebsinhabers oder seiner Dienstnehmer ausgelöst werden, sind ebenfalls nicht abzugsfähig. Diese Zahlungen sind grundsätzlich als Kosten der privaten Lebensführung anzusehen und daher nicht abzugsfähig.

Seit dem 2.8.2011 wurde diese Nichtabzugsfähigkeit noch verschärft und in § 20 Abs. 1 Z 5 EStG festgehalten, dass nunmehr auch Strafen, die von Gerichten und Verwaltungsbehörden verhängt werden (z.B. Falschparken), Abgabenerhöhungen nach dem Finanzstrafgesetz sowie Geld- und Sachzuwendungen, deren Gewährung und Annahme mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, steuerlich nicht abzugsfähig sind.

Strafen, die über einen Dienstnehmer im Rahmen seiner dienstlichen Obliegenheit verhängt wurden, sind für den Arbeitgeber, der sie trägt, grundsätzlich Betriebsausgaben. Allerdings liegt dann beim Arbeitnehmer ein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Dies gilt sogar dann, wenn die Bestrafung ohne Verschulden des Arbeitnehmers oder überhaupt zu Unrecht erfolgt, da die Verbindlichkeit aus der Bestrafung den Arbeitnehmer und nicht den Arbeitgeber betrifft.

Insbesondere nachfolgende Verwaltungsstrafen sind steuerlich nicht abzugsfähig:

  • Parkstrafen
  • Strafen wegen überhöhter Geschwindigkeit
  • Strafen für das Überladen eines LKWs
  • Strafen wegen Verletzung der Verkehrssicherheit oder Unterlassung der Beantwortung von Lenkeranfragen
  • Geldstrafen nach dem Finanzstrafgesetz
  • Strafen nach dem Lebensmittelgesetz
  • Prozesskosten im Zusammenhang mit Strafverfahren

Abzugsfähige Betriebsausgaben sind dann gegeben, wenn die zur Last gelegte Tat ausschließlich aus der betrieblichen Tätigkeit heraus erklärbar ist und das Verfahren mit einem Freispruch endet.

Stand: 08. März 2012

Spartipps zum Sparpaket

Solidarabgabe Geschäftsführer

Sowohl Arbeitnehmer als auch Unternehmer haben bei einem hohen Einkommen bzw. Gewinn von 2013 bis 2016 eine Solidarabgabe zu leisten.

Wenn Sie als Geschäftsführer Ihrer eigenen GmbH ein sehr hohes Gehalt beziehen und in Ihrer GmbH hohe Gewinne erwirtschaften, war es bisher auch schon sinnvoll, über das Verhältnis Geschäftsführergehalt und Ausschüttung nachzudenken. Dies wird durch die neue Solidarabgabe noch verstärkt. Für den Gewinn einer Kapitalgesellschaft und auch für Gewinnausschüttungen aus der GmbH ist keine Solidarabgabe zu bezahlen.

Gewinnfreibetrag noch 2012 nutzen

Kann erwartet werden, dass Sie durch die neuen Kürzungen des Gewinnfreibetrages ab 2013 betroffen sind, sollten verstärkte Gewinnrealisierungen noch im heurigen Jahr geprüft werden, um den höheren Gewinnfreibetrag (sofern möglich) zu nutzen. Dies bedingt aber auch eine entsprechende Höhe von Neuinvestitionen noch 2012.

Optionen beim Immobilienverkauf nutzen

Veräußern Sie eine private Immobilie, die Sie vor dem 1.4.2002 erworben haben, fallen nun 3,5 % oder 15 % (bei Umwidmungen) vom Verkaufserlös an Steuer an. Falls Sie die Unterlagen Ihres Ankaufs noch verfügbar haben, können Sie aber auch auf die Besteuerung des Verkaufsertrages (Veräußerungserlös minus Anschaffungskosten) optieren. In diesem Fall ist jedoch der Steuersatz 25 %. Dies macht dann Sinn, wenn das Grundstück wenig oder keine Wertsteigerung erfahren hat. Zudem kann in diesem Fall ein Inflationsabschlag angesetzt werden.

Sie können diesen Gewinn dann auch statt mit 25 % mit Ihrem normalen Steuertarif besteuern lassen – dies kann bei geringen sonstigen Einkünften sinnvoll sein.

Stand: 08. März 2012

Umsatzsteuer und Prozesskostenersatz

VSt-Abzug bei Prozesskosten

Es kommt immer wieder vor, dass Rechtsstreitigkeiten zwischen Unternehmern vor Gericht ausgetragen werden.

Im Regelfall wird der im Prozess unterliegende Unternehmer verpflichtet, die Prozesskosten (insbesondere die Rechtsanwaltskosten) des obsiegenden Unternehmers zu bezahlen. Dieser im Urteil zugesprochene Kostenersatz betrifft die Bruttokosten (Rechtsanwaltskosten inkl. Umsatzsteuer) des obsiegenden Unternehmers.

Da der umsatzsteuerrechtliche Leistungsaustausch zwischen dem Unternehmer und dem von ihm beauftragten Rechtsanwalt vorliegt, kann den Vorsteuerabzug aus dem Prozesskostenersatz (insbesondere Honorar des Rechtsanwaltes) nicht der unterliegende Unternehmer, sondern nur der obsiegende Unternehmer in Anspruch nehmen, obwohl das Rechtsanwaltshonorar vom Prozessgegner bezahlt wird (nicht steuerbarer Schadenersatz).

Der Prozessgegner kann aber die Umsatzsteuer vom obsiegenden Unternehmer rückfordern, wenn dieser zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

Im aktuellen Wartungserlass zu den Umsatzsteuerrichtlinien wird nun zudem auch festgehalten, dass auch Rechtsanwälte, die in eigener Sache tätig werden und obsiegen, von ihrem Gegner ihr Honorar als nicht steuerbaren Schadenersatz ersetzt bekommen.

Stand: 08. März 2012


März 2012

Vermögenszuwachssteuer

Ab 1.4.2012 tritt nun endgültig die neue Vermögenszuwachssteuer in Kraft. Aus diesem Anlass bietet dieser Artikel noch einmal einen Überblick über die wesentlichen Änderungen.

KESt auf Kursgewinne

Grundsätzlich gilt: Die Banken sind ab 1.4.2012 dazu verpflichtet, 25 % Kapitalertragsteuer auf den Kursgewinn einzubehalten.

Der 25%ige Steuerabzug gilt für:

  • Einkünfte aus der Überlassung von Kapital (z.B. Sparbücher),
  • Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen (Wertpapiere und verbriefte Derivate).

Eine wesentliche Änderung ist auch, dass die Behaltedauer und das Beteiligungsausmaß keine Rolle mehr spielen.

Spekulationsfrist

Auch weiterhin unterliegen der Spekulationsfrist Kapitalanlagen wie physisches Gold und Devisen. Ein Verkaufsgewinn ist nur dann steuerpflichtig, wenn die Kapitalanlagen im Privatvermögen nicht länger als ein Jahr behalten werden.

Werden Gold oder Devisen im Rahmen eines Termingeschäfts erworben, greift die neue Regelung (unabhängig von der Behaltezeit 25 % KESt).

Wahlweise: Veranlagung in der Einkommensteuererklärung

Der Steuerabzug der Bank kommt einer Endbesteuerung gleich. Auf diese kann verzichtet werden.

Eine Veranlagung wäre z.B. vorteilhaft, wenn der zur Anwendung kommende Einkommensteuersatz geringer als 25 % ist. Die Möglichkeit der Veranlagung besteht für alle Kapitaleinkünfte.

Gutschrift

Wird auf die Endbesteuerung verzichtet, so kommt es zwar vorerst zu einem Steuerabzug, die KESt wird erst im Nachhinein mit Erhalt des Steuerbescheids gutgeschrieben.

Verlustausgleich

Verluste im Privatvermögen können unter folgenden Umständen ausgeglichen werden:

  • Der Verlustausgleich darf nur mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen erfolgen.
  • Ein Verlustvortrag auf Folgejahre ist nicht möglich.
  • Die Verluste dürfen nicht mit Bankzinsen (z.B. vom Sparbuch) ausgeglichen werden.

Neubestand

Bei der Verlustverrechnung werden nur Verluste berücksichtigt, die durch einen Verkauf von Neubeständen entstanden sind. Zu diesen zählen:

  • ab 1.1.2011 erworbene Aktien und Fondsanteile,
  • sonstige Wirtschaftsgüter und verbriefte Derivate, die ab 1.4.2012 erworben werden.

Verlustausgleich durch die Bank

Es werden alle Gewinne und Verluste aus allen Depots bei derselben Bank berücksichtigt. Jedoch nur für Depots bei einem Kreditinstitut. Eine bankenübergreifende Verlustverrechnung muss bei der Einkommensteuererklärung durchgeführt werden.

Der Verlustausgleich durch die Bank kommt nur bei Einzeldepots zur Anwendung. Bei Gemeinschaftsdepots wird eine Verlustverrechnung nur auf Depotebene durchgeführt.

Verluste im Jahr 2012

Der Verlustausgleich wird direkt von der Bank vorgenommen. Für das Jahr 2012 erfolgt im Nachhinein eine Verrechnung der Gewinne und Verluste aus dem abgelaufenen Jahr (von April bis Dezember).

Verluste im Jahr 2013

Ab dem Jahr 2013 wird ein laufender Verlustausgleich während des Jahres vorgenommen.

Werbungskosten

Der Abzug von Werbungskosten wird ausdrücklich ausgeschlossen. Dies gilt sowohl bei einer Veranlagung der Einkünfte als auch bei der Anwendung des Steuersatzes von 25 %.

Sparbuch

Für Zinsen aus Sparbüchern ergeben sich grundsätzlich keine Änderungen.

Betriebsvermögen

Für im Betriebsvermögen gehaltenes Kapitalvermögen gelten grundsätzlich dieselben Regeln wie für das Privatvermögen. Ausgenommen sind jedoch Substanzverluste und Anschaffungsnebenkosten.

Substanzverluste

Substanzverluste aus der Veräußerung von Wertpapieren und Derivaten können zu 50 % ausgeglichen werden.

Anschaffungsnebenkosten

Berücksichtigt werden dürfen auch Anschaffungsnebenkosten.

Gewinnfreibetrag

Kapitaleinkünfte, die mit 25 % besteuert werden, sind von der Bemessungsgrundlage der Ermittlung des Gewinnfreibetrages ausgeschlossen.

Personengesellschaften

Bei Personengesellschaften steht das Recht auf die Endbesteuerung zu verzichten jedem einzelnen Gesellschafter gesondert zu.

Stand: 09. Februar 2012

Kraftfahrzeugsteuer

Steuerpflichtig

Kraftfahrzeugsteuer ist grundsätzlich zu bezahlen für alle durch ein inländisches Zulassungsverfahren zugelassene:

  • Kraftfahrzeuge und Anhänger mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t,
  • Zugmaschinen und Motorkarren, unabhängig von ihrem höchst zulässigen Gesamtgewicht,
  • Kraftfahrzeuge, für die keine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht,
  • Kraftfahrzeuge und Anhänger, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet werden.

Davon gibt es jedoch einige Befreiungen wie z.B. für Einsatzfahrzeuge.

Der Kraftfahrzeugsteuer unterliegen aber auch in einem ausländischen Zulassungsverfahren zugelassene Kraftfahrzeuge, sofern nicht zwischenstaatliche Abkommen Abgabenbefreiungen vorsehen. In diesen Fällen wird die Steuer von den Zollämtern erhoben.

Keine Steuerpflicht besteht für Kraftfahrzeuge, für die motorbezogene Versicherungssteuer zu entrichten ist und für jene, die von der Zulassungspflicht ausgenommen sind.

Steuerschuldner

Der Schuldner der Steuer ist grundsätzlich jene Person, für die das Fahrzeug zugelassen ist.

Zahlung vierteljährlich

Während des Jahres ist die Kraftfahrzeugsteuer vierteljährlich zu bezahlen, immer am 15. des auf das Kalendervierteljahr zweitfolgenden Monats (15.5., 15.8., 15.11., 15.2. des Folgejahres).

Einmal jährlich ist eine Kraftfahrzeugsteuererklärung beim Finanzamt einzureichen.

Kfz-Steuer seit 1.1.2011
Fahrzeuge bis 12 t € 1,55 – mind. € 15,00
Fahrzeuge von 12 bis 18 t € 1,70
Fahrzeuge mit mehr als 18 t € 1,90 – höchstens € 80,00
bei Anhängern höchstens € 66,00

Anmeldung

Die Zulassung des ersten steuerpflichtigen Kraftfahrzeuges zum Verkehr ist innerhalb eines Monats dem Finanzamt zu melden.

Stand: 09. Februar 2012

Umschulungskosten für Zweitberuf

Steuerpflichtige dürfen umfassende Umschulungsmaßnahmen als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abziehen.

Laut Gesetz muss die Ausbildung jedoch auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen.

Bisherige Meinung

Nach Meinung der Finanzverwaltung waren Umschulungsmaßnahmen nur abzugsfähig, wenn der Steuerpflichtige nach der Umschulung den bisherigen Hauptberuf aufgab oder ihn wesentlich einschränkte. Es gab jedoch in der Vergangenheit schon anders lautende UFS-Urteile (Unabhängiger Finanzsenat).

Neues Urteil des VwGH

Nun hat sich auch der Verwaltungsgerichtshof der Linie dieser UFS-Urteile angeschlossen. Umschulungskosten sind auch dann absetzbar, wenn der ursprüngliche Beruf weiter ausgeübt wird. Auch eine Ausbildung zu einem Neben- oder Zweitberuf ist abzugsfähig. Die Ausbildungskosten müssen jedoch auf die tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen. Es muss ein konkreter Plan vorliegen, der über eine reine Absichtserklärung hinausgeht.

Konkreter Fall

Eine Sonderschullehrerin machte die Kosten für eine Zusatzausbildung zur Atempädagogin geltend. Die Lehrerin wollte ihren ursprünglichen Lehrberuf nicht aufgeben oder wesentlich einschränken.

Die zusätzlich erworbenen Fähigkeiten wollte sie zukünftig jedoch als Zweitberuf in der Erwachsenenbildung und Lehrerfortbildung einsetzen.

Weiterhin nicht abzugsfähig

Ausbildungen, die rein im persönlichen Interesse des Steuerpflichtigen liegen, sind vom Abzug ausgeschlossen.

Diese Kosten fallen unter Kosten der Lebensführung.

Stand: 09. Februar 2012

Neues beim Kinderbetreuungsgeld

Die gesetzlichen Regelungen zum Kinderbetreuungsgeld wurden geändert. Die Neuerungen gelten für alle Geburten ab dem 1.1.2012.

Neue Frist

Bei der Berechnung der Zuverdienstgrenze zählen nur jene Monate zum Anspruchszeitraum, in denen die Eltern Kinderbetreuungsgeld bezogen haben. Erhalten sie nicht das ganze Jahr über Kinderbetreuungsgeld, so muss ein Nachweis über die Abgrenzung der Einkünfte erbracht werden. Dieser Nachweis ist nunmehr innerhalb von zwei Jahren ab Ende des betreffenden Bezugsjahres dem Krankenversicherungsträger vorzulegen.

Zuverdienstregel

Bei der Zuverdienstberechnung zählt nun mehr ein Monat dann nicht mehr als Zuverdienstmonat, wenn bis zu 23 Tage Kinderbetreuungsgeld ausgezahlt wurde (24-Tage-Regel). Bisher galt die 16-Tage-Regel.

Selbständige Eltern: Änderung Berechnung

Für Eltern, die Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb erzielen, ändert sich die Berechnungsformel. Bisher wurden bei der Zuverdienst-Berechnungsformel Sozialversicherungsbeiträge hinzugeschlagen, die auf Grundlage der früheren Einkünfte basierten. Künftig werden diese durch einen Pauschalzuschlag von 30 % ersetzt.

Einkommensabhängige Variante

Erhöhung der Zuverdienstgrenze

Die bisherige Zuverdienstgrenze von € 5.800,00 wurde auf € 6.100,00 erhöht. Dies wurde durch die jährliche Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenze nötig.

Kein Anspruch für arbeitslose Eltern

Jene Eltern, die vor der Geburt arbeitslos und geringfügig beschäftigt sind, können das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld nicht in Anspruch nehmen.

Neu: Sanktionen

Bei Verstoß gegen die Mitwirkungs- und Mitteilungspflichten können die Eltern zum Ersatz der dadurch verursachten Verwaltungs- und Verfahrenskosten verpflichtet werden.

Weitere Infos finden Sie unter: https://www.sozialversicherung.at/kbgOnlineRechner/.

Stand: 09. Februar 2012


Februar 2012

Sparpaket

Aus aktuellem Anlass informieren wir Sie über die wichtigsten geplanten steuerlichen Maßnahmen des Sparpakets 2012. Die ersten Änderungen sollen bereits mit April 2012 in Kraft treten. Derzeit gibt es nur einen Gesetzesentwurf. Die tatsächliche Gesetzeswerdung bleibt noch abzuwarten. Beachten Sie insbesonders die geänderten Bestimmungen zur Veräußerung von Grundstücken die bereits per 1.4.2012 in Kraft treten sollen.

Solidarabgabe ab 2013

Befristet – bis zum Jahr 2016 – soll eine Solidarabgabe eingeführt werden. Besteuerung des 13./14. Gehalts bei Arbeitnehmern:

  • bis zu einem Bruttomonatsbezug von € 13.280,00: 6 % Lohnsteuer
  • darüber hinausgehende Bezüge bis € 25.780,00: 27 % Lohnsteuer
  • darüber hinausgehende Bezüge bis € 42.477,00: 35,75 % Lohnsteuer
  • darüber hinausgehende Bezüge: 50 % Lohnsteuer

Bei Unternehmer soll der Gewinnfreibetrag ab einem Gewinn von € 175.000,00/Jahr reduziert werden:

  • bis € 175.000,00 Gewinn: 13 % Gewinnfreibetrag
  • zwischen € 175.000,00 und € 350.000,00 Gewinn: 7 % Gewinnfreibetrag
  • zwischen € 350.000,00 und € 580.000,00 Gewinn: 4,5 % Gewinnfreibetrag
  • ab € 580.000,00 Gewinn: Kein Gewinnfreibetrag

Veräußerung von Grundstücken

Gewinne aus der Veräußerung von Grundstücken sollen – unabhängig davon, ob es sich um betriebliche oder private Grundstücke handelt und auch unabhängig von der Behaltedauer – ertragsteuerlich erfasst werden. Als Grundstücke gelten für den Gesetzgeber Grund und Boden, Gebäude und Rechte, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (= Grundstücke).

Grundstücke im Privatvermögen

Die bisher geltende Spekulationsfrist (Verkauf innerhalb von zehn Jahren) soll mit 1.4.2012 abgeschafft werden.

Zukünftig werden zwischen Neufällen (= Anschaffung ab dem 1. April 2002) und Altfällen unterschieden. Bei den Altfällen wird wiederum unterschieden, ob eine Umwidmung vor oder nach dem 1.1.1988 erfolgt ist.

Anschaffungen ab dem 1. April 2002

Bei den Neufällen wird beim Verkauf der Gewinn mit 25 % besteuert. Nach Ablauf von 10 Jahren ab Erwerb soll es einen jährlichen Inflationsabschlag von 2 % (maximal 50 %) des Veräußerungsgewinnes geben.

Anschaffungen vor dem 1. April 2002

Bei den Altfällen kommt es zu einer Besteuerung des Verkaufserlöses, und zwar mit 3,5 bzw. 15 %.

  • 15 % vom Verkaufserlös von Grundstücken mit Umwidmung nach dem 1.1.1988. Die 15 % berechnen sich indem die Anschaffungskosten fiktiv mit 40% des Veräußerungserlöses angesetzt werden. Der verbleibende Gewinn von 60 % wird mit dem neuen Steuersatz von 25 % besteuert = 15 % Steuer vom Veräußerungserlös.
  • 3,5 % vom Verkaufserlös für alle anderen Fälle (sprich: nicht gewidmete Grundstücke oder Umwidmung vor dem 1.1.1988). Hier werden die Anschaffungskosten mit 86 % des Veräußerungserlöses angenommen. 14 % Gewinn x 25 % = 3,5 % Steuer vom Veräußerungserlös.

In beiden Fällen besteht aber die Möglichkeit, den Veräußerungsgewinn unter Zugrundelegung der tatsächlichen Anschaffungskosten zu ermitteln. In diesem Fall kann auch der Inflationsabschlag angesetzt werden.

Von der Besteuerung (bei Neu- und Altfällen) ausgenommen sind:

  1. Eigenheime oder Eigentumswohnungen, wenn sie dem Veräußerer als Hauptwohnsitz gedient haben (seit der Anschaffung mindestens zwei Jahre durchgehend oder innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Veräußerung mindestens fünf Jahre durchgehend)
  2. Selbst hergestellte Gebäude, soweit sie innerhalb der letzten 10 Jahre nicht zur Erzielung von Einkünften gedient haben
  3. Enteignungen

Grundstücke im Betriebsvermögen

Bei Grundstücken des Betriebsvermögens soll auch die Gewinnermittlungsart in Zukunft keine Rolle mehr spielen. Der Veräußerungsgewinn soll grundsätzlich mit 25% besteuert werden (Ausnahmen sind z.B. Grundstücke im Umlaufvermögen des Betriebes).

Anders als bisher werden Wertänderungen von Grund und Boden steuerlich immer erfasst (also auch bei Bilanzierung nach § 4 Abs 1 und Einnahmen-Ausgabenrechnung nach § 4 Abs 3).

Bei Grundstücken, die nach dem 31. März 2002 (Neufälle) angeschafft wurden, ist grundsätzlich der Veräußerungsgewinn nach den allgemeinen steuerlichen Gewinnermittlungsvorschriften zu ermitteln und kann in weiterer Folge mit dem besonderen Steuersatz von 25 % versteuert werden. Nur für Grund und Boden kann hier der Inflationsabschlag geltend gemacht werden.

Bei der Veräußerung von bebauten Betriebsgrundstücken des Altvermögens, bei denen der Grund und Boden zum 31.03.2012 nicht steuerverfangen war (somit bei Bilanzierern gem. § 4 Abs 1 und bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern gem. § 4 Abs 3) muss der Veräußerungserlös auf Grund und Boden und Gebäude aufgeteilt werden und es kann der auf Grund und Boden entfallende Anteil mit 3,5% oder 15 % versteuert werden. Die Ermittlung des auf das Gebäude entfallenden Veräußerungsgewinns hat nach betrieblichen Gewinnermittlungsgrundsätzen zu erfolgen und kann in weiterer Folge mit dem besonderen Steuersatz von 25 % versteuert werden.

Bei Steuerpflichtigen, die Ihren Gewinn durch Bilanzierung nach § 5 ermitteln (jene Unternehmer, die nach Unternehmensrecht Bücher zu führen haben) tritt hinsichtlich der Methode der Veräußerungsgewinnermittlung keine Änderung zur bisherigen Rechtslage ein. Allerdings ist auf die Veräußerung der besondere Steuersatz in Höhe von 25% anzuwenden.

Bei Betriebsgebäuden wirkt sich – unabhängig von der Gewinnermittlungsart – die Änderung der Besteuerung von Grundstücksveräußerungen nicht auf die schon bisher bestehende uneingeschränkte Steuerhängigkeit aus. Die Versteuerung der realisierten stillen Reserven erfolgt nunmehr mit 25%. Ein Inflationsabschlag kommt bei Gebäuden aber nie zur Anwendung.

Gruppenbesteuerung

Verluste von ausländischen Gruppenmitgliedern können bei einem österreichischen Gruppenträger abgesetzt werden. Die Verlustermittlung erfolgt dabei nach österreichischen Vorschriften.

Der Verlustabzug wird allerdings nun soweit eingeschränkt, dass er nur mehr maximal in Höhe des im Ausland ermittelten Verlustes abgezogen werden darf (ab Veranlagung 2012).

Vorsteuerabzug bei Bauvorhaben

Vorsteuer bei der Errichtung von Gebäuden kann nur mehr geltend gemacht werden, wenn der unternehmerische Mieter auch vorsteuerabzugsberechtigt ist (für Mietverhältnisse die ab 1.5.2012 abgeschlossen werden). Betroffen sind vor allem Mietverhältnisse mit Banken, Versicherungen, Gemeinden im Hoheitsbereich und Ärzten.

Umsatzsteuer: Vorsteuerrückzahlung 20 Jahre

Ein Gebäude für das Vorsteuer abgezogen wurde, kann erst nach 20 Jahren (bisher: 10 Jahre) ohne eine Vorsteuerkorrektur verkauft oder privat genutzt werden (für Gebäude, die unternehmerisch erstmals ab 1.5.2012 genutzt werden).

Sozialversicherung, Beiträge

Die Beitragssätze zur Pensionsversicherung für GSVG- und BSVG-Versicherte werden auf 18,5 % angehoben und gleichzeitig wird die Mindestbeitragsgrundlage der Pensionsversicherung im GSVG nicht wie bisher sinken.

Die Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung wird zusätzlich um € 90,00 erhöht.

Auch die Höchstbeitragsgrundlage für die Arbeitslosenversicherung wird ab 2013 zusätzlich um € 90,00 erhöht und die Beitragspflicht bis zum Erreichen des für die Alterspension maßgeblichen Mindestalters verlängert.

Der Beitragssatz im Nachtschwerarbeitsgesetz wird von 2% auf 5% angehoben. Eine neue „Manipulationsgebühr“ in Höhe von € 110,00 soll bei Kündigung eines Arbeitnehmers durch den Dienstgeber anfallen.

Begünstigte Zukunftsvorsorge und Bausparen

Die Bausparprämie wird nur mehr maximal 1,5 % bis 4 % betragen. (ab 2013) Die Prämie bei der begünstigten Zukunftsvorsorge wird ab 2013 gesenkt (befristet bis 2016). Sie beträgt 2,75 % (statt 5,5 %) zuzüglich des Zinssatzes für die Bausparförderung.

Weitere Steuermaßnahmen

  • Forschungsprämien sollen künftig strenger kontrolliert werden. Dafür soll die bisherige Deckelung von € 100.000,00 bei der Auftragsforschung auf € 1 Mio. angehoben werden.
  • Kapitalerträge von österreichischen Steuerpflichtigen auf Bankkonten und Depots in der Schweiz sollen besteuert werden.
  • Eine Finanztransaktionssteuer soll eingeführt werden.
  • Begünstigungen bei der Mineralölsteuer für im Ortslinienverkehr eingesetzte Fahrzeuge, Schienenfahrzeuge und für den „Agrardiesel“ entfallen.

Stand: 23. Februar 2012

Kassenrichtlinie 2012

In der neuen Kassenrichtlinie wird die aktuelle Gesetzeslage näher erklärt. Es werden die rechtlichen Rahmenbedingungen dargestellt und erläutert, welche Grundaufzeichnung zu führen sind. Weiters werden die unterschiedlichen Typen von Kassensystemen näher beschrieben.

Aufzeichnung von Geschäftsfällen

Die Grundsätze der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten von Geschäftsfällen müssen eingehalten werden. Diese sind z.B:

  • Die Bücher müssen so geführt werden, dass ein sachverständiger Dritter sie nachvollziehen kann.
  • Die Eintragungen sollen zeitlich geordnet, vollständig, richtig und zeitgerecht vorgenommen werden.
  • Die einzelnen Geschäftsvorfälle sollen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen.

Unterscheidung von Kassentypen

In der Richtlinie werden verschiedene Kassentypen unterschieden. Bei jedem Typ wird näher auf die Prüfbarkeit der Daten eingegangen. Neben den Kassentypen beschäftigt sich die Richtlinie auch kurz mit Taxametern. Eine Zertifizierung von bestimmten Kassentypen durch das Bundesministerium für Finanzen (BmF) ist nicht vorgesehen.

Dokumentation

Damit die Daten und Ausdrucke überprüft werden können, legt die Richtlinie Mindestangaben fest. Wie die Tageseinnahmen oder andere Aufzeichnungen dokumentiert werden müssen, richtet sich wieder nach dem einzelnen Kassentyp. Sämtliche elektronische Unterlagen müssen zu jeder Zeit der Finanz zur Verfügung gestellt werden. Alle Unterlagen, die üblicherweise ausgedruckt werden, sollen im Original aufbewahrt werden. Unabhängig von der Art des Kassentyps haben alle Unternehmer unter anderem aufzubewahren:

  • Berichte: alle erzeugten Berichte und Abfragen, die von abgabenrechtlicher Bedeutung sind, sollen aufbewahrt werden (z.B. Bedienerberichte, Stundenbericht)
  • Rechnungsdurchschriften aller Rechnungen über € 75,00

Maßnahmen umsetzen

Unternehmer, deren Kassen noch nicht alle erforderlichen Maßnahmen erfüllen, sollen diese sobald wie möglich umsetzen. Jedenfalls bis Ende 2012 sollen alle Kassensysteme die Voraussetzungen erfüllen.

Die Richtlinie ist sehr umfassend. Vereinbaren Sie bitte einen Beratungstermin für genauere Informationen.

Stand: 12. Jänner 2012

Betriebsausgabenpauschalierung

Die Pauschalierung stellt eine vereinfachte Form der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung dar. Sie darf in Anspruch genommen werden, wenn:

  • keine Buchführungsverpflichtung besteht,
  • nicht freiwillig Bücher geführt werden,
  • der Vorjahresumsatz nicht mehr als € 220.000,00 betragen hat,
  • aus der Steuererklärung hervorgeht, dass der Steuerpflichtige von der Pauschalierung Gebrauch macht.

6 oder 12 %?

Die Betriebsausgabenpauschalierung beträgt 12 % vom Nettoumsatz, höchstens jedoch € 26.400,00.

6 % (höchstens jedoch € 13.200,00) beträgt sie bei freiberuflichen oder gewerblichen Einkünften:

  • aus einer kaufmännischen oder technischen Beratung
  • aus einer sonstigen selbständigen Arbeit (z.B. Gehälter von Geschäftsführern, die wesentlich an der GmbH beteiligt sind) sowie
  • aus einer schriftstellerischen, vortragenden, wissenschaftlichen, unterrichtenden oder erzieherischen Tätigkeit.

Fehlender Vorjahresumsatz

Bei einer Betriebseröffnung ist kein Vorjahresumsatz vorhanden. Kann der Unternehmer trotzdem im ersten Jahr seinen Gewinn anhand der Betriebsausgabenpauschalierung ermitteln?

Urteil VwGH

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) beantwortet diese Frage mit: Ja, der Unternehmer darf seinen Gewinn mittels Betriebsausgabenpauschalierung ermitteln, auch wenn im Jahr der Betriebsgründung € 220.000,00 überschritten werden. Dies gilt auch, wenn der Steuerpflichtige unter Umständen einen steuerlichen Vorteil durch die Pauschalierung erzielt.

Ein bestimmter Mindestumsatz im Jahr der Betriebsgründung wird im Gesetz nicht gefordert. Laut dem Verwaltungsgerichtshof können einzelne Steuerpflichtige durch die Pauschalierung einen Vorteil erzielen. Dies liegt aber im Wesen einer Pauschalierung. Sie dienen nicht nur der Verwaltungsvereinfachung, sondern bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die steuerlich günstigere Variante zu wählen. Um herauszufinden, welche Variante die günstigere ist, muss der Steuerpflichtige aber immer mindestens zwei Modelle (z.B. Einnahmen-Ausgaben-Rechnung und Pauschalierung) vergleichen. Daher ist die Pauschalierung auch immer mit Mehrarbeit verbunden.

Stand: 12. Jänner 2012

Senkung: Stundungszinsen, Aussetzungszinsen, Anspruchszinsen

Der österreichische Basiszinssatz wurde gesenkt. Mit Wirkung seit 14.12.2011 beträgt er nun 0,38 % (vorher: 0,88 %).

Dies bewirkt auch eine Senkung der Anspruchs-, Aussetzungs- und Stundungszinsen.

seit 14.12.2011 seit 13.7.2011 vom 13.5.2009 bis 12.7.2011
Stundungszinsen 4,88 % 5,38 % 4,88 %
Aussetzungszinsen 2,38 % 2,88 % 2,38 %
Anspruchszinsen 2,38 % 2,88 % 2,38 %
Berufungszinsen neu ab 1.1.2012 2,38 %

Stand: 12. Jänner 2012

Änderungen bei der Einkommensteuer im Jahr 2012

Alleinverdiener ohne Kinder

Seit 2011 steht Steuerpflichtigen kein Alleinverdienerabsetzbetrag mehr zu, sofern sie keine Kinder haben, für die sie Familienbeihilfe beziehen. Dies gilt auch weiterhin – es sollen jedoch die folgenden daran anknüpfenden Bestimmungen weiterhin begünstigt sein:

  • Bei den Topfsonderausgaben erhöht sich der Höchstbetrag um € 2.920,00 und
  • bei den außergewöhnlichen Belastungen vermindert sich der Selbstbehalt um einen Prozentpunkt.

Ab 2012 auch, wenn:

  • dem Steuerpflichtigen kein Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht,
  • er aber mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist,
  • vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt lebt und
  • der (Ehe-)Partner Einkünfte von höchstens € 6.000,00 jährlich erzielt

Zu den Topfsonderausgaben zählen z.B. Beiträge für bestimmte Versicherungen, Aufwendungen für Wohnraumschaffung und –sanierung, Beiträge zur Errichtung einer Eigentumswohnung oder eines Eigenheims.

Eine außergewöhnliche Belastung kann in vielen Fällen nur berücksichtigt werden, wenn der individuelle Selbstbehalt, der vom Einkommen und z.B. von der Anzahl der Kinder abhängt, überschritten wird.

Pensionistenabsetzbetrag

Der Allgemeine Pensionistenabsetzbetrag erhöhte sich 2011 auf € 764,00 p.a., wenn die zu versteuernden Pensionsbezüge € 13.100,00 im Kalenderjahr nicht übersteigen und der (Ehe-)Partner Einkünfte von höchstens € 2.200,00 jährlich erzielt.

Für das Jahr 2012 wurde die Grenze der Pensionseinkünfte erhöht. Sie dürfen € 19.930,00 im Kalenderjahr nicht übersteigen.

Stand: 12. Jänner 2012

Höhere Kosten bei der Eintragung ins Grundbuch

Jeder, der ein Grundstück erwirbt, muss sich ins Grundbuch eintragen lassen. Im Zuge dieser Eintragung ist die Grundbuch-Eintragungsgebühr zu entrichten.

Änderung bei Schenkung oder Erbe

Anlässlich eines Urteils des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) wird es zu einer Änderung bei der Berechnung der Grundbuch-Eintragungsgebühr kommen. Die Änderung betrifft nur unentgeltliche Erwerbe (z.B. Schenkung oder Erbe).

Derzeitige Regelung

Die Grundbuch-Eintragungsgebühr beträgt derzeit 1,1 % der Bemessungsgrundlage. Die Bemessungsgrundlage stellt grundsätzlich der im Kaufvertrag festgeschriebene Kaufpreis des Grundstücks dar. Bei einer unentgeltlichen Übergabe ist die Gebühr vom Einheitswert zu berechnen.

Urteil des VfGH

Laut dem Verfassungsgerichtshof stellt der Einheitswert keine geeignete Grundlage für die Berechnung dar. Der Einheitswert wurde jahrelang nicht an die tatsächliche Wertentwicklung angepasst. Die derzeitige Ermittlung führt daher zu unsachlichen Ergebnissen und ist veraltet.

Tatsächlicher Wert

Die Regierung hat bis 31.12.2012 Zeit, die derzeitige Regelung neu zu gestalten. Andernfalls wird die Grundbuch-Eintragungsgebühr vom tatsächlichen Wert des Grundstücks (gemeinen Wert) berechnet. In einigen Fällen kann das zu einer erheblichen Erhöhung der Kosten für die Eintragung ins Grundbuch führen. Ob sich die Regierung für eine andere Neuregelung entscheidet, bleibt noch abzuwarten.

Stand: 12. Jänner 2012


Jänner 2012

Neues UVA-Formular 2012

Pflicht zur Ausstellung einer UVA

Eine Umsatzsteuervoranmeldung muss entweder vierteljährlich oder monatlich gemacht werden. Sie muss immer am 15. Tag des auf den Voranmeldezeitraum zweitfolgenden Monats abgegeben werden.

Vierteljährlich

Vorjahres-Umsatz bis Euro 30.000

Unternehmer bis zu einem Vorjahresumsatz von Euro 30.000 müssen die UVA zwar erstellen, aber nicht abgeben (jedoch fristgerecht einzahlen). Die Verpflichtung zur Erstellung trifft sie vierteljährlich.

Vorjahres-Umsatz bis Euro 100.000

Diese Unternehmer müssen die UVA vierteljährlich erstellen und einreichen.

Monatlich

Vorjahres-Umsatz über Euro 100.000

Über einem Vorjahres-Umsatz von Euro 100.000 muss die UVA monatlich erstellt und auch abgegeben werden.

Neues Formular ab 2012

Bereits bisher musste die Umsatzsteuervoranmeldung elektronisch eingereicht werden. Hat der Unternehmer die technischen Voraussetzungen dafür nicht (zum Beispiel: keinen Internetzugang), darf die UVA händisch ausgefüllt werden. In diesem Fall, muss ab 2012 das Formular beim Finanzamt bestellt werden.

Regeln für die Eintragungen

Alle Eintragungen müssen:

  • genau in den dafür vorgesehenen Feldern erfolgen. Am Formular sind Kästchen vorgezeichnet, in jedes muss ein Buchstabe geschrieben werden.
  • in Blockschrift und
  • ausschließlich in den Farben schwarz oder blau.

Stand: 09. Jänner 2012

Rechtsformwahl: Personengesellschaft

Wenn mehrere Personen gemeinsam ein Unternehmen betreiben wollen, so können sie dies als Kapitalgesellschaft oder Personengesellschaft.

Gründung

Personengesellschaften sind schnell und einfach gegründet. Dies liegt unter anderem an der Formfreiheit bei der Vertragsgestaltung. Der Gesellschaftsvertrag kann schriftlich oder mündlich gemacht werden. Ein Notariatsakt ist nicht verpflichtend. Aus Beweisgründen ist ein schriftlicher Vertrag empfehlenswert.

Die Gründung ist wesentlich günstiger als die Gründung einer GmbH. Vom Gesetz wird kein Mindestkapital gefordert.

Arten

Die wichtigsten Formen der Personengesellschaften sind:

Offene Gesellschaft (OG)

Alle Gesellschafter der Offenen Gesellschaft haften für die Schulden der Gesellschaft unmittelbar und persönlich (also auch mit ihrem Privatvermögen).

Kommanditgesellschaft (KG)

Bei der KG haftet mindestens einer der Gesellschafter für die Schulden der Gesellschaft unmittelbar und persönlich (= Komplementär). Mindestens einer haftet lediglich beschränkt in der Höhe seiner Vermögenseinlage (= Kommanditist).

OG und KG entstehen erst mit dem Eintrag ins Firmenbuch.

Weitere gültige Personengesellschaften sind die atypische (= unechte) stille Gesellschaft und die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesBR). Auch die GmbH & Co KG fällt unter diese Art der Rechtsform.

Gewinnermittlung

Als Gewinnermittlung kann neben der Bilanzierung auch die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gewählt werden. Allerdings nur solange die Grenzen für die Bilanzierungspflicht nicht überschritten werden.

Steuern

Die Personengesellschaft selbst ist weder körperschaftsteuerpflichtig noch einkommensteuerpflichtig. Ertragsteuerlich ist sie kein eigenes Steuersubjekt.

Es wird der Gewinn der Personengesellschaft auf Ebene der Gesellschaft ermittelt und den einzelnen Gesellschaftern direkt zugerechnet. Steuerpflichtig sind somit die Gesellschafter mit ihrem Gewinnanteil.

Anders als bei der GmbH ist auch in Jahren, in denen Verluste geschrieben werden, keine Mindeststeuer zu zahlen.

Dieser Artikel bietet lediglich einen kurzen Überblick. Bitte kontaktieren Sie unsere Kanzlei für eine umfassende Beratung.

Stand: 07. Dezember 2011

Zinsengutschrift vom Finanzamt

Steuerpflichtige können ab 1.1.2012 eine Zinsengutschrift vom Finanzamt erhalten. Diese Zinsen tragen den Namen Berufungszinsen.

Entstehen von Berufungszinsen

Ein Anspruch auf Berufungszinsen kann entstehen, wenn gegen einen Abgabenbescheid Berufung eingebracht wird. Der Steuerpflichtige muss die im Bescheid festgesetzt Abgabennachforderung vorweg bezahlen. Weiters muss ein Antrag, auf Berufungszinsen gestellt werden. Im Falle eines (für den Steuerpflichtigen) erfolgreichen Ausgangs der Berufung, erhält er neben der Abgabengutschrift auch die Berufungszinsen.

Höhe der Zinsen

Die Zinsen betragen pro Jahr 2 % über dem jeweiligen Basiszinssatz (seit 14.11.2011: 2,38 % - Basiszinssatz auf 0,38 % gesenkt). Für Abgaben die vor dem 1.1.2012 entrichtet wurden, beginnt die Verzinsung ab 1.1.2012 zu laufen. Der herabgesetzte Betrag dient als Berechnungsbasis für die Zinsen.

Keine Auszahlung der Berufungszinsen

Nicht ausbezahlt wird eine Zinsen Gutschrift unter Euro 50. Weiters gelten die Regelungen zu den Berufungszinsen nicht für Landes- und Gemeindeabgaben.

Aussetzungszinsen

Ein Steuerpflichtiger, der gegen einen Abgabebescheid Berufung einlegt kann die Zahlung des strittigen Betrages aussetzen lassen. Ist seine Berufung erfolglos, so hat er neben den Abgaben auch Aussetzungszinsen zu zahlen. Umgekehrt jedoch, wenn der Steuerpflichtige die Abgabe bezahlt und die Berufung erfolgreich war erhielt er bisher keine Zinsengutschrift. Dieses ungleiche Verhältnis wird durch die neuen Berufungszinsen nun behoben. Die Aussetzungszinsen bleiben bestehen und betragen auch weiterhin 2 Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz.

Stand: 09. Jänner 2012

GmbH kauft Porsche

Kauft eine GmbH einen Porsche und stellt ihn dann seinem geschäftsführenden Gesellschafter zur privaten Nutzung zur Verfügung, kann

  • eine angemessene fremdübliche Entlohnung für die Geschäftsführer-Tätigkeit vorliegen. Ist das nicht der Fall, wird
  • eine Form der verdeckten Gewinnausschüttung anzunehmen sein.

Jede Nutzung betrieblich

Bei einer GmbH ist grundsätzlich jede Nutzung betrieblich. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) stellt in einem Urteil klar: Im Falle des Porsches ist die entscheidende Frage nicht, ob eine überwiegende betriebliche Nutzung nachgewiesen wird. Maßgeblich ist, ob nachweislich eine verdeckte Gewinnausschüttung an der Wurzel vorliegt. Nur in diesem Fall ist ein außerbetriebliches Vermögen der GmbH anzunehmen.

Verdeckte Gewinnausschüttung an der Wurzel

Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist

  • eine Zuwendung, die von der GmbH
  • an einen Gesellschafter gewährt wird,
  • die keiner anderen Person zukommen würde.

Die Zuwendung hat somit ihre Wurzel im Beteiligungsverhältnis. Ein weiteres Merkmal der verdeckten Gewinnausschüttung ist, dass sie nicht als Ausschüttung (zum Beispiel Dividende) erkennbar ist. Eine verdeckte Gewinnausschüttung wird wie jede andere Gewinnausschüttung besteuert. Der Gesellschafter hat 25 Prozent Kapitalertragssteuer vom Kaufpreis zu bezahlen. Die erhöhten Aufwendungen sind bei der GmbH nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig.

Stand: 09. Jänner 2011


Dezember 2011

Nachbescheidkontrolle

Als Nachbescheidkontrolle wird eine übliche Praxis der Finanzverwaltung bezeichnet.

Die Finanzbehörde erlässt einen Veranlagungsbescheid. Der Bescheid wird dem Steuerpflichtigen zugestellt. Einige Wochen später erhält der Steuerpflichtige allerdings ein Ergänzungsersuchen. In diesem wird er dazu aufgefordert, weitere Unterlagen einzureichen. Meist müssen die Sonderausgaben, Werbungskosten und/oder außergewöhnliche Belastungen belegt werden.

Der Grund warum es zu diesen Ergänzungsansuchen kommt ist, dass die Erklärungen vorab elektronisch geprüft werden. Die Bescheide werden automatisch erstellt. Erst im Nachhinein überprüft ein Finanzbeamter die Richtigkeit der erstellten Bescheide.

Bescheid des Unabhängigen Finanzsenats aufgehoben

Die Zulässigkeit dieser Vorgehensweise der Finanzverwaltung wurde sowohl vom UFS als auch vom VwGH geprüft. Der UFS sah diese Vorgehensweise als rechtlich unzulässig an.

Der Verwaltungsgerichtshof stellt sich jedoch mit seinem Urteil hinter die gängige Praxis. Er hob die Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenats auf.

Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes

Der Verwaltungsgerichtshof räumt in seiner Entscheidung ein, es sei die Aufgabe der Finanzverwaltung darauf zu achten, dass alle Abgabepflichtigen gleich behandelt werden. Sie hat auch sicher zu stellen, dass keine Abgabeneinnahmen zu unrecht verkürzt werden.

Um die Abgaben bemessen zu können, muss die Behörde alle Unterlagen sorgfältig erheben. Sind Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen bei der Veranlagung berücksichtigt worden, die tatsächlich nicht angefallen sind, dann ist die Aufhebung des Bescheids zulässig.

Stand: 10. November 2011

Mitteilungspflicht für Auslandszahlungen

Dem Finanzamt mitgeteilt werden müssen Zahlungen ins Ausland, die getätigt werden für selbständige Leistungen, wenn diese im Inland ausgeübt werden. Die Mitteilungspflicht entsteht, wenn innerhalb eines Jahres alle Auslandszahlungen zugunsten desselben Leistungserbringers € 100.000,00 übersteigen.

Diese Pflicht betrifft Unternehmer und auch Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts (auch wenn diese keine Unternehmer sind).

Mitteilungspflichtige selbständige Leistungen

Umfasst sind im Inland ausgeführte selbständige Leistungen. Dazu zählen z.B.:

  • wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende und erzieherische Tätigkeiten
  • Leistungen von Ärzten, Tierärzten, Notaren, Rechtsanwälten, Journalisten, Dolmetschern.

Ebenfalls der Mitteilungspflicht unterliegen ins Ausland geleistete Zahlungen für Vermittlungsleistungen, die von in Österreich unbeschränkt Steuerpflichtigen im Inland getätigt werden oder sich auf das Inland beziehen. Erfasst sind auch Auslandszahlungen für kaufmännische oder technische Beratung im Inland.

Fristen

Die Mitteilung muss grundsätzlich elektronisch erfolgen. Diese ist an das Finanzamt, das für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständig ist oder es im Falle einer Umsatzsteuerpflicht wäre, zu übermitteln. Für alle Zahlungen im Kalenderjahr 2011 muss die Mitteilung bis spätestens Ende Februar 2012 gemacht werden.

Mitteilungspflicht entfällt

Wenn die Grenze von € 100.000,00 nicht überschritten wird, müssen die Zahlungen nicht gemeldet werden. Besteht für die Zahlung im Inland eine Verpflichtung zum Steuerabzug, so ist auch keine Mitteilungspflicht gegeben. Ebenfalls nicht gemeldet werden müssen Zahlungen, die an ausländische Körperschaften geleistet werden und die ausländische Körperschaftsteuer 15 % oder mehr beträgt.

Strafen bei Nichterfüllung

Wird diese gesetzliche Mitteilungspflicht nicht erfüllt, kann das mit einer Geldstrafe von bis zu 10 % (maximal € 20.000,00) des mitzuteilenden Betrages geahndet werden.

Stand: 10. November 2011

Budgetbegleitgesetz 2012

Die wichtigsten Änderungen sind die Absetzbarkeit von Spenden an ausländische Spendenempfänger und der neue Verlustausgleich durch die Banken.

Das Budgetbegleitgesetz 2012 ist derzeit noch eine Regierungsvorlage. Die endgültige Gesetzeswerdung bleibt noch abzuwarten.

Begünstigte Spendenempfänger

Eine Neuregelung gibt es bei der Absetzbarkeit von Spenden an ausländische Spendenempfänger. Abzugsfähig sind künftig Spenden an Einrichtungen, die

  • begünstigte Zwecke verfolgen und
  • ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder des EWR (mit umfassender Amtshilfe) haben und
  • einer begünstigten inländischen Forschungs- oder Bildungseinrichtung entsprechen.

Diese Neuerung gilt ab Kundmachung. Es ist für alle offenen Veranlagungen anzuwenden.

Kapitalertragsbesteuerung Verlustausgleich

Durch die neue Kapitalertragsbesteuerung erfolgt eine 25%ige Besteuerung der Gewinne direkt von der depotführenden Stelle (in der Regel die Banken). Ein Verlustausgleich konnte bisher allerdings erst im Zuge der Veranlagung durchgeführt werden.

Ab 1.1.2013 soll ein laufender Verlustausgleich durch die depotführende Stelle vorgenommen werden. Für Einkünfte, die im Zeitraum von 1.4.2012 bis 31.12.2012 entstehen, ist bereits ein Verlustausgleich durch die Bank vorgesehen. Allerdings hat die Bank diesen im Rahmen einer Endabrechnung bis zum 30.4.2013 durchzuführen. Die Banken müssen eine Bescheinigung über die Durchführung des Verlustausgleiches erteilen.

Stand: 10. November 2011

Weihnachtsgeschenke und Weihnachtsfeier

Geschenke an Geschäftspartner

Die üblichen (Weihnachts-)Geschenke an Geschäftspartner ohne eine entsprechende Werbewirksamkeit (z.B. ohne Aufdruck des Logos) werden grundsätzlich ertragsteuerlich als nicht abzugsfähige Repräsentationsaufwendungen angesehen. In der Verwaltungspraxis werden aber Weihnachtsgeschenke wie Flaschenweine und Weihnachtskarten als abzugsfähiger Werbeaufwand anerkannt.

Umsatzsteuerliche Beurteilung

Unentgeltliche Zuwendungen von Gegenständen sind jedenfalls steuerbar. Ausgenommen von der Besteuerung sind Geschenke von bis zu € 40,00 netto/Jahr und die Abgabe von Warenmustern für Unternehmenszwecke.

Aufwendungen bzw. Ausgaben für geringwertige Werbeträger (z.B. Kugelschreiber, Feuerzeuge, usw.) können vernachlässigt werden.

Geschenke an Arbeitnehmer

(Weihnachts-)Geschenke für Arbeitnehmer sind innerhalb eines Freibetrages in der Höhe von € 186,00 jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Es muss sich dabei jedoch um Sachzuwendungen (Warengutscheine, Kugelschreiber, Handy usw.) handeln. Bargeschenke hingegen sind immer steuerpflichtig.

Umsatzsteuerliche Beurteilung

Sachzuwendungen (ausgenommen Aufmerksamkeiten wie z.B. Getränke am Arbeitsplatz, Blumen) sind umsatzsteuerpflichtig, sofern für sie ein Vorsteuerabzug in Anspruch genommen wurde.

Besteht das Geschenk aus Gutscheinen, dann gibt es kein umsatzsteuerliches Problem, da bei deren Ankauf kein Vorsteuerabzug besteht. Daher ist die Weitergabe an die Arbeitnehmer nicht umsatzsteuerpflichtig.

Betriebsveranstaltungen

Diese sind bis zu € 365,00 pro Arbeitnehmer und Jahr lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei.

Stand: 10. November 2011


November 2011

Steuerspar-Checkliste 2011

Vor dem Jahreswechsel ist die Arbeitsbelastung bei jedem sehr groß. Vieles muss unbedingt noch vor dem 31.12. erledigt werden (für Bilanzierende gilt dies, wenn sich das Wirtschaftsjahr mit dem Kalenderjahr deckt).

Trotzdem sollte man sich ausreichend Zeit nehmen, um seine Steuersituation nochmals zu überdenken.

1. Steuerstundung (Zinsgewinn) durch Gewinnverlagerung bei Bilanzierern

Eine Gewinnverschiebung in das Folgejahr bringt immerhin einen Zinsgewinn durch Steuerstundung. Im Jahresabschluss sind unfertige Erzeugnisse (Halbfabrikate), Fertigerzeugnisse und noch nicht abrechenbare Leistungen (halbfertige Arbeiten) grundsätzlich nur mit den bisher angefallenen Kosten zu aktivieren. Die Gewinnspanne wird erst mit der Auslieferung des Fertigerzeugnisses bzw. mit der Fertigstellung der Arbeit realisiert. (Anzahlungen sind nicht ertragswirksam eingebucht, sondern lediglich als Passivposten.)

Daher: Die Auslieferung des Fertigerzeugnisses – wenn möglich – mit Abnehmern für den Jahresbeginn 2012 vereinbaren. Arbeiten sollten erst mit Beginn 2012 fertig gestellt werden. Genaue Dokumentation der Fertigstellung für das Finanzamt.

2. Glättung der Progression bzw. Gewinnverlagerung bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern

Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern gilt grundsätzlich das Zufluss-Abfluss-Prinzip. Dabei ist darauf zu achten, dass grundsätzlich nur Zahlungen ergebniswirksam sind (den Gewinn verändern) und nicht der Zeitpunkt des Entstehens der Forderung oder Verbindlichkeit, wie dies bei der doppelten Buchhaltung (= Bilanzierung) entscheidend ist.

Beim Zufluss-Abfluss-Prinzip ist jedoch insbesondere für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben (z.B. Löhne, Mieten, Versicherungsprämien, Zinsen) die fünfzehntägige Zurechnungsfrist zu beachten.

Beispiel: Die Mietzahlung für Dezember 2011, die am 15.1.2012 bezahlt wird, gilt aufgrund der fünfzehntägigen Zurechnungsfrist noch im Dezember 2011 als bezahlt.

3. Gewinnfreibetrag

Der Gewinnfreibetrag besteht aus zwei Teilfreibeträgen. Das sind der Grundfreibetrag und der investitionsbedingte Freibetrag.

Wird nicht investiert, so steht dem Steuerpflichtigen jedenfalls der Grundfreibetrag in Höhe von 13 % des Gewinns, höchstens aber bis zu einem Gewinn in der Höhe von € 30.000,00 zu (maximaler Freibetrag € 3.900,00).

Übersteigt nun der Gewinn € 30.000,00, kommt ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag hinzu, der davon abhängig ist, in welchem Umfang der übersteigende Freibetrag durch Investitionen im jeweiligen Betrieb gedeckt ist.

Pro Person und Kalenderjahr kann maximal ein Freibetrag von € 100.000,00 geltend gemacht werden.

4. Erwerb von geringwertigen Wirtschaftsgütern

Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis € 400,00 können steuerlich im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden. Daher diese noch bis zum Jahresende anschaffen, wenn eine Anschaffung für (Anfang) 2012 ohnehin geplant ist.

5. Halbjahresabschreibung für kurz vor Jahresende getätigte Investitionen

Eine Absetzung für Abnutzung (AfA) kann erst ab Inbetriebnahme des jeweiligen Wirtschaftsgutes geltend gemacht werden. Erfolgt die Inbetriebnahme des neu angeschafften Wirtschaftsgutes noch kurzfristig bis zum 31.12.2011, steht eine Halbjahres-AfA zu.

6. Ertragsteuerfreie (Weihnachts-)Geschenke und Feiern für Mitarbeiter

Betriebsveranstaltungen, wie z.B. Weihnachtsfeiern, sind bis zu € 365,00 pro Arbeitnehmer und Jahr lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Dabei von Mitarbeitern empfangene Geschenke sind innerhalb eines Freibetrages von € 186,00 jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Es muss sich dabei aber um Sachzuwendungen (Warengutscheine, Wein, usw., unter Umständen aber auch Goldmünzen) handeln. Als Sachzuwendungen werden von der Finanzverwaltung aber auch Gutscheine oder Geschenkmünzen anerkannt, die nicht in Geld abgelöst werden können. Bargeschenke hingegen sind immer steuerpflichtig.

7. NEU ab Veranlagung 2011: Ausdehnung der Absetzbarkeit von Kinderbetreuung

Neu abzugsfähig sind auch die Verpflegungskosten, wenn eine Betreuung ohne eine Mahlzeit nicht möglich ist (z.B. wenn das Kind den ganzen Tag im Kindergarten ist.).

Auch alle Betreuungskosten während eines Ferienlagers sind absetzbar. Neu absetzbar sind daher auch die Verpflegungs-, Fahrt und Unterkunftskosten. Auch das Unterhaltungsangebot ist absetzbar. Dies gilt sowohl für Nachhilfekurse (Sprachferien, Computercamps), wie auch für Sportangebote (Fußballtraining, Schikurs).

8. Letztmalige Möglichkeit der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2006

Mit Jahresende läuft die Fünf-Jahres-Frist für die Antragstellung der Arbeitnehmerveranlagung 2006 aus.

Stand: 11. November 2011

Geschäftsführung als Liebhaberei

Als Liebhaberei im steuerlichen Sinn werden unternehmerische Tätigkeiten bezeichnet, aus denen jedoch kein positiver Gesamterfolg erzielt wird. Diese Verluste dürfen mit anderen Einkunftsarten nicht ausgeglichen werden und auch nicht in die Folgejahre vorgetragen werden. Sollte sich aus der Tätigkeit unerwartet doch in einem Jahr ein Gewinn ergeben, ist dieser nicht steuerpflichtig.

Tätigkeiten mit Liebhabereivermutung

Liebhaberei ist bei verlustbringenden Betätigungen anzunehmen,

  • die sich in einem besonderen Maß für eine private Nutzung eignen und einer privaten Neigung entsprechen (z.B. Vermietung eines Sportflugzeuges oder Segeljacht, Pferdezucht)
  • die aus privater Neigung heraus betrieben werden (z.B. Sammlertätigkeiten)

Auch die Vermietung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen kann als Liebhaberei qualifiziert werden.

Allerdings gilt auch: nur weil aus einer Tätigkeit Verluste entstehen, ist die Betätigung nicht zwangsläufig unter dem Bereich der Liebhaberei einzuordnen.

Geschäftsführung als Liebhaberei

Unter Umständen kann auch die Tätigkeit als GmbH-Geschäftsführer als Liebhaberei qualifiziert werden. Das geht aus einem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom Juli 2011 hervor. In dem konkreten Fall erhielt eine GmbH-Geschäftsführerin aufgrund der schlechten finanziellen Lage der GmbH kein Entgelt für ihre Tätigkeit. Laut dem VwGH stellt diese Tätigkeit durch die Unentgeltlichkeit keine Einkunftsquelle dar. Daher können auch die durch die Geschäftsführung bedingten Aufwendungen keine Berücksichtigung finden.

Als Konsequenz ergibt sich daher, dass die Geschäftsführerin keine Aufwendungen für Reisekosten, PC und Büromaterial als Werbungskosten geltend machen kann.

Stand: 13. Oktober 2011

Auftraggeberhaftung: Wichtige Angaben bei der Überweisung

Überweisung an das DLZ

Bei der Überweisung von Haftungsbeträgen an das Dienstleistungszentrum – Auftraggeber Haftung (DLZ-AGH) sind einige wichtige Daten anzugeben.

Verwendungszweck

Die Angaben müssen zeilenweise gemacht werden. Es muss unbedingt eines der drei Kürzel (AGH, AGH-SV, AGH-LSt) angeführt werden. Dadurch wird bekannt gegeben, wofür die Überweisung getätigt wird.

1. Zeile (eines der drei Kürzel)

AGH: Haftungsbeitrag für SV und Finanz
AGH-SV: Haftungsbeitrag nur für SV
AGH-LSt: Haftungsbeitrag nur für Finanz

2. Zeile

AG: Dienstgebernummer – (Name)

3. Zeile

AN: Dienstgebernummer – UID-Nummer. Die UID-Nummer muss angegeben werden.

Falls sie nicht bekannt ist, kann jedoch stattdessen die Finanzamtsnummer samt Steuernummer des beauftragten Unternehmens angegeben werden.

4. Zeile

Rechnungsdatum und Rechnungsnummer

Onlineüberweisung

Kundendatenfeld: Hier muss immer mit 150 begonnen werden und danach folgt die 9-stellige Dienstgebernummer des Auftragnehmers. Das ermöglicht die elektronische Zuordnung der Zahlung als AGH-Zahlung.

Sammelüberweisung

Das DLZ kann keine Sammelüberweisungen entgegennehmen. Daher muss für jeden Auftragnehmer eine gesonderte Überweisung getätigt werden.

Stand: 13. Oktober 2011

Rechtzeitiges Einlangen einer E-Mail bei Gericht

Wenn es eine Frist einzuhalten gilt, ist es von großer Bedeutung, zu welchem Zeitpunkt eine E-Mail als eingelangt gilt.

Der OGH hat sich dazu in einer Entscheidung geäußert. Eine E-Mail gilt ab dem Zeitpunkt als eingelangt, ab dem sie vom Server des Gerichts empfangen wurde. Der Zeitpunkt des Einlangens kann deshalb auch außerhalb der Amtsstunden erfolgen.

Stand: 13. Oktober 2011


Oktober 2011

Förderung der ersten Arbeitnehmer

Mit dem Abgabenänderungsgesetz wurde auch im Neugründungs-Förderungsgesetz (NeuFöG) eine Änderung für Neugründungen ab dem 1.1.2012 geschaffen.

Bisherige Regelung

Im Monat der Gründung und in den darauf folgenden elf Monaten fallen keine Lohnabgaben für beschäftigte Dienstnehmer an.

Neu ab 1.1.2012

Viele Neugründer beschäftigen im ersten Unternehmensjahr noch keine Arbeitnehmer. Sie konnten diese Begünstigung daher nicht nutzen. Neugründer haben nun die Möglichkeit, innerhalb der ersten drei Jahre die Begünstigung der lohnabhängigen Abgaben in Anspruch zu nehmen. Zu den lohnabhängigen Abgaben zählen der Dienstgeberbeitrag, der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag, der Wohnbauförderungsbeitrag und der Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung. Der begünstigte Zeitraum (von zwölf Monaten) beginnt mit der Einstellung des ersten Arbeitnehmers zu laufen. Ab diesem Zeitpunkt sind in den ersten zwölf Monaten nach der Neugründung die lohnabhängigen Abgaben aller beschäftigten Arbeitnehmer begünstigt. Ab dem zwölften Kalendermonat, das dem Kalendermonat der Neugründung folgt, gilt diese Begünstigung nur mehr für die ersten drei beschäftigten Arbeitnehmer.

Beispiel

Neugründung: 1.5.2012. Einstellung des ersten Arbeitnehmers am 1.8.2012. Am 1.10.2012 werden wieder drei Arbeitnehmer eingestellt. Der Zeitraum, in dem die Begünstigung in Anspruch genommen werden kann, umfasst grundsätzlich vom Monat der Neugründung weg weitere 35 Monate (drei Jahre). Das wäre bis zum 30.4.2015. Sobald jedoch der erste Arbeitnehmer eingestellt wird, beginnt der begünstigte Zeitraum zu laufen (dies ist der 1.8.2012).

Ab diesem Zeitraum kann die Begünstigung für ein Jahr in Anspruch genommen werden (bis 31.7.2013). Bis zwölf Monate nach der Neugründung sind die Lohnabgaben von allen vier Arbeitnehmern begünstigt (bis 30.4.2013). Für die restlichen drei Monate sind die Abgaben nur mehr für die ersten drei der Arbeitnehmer begünstigt.

Stand: 12. September 2011

Spenden

Begünstigt sind Spenden an bestimmte Organisationen, die Forschungsaufgaben durchführen oder auf wissenschaftlicher oder künstlerischer Basis Lehraufgaben für Erwachsene übernehmen (z.B. Universitäten). Absetzbar sind auch Spenden an Organisationen, die ausdrücklich im Gesetz genannt sind, wie die Österreichische Nationalbibliothek oder Museen. Neu abzugsfähig sind auch Zuwendungen an freiwillige Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände (gilt für alle Zuwendungen ab 1.1.2012).

Liste der begünstigten Spendenempfänger

Bereits bisher waren Spenden an Organisationen begünstigt, die sich für humanitäre Zwecke (mildtätige Zwecke, Entwicklungs- und Katastrophenhilfe) einsetzen. Dies wird (ab 1.1.2012) ausgedehnt auf Organisationen, deren Ziel der Schutz der Umwelt, Natur oder der Artenvielfalt ist. Auch Spenden an Tierheime sind nun absetzbar.

Zuwendungen an diese Organisationen sind allerdings nur absetzbar, wenn die Organisation auf der Liste der begünstigten Spendenempfänger des Bundesministeriums für Finanzen aufscheint und das Gültigkeitsdatum nicht abgelaufen ist.

http://www.bmf.gv.at/service/allg/spenden/

Nachweis der Spendenzahlung

Die Spendenorganisation muss eine Bestätigung über die Zahlung der Spende ausstellen. Die Sozialversicherungsnummer muss der Organisation nicht mitgeteilt werden.

Abzug als Sonder- und/oder Betriebsausgabe

Spenden sind insoweit als Betriebsausgabe abzugsfähig, als sie 10 % des Vorjahresgewinnes nicht übersteigen. Alle freiwilligen Zuwendungen (unabhängig davon, an welche Organisation sie geleistet werden) werden addiert. Darauf ist dann die Begrenzung anzuwenden.

Übersteigen die Spenden diese Grenze, so können sie (unter Einrechnung der als Betriebsausgaben abzugsfähigen Spenden) als Sonderausgabe abgesetzt werden. Allerdings dürfen die Spenden in Summe 10 % des Gesamtbetrags der Vorjahreseinkünfte nicht übersteigen.

Aktuelles Urteil des Europäischen Gerichtshofs

Bisher waren nur Spenden an in Österreich ansässige Einrichtungen, die mit Forschungs- und Lehraufgaben betraut sind, abzugsfähig. Laut einem Urteil des EuGH (vom 16.6.2011) widerspricht diese Regelung der Kapitalverkehrsfreiheit.

Um dem Urteil zu entsprechen, kommen als begünstige Spendenempfänger nun auch ausländische Einrichtungen mit Sitz in einem Staat der europäischen Union oder einem Staat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht, in Betracht.

Stand: 12. September 2011

Anspruchszinsen

Ab 1.10.2011 beginnen die Anspruchszinsen zu laufen.

Sie entstehen, wenn Einkommen- oder Körperschaftsteuer-Nachforderungen für das Jahr 2010 noch nicht entrichtet wurden. Verzinst werden allerdings auch noch nicht entrichtete Steuergutschriften. Der Zinssatz beträgt 2,88 %.

Stand: 12. September 2011

Erwerbsschwelle

Erwerbsschwelle

Werden einem österreichischen Unternehmer Waren aus anderen Mitgliedstaaten der EU geliefert, so ist dies in der Regel in Österreich als innergemeinschaftlicher Erwerb zu versteuern. Ist der Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt, so kann die Erwerbsteuer im gleichen Monat als Vorsteuer geltend gemacht werden.

Werden Waren eingekauft, die den Betrag von € 11.000,00 pro Kalenderjahr nicht überschreiten, unterbleibt die Besteuerung für:

  • Unternehmer, die nur steuerfreie Umsätze ausführen, für die keine Vorsteuer abgezogen werden darf (unechte Steuerbefreiung)
  • Land- und Forstwirte, die die Umsatzsteuer pauschal ermitteln
  • juristische Personen, die keine Unternehmer sind oder den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwerben.

Zur Berechnung, ob die Erwerbsschwelle überschritten wurde, werden die Nettoentgelte aller Waren, die aus Mitgliedstaaten erworben wurden, addiert. Nicht in die Berechnung miteinbezogen wird der Erwerb von neuen Fahrzeugen und verbrauchsteuerpflichtigen Waren (Mineralöle, Tabakwaren).

Wurde im vorangegangenen Jahr die Erwerbsschwelle überschritten, so findet im laufenden Jahr in jedem Fall eine Besteuerung statt (auch dann, wenn die Erwerbsschwelle nicht erreicht wird).

Verzicht auf die Erwerbsschwelle

Der Schwellenerwerber kann auf die Anwendung der Erwerbsschwelle verzichten. Dieser Verzicht ist dem Finanzamt schriftlich zu erklären.

Seit 1.8.2011 sollte der Unternehmer im Umgang mit seiner UID-Nummer Folgendes beachten:

Verwendet er gegenüber dem Lieferanten seine UID-Nummer, so wird das als Verzicht auf die Anwendung der Erwerbsschwelle gewertet. Dieser Verzicht ist für zwei Jahre bindend.

Stand: 12. September 2011

Außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt

In-Vitro-Fertilisation

Abzugsfähig als außergewöhnliche Belastung sind die Kosten einer medizinisch indizierten In-Vitro-Fertilisation.

In alten Urteilen des Verwaltungsgerichtshofes galten diese Kosten als nicht abzugsfähig, da sie einen freiwilligen Aufwand darstellen.

Der Verwaltungsgerichtshof änderte jedoch bei seinem letzten Urteil zu diesem Thema seine Meinung mit der Begründung, dass ein öffentliches Interesse der Gesellschaft an Kindern besteht. Allerdings darf die Fortpflanzungsunfähigkeit nicht freiwillig herbeigeführt worden sein.

Adoptionskosten

Ein aktuelles Urteil des Verwaltungsgerichtshofs (vom Juli 2011) schließt nun auch die Kosten einer Adoption in den Bereich der abzugsfähigen Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung mit ein.

Stand: 12. September 2011

Regelbedarfssätze für Unterhaltsleistungen für 2012

Werden Unterhaltsleistungen für ein nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen zugehöriges Kind gezahlt, kann ein Unterhaltsabsetzbetrag geltend gemacht werden. Wenn keine vertragliche, gerichtliche oder behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistung erfolgt ist, wird der Unterhaltsabsetzbetrag nur dann zuerkannt, wenn der vereinbarten Unterhaltsverpflichtung in vollem Ausmaß nachgekommen wurde und die Regelbedarfssätze nicht unterschritten wurden.

Altersgruppe Euro
0 - 3 Jahre 186,00
3 - 6 Jahre 238,00
6 - 10 Jahre 306,00
10 - 15 Jahre 351,00
15 - 19 Jahre 412,00
19 - 28 Jahre 517,00

Stand: 12. September 2011


September 2011

Abgabenänderungsgesetz 2011

Am 1.8.2011 wurde das Abgabenänderungsgesetz 2011 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. In der endgültigen Fassung wurden manche Bestimmungen noch geändert. Hier ein Überblick über die Änderungen zum ersten Entwurf.

Begünstigung für Auslandsmontagen

Noch einmal geändert wurde die Begünstigung zum Montageprivileg. 60 % der steuerpflichtigen Einkünfte (statt die vorgeschlagenen 50 %) werden steuerfrei bleiben. Dieser Betrag darf die monatliche Höchstbeitragsgrundlage der gesetzlichen Sozialversicherung nicht übersteigen (geplant waren 75 % der Höchstbeitragsgrundlage). Die vorgeschriebene Mindestentfernung des Arbeitseinsatzes wird reduziert auf 400 km (geplant waren 600 km). Für alle Arbeitnehmer, deren Einsatzort nicht mehr als 400 km entfernt liegt, gelten 2012 – im Interesse des Vertrauensschutzes – die alten Regelungen (steuerfrei: 33%).

Kirchenbeiträge

Erhöht wurde der Betrag bis zu dem Kirchenbeiträge steuerlich geltend gemacht werden können. Ab der Veranlagung 2012 dürfen € 400,00 Kirchenbeitrag als Sonderausgabe abgesetzt werden.

Spenden

Bisher war vorgesehen, dass die Sozialversicherungsnummer des Spenders elektronisch übermittelt werden muss. Diese Verpflichtung wurde nun gestrichen.

Übergang der Steuerschuld

Die Lieferung von Mobilfunkgeräten und integrierten Schaltkreisen sowie die Übertragung von Treibhausgasemissionszertifikaten wird in die Reverse-Charge-Regelung aufgenommen. Diese Regelung gilt für alle Umsätze, die nach dem 31.12.2011 (geplant für alle Umsätze ab dem 30.6.2011) ausgeführt werden.

Lieferungen, die ausländische Unternehmer in Österreich erbringen, werden nicht dem Reverse-Charge-System unterworfen. Das Abgabenänderungsgesetz 2011 sieht diesbezüglich nun keine Änderung mehr vor.

Vermögenszuwachssteuer

Die neue Vermögenszuwachssteuer wird erst mit 1.4.2012 in Kraft treten. Ab diesem Zeitpunkt sind auch Verkäufe von Beteiligungen und anderen Kapitalanlagen steuerpflichtig. Die Banken werden einen Steuerabzug von 25 Prozent vornehmen. Bis zum 1.4.2012 gelten Übergangsbestimmungen.

Bisher schon steuerpflichtig sind wesentliche Beteiligungen an Körperschaften (Beteiligungen über 1 %, in den letzten fünf Jahren). Für sie gelten weiterhin spezielle Regelungen.

Stand: 11. August 2011

Veräußerung von Kapitalanlagen

Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für die Veräußerung von entgeltlich erworbenen Kapitalanlagen, die im Privatvermögen gehalten wurden.

Werden Kapitalanlagen veräußert, die ab dem 1.4.2012 entgeltlich erworben wurden, so ist darauf die neue Kapitalertragsteuer-Abzugsverpflichtung (25 %) der Banken anzuwenden. Für Kapitalvermögen, das davor entgeltlich angeschafft wurde (oder wird), gelten die Übergangsbestimmungen oder die alten Regelungen.

Beteiligungen an Körperschaften und Anteilsscheine an Kapitalanlagefonds

Die neue Abzugsverpflichtung gilt für alle Beteiligungen und Fonds,

  • die ab dem 1.1.2011 gekauft und nach dem 31.3.2012 verkauft werden und
  • alle, die ab dem 1.4.2012 gekauft werden.

Übergangsbestimmungen

Bei Anschaffung vor dem 1.1.2011 gilt die alte Regelung. Nach dem Ablauf der Spekulationsfrist (ein Jahr) können sie steuerfrei veräußert werden. Außer die Beteiligung lag in den letzten fünf bzw. zehn Jahren über 1 % (wesentliche Beteiligung), dann besteht bei einer Veräußerung vor dem 1.4.2012 weiterhin die Besteuerung mit dem halben Durchschnittsteuersatz. Erfolgt die Veräußerung nach dem 1.4.2012, so kommt bereits die neue Besteuerung von 25 % zur Anwendung.

Erfolgte der Kauf nach dem 1.1.2011 und die Veräußerung vor dem 1.4.2012, so erfolgt eine Besteuerung als Spekulationsgeschäft. Die Spekulationsfrist kann in diesem Fall bis zu 15 Monate (normal 12 Monate) betragen.

Anderes Kapitalvermögen und verbriefte Derivate

Werden andere Wirtschaftsgüter (z.B. Forderungswertpapiere) und verbriefte Derivate entgeltlich ab dem 1.4.2012 erworben, so fallen sie unter die neue Abzugsverpflichtung.

Übergangsbestimmung

Wird der Erwerb noch vor dem 30.9. 2011 durchgeführt, erfolgt die Besteuerung nach dem alten System. Eine Steuerpflicht entsteht nur, wenn der Verkauf vor Ablauf der Spekulationsfrist (ein Jahr) erfolgt.
Werden diese zwischen dem 1.10.2011 und dem 1.4.2012 erworben, so gilt die Veräußerung als Spekulationsgeschäft. Es gilt eine zeitlich unbegrenzte Spekulationsfrist. Bei Verkäufen nach dem 1.4.2012 gilt jedoch der besondere Steuersatz von 25 %.

Stand: 11. August 2011

Erhöhung Zinsen

Der österreichische Basiszinssatz wurde erhöht. Mit Wirkung ab 13.7.2011 beträgt er nun 0,88 % (vorher: 0,38 %).

Die Anspruchs-, Aussetzungs- und Stundungszinsen sind abhängig vom Basiszinssatz. Aus diesem Grund wurden auch diese erhöht.

Seit 13.7.2011 13.5.2009 – 12.7.2011
Stundungszinsen 5,38 % 4,88 %
Aussetzungszinsen 2,88 % 2,38 %
Anspruchszinsen 2,88 % 2,38 %

Stand: 11. August 2011

Rechte der Finanzpolizei

Die Bestimmungen über die Rechte der Finanzpolizei finden sich im Ausländerbeschäftigungsgesetz und im Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz.

Die Finanzpolizei ist berechtigt, Grundstücke und Baulichkeiten, Betriebsstätten, Betriebsräume und Arbeitsstätten zu betreten. Auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist.

Des weiteren zählt es zu ihren Befugnissen, Fahrzeuge und sonstige Beförderungsmittel anzuhalten und diese einschließlich der mitgeführten Güter zu überprüfen.

Im Rahmen ihrer Aufsichts- und Kontrolltätigkeit ist sie dazu befugt, die Identität von Personen festzustellen. Dazu gehört das Erfassen des Namens, des Geburtsdatums und der Wohnanschrift der überprüften Person.

Die Rechte für dieses Vorgehen hat die Finanzpolizei aber nur in einem Fall: Es muss ein Grund zur Annahme bestehen, dass dort (in diesen Gebäuden oder Fahrzeugen oder von diesen Personen) Zuwiderhandlungen gegen die von den Abgabenbehörden zu vollziehenden Rechtsvorschriften begangen werden.
Im Regelfall ist die Finanzpolizei nicht dazu berechtigt, Personen festzunehmen. Das gilt auch dann, wenn Gefahr im Verzug ist.
Jedoch ist die Finanzpolizei nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz dazu berechtigt, Ausländer für die Fremdenpolizei festzunehmen, wenn Gründe dafür bestehen, dass diese Personen illegal beschäftigt werden.
Die Finanzpolizei darf das Betriebsgelände nicht auf gewaltsame Weise betreten.

Zwangsstrafen

Nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz ist es allerdings strafbar, die Kontrolle unberechtigt zu verhindern. Das Strafmaß liegt hier zwischen € 2.500,00 und € 8.000,00.

Stand: 11. August 2011

Rot-Weiß-Rot-Karte

Seit 1.7. können Anträge für die neue Rot-Weiß-Rot-Karte (RWR-Karte) gestellt werden. Diese wurde eingeführt, um vermehrt hochqualifizierte ausländische Arbeitskräfte in den österreichischen Arbeitsmarkt einzugliedern. Das Bewertungssystem erfolgt nach Punkten.

Anwendungsbereich

Angesprochen werden durch die Rot-Weiß-Rot-Karte Angehörige von Drittstaaten, die unter folgende Zielgruppen fallen:

  • Hochqualifiziertes Personal
  • Fachkräfte in Mangelberufen
    Welche Berufe als Mangelberufe eingestuft werden, wird per Verordnung bestimmt. Fachkräfte in Mangelberufen werden voraussichtlich erst mit 1.5.2012 zugelassen.
  • Sonstige Schlüsselkräfte
    Darunter fallen Personen, die eine Schlüsselkraft in einem Unternehmen darstellen können. Für sie gilt neben dem Erreichen der nötigen Punktezahl noch eine Mindestgehaltsanforderung und eine Arbeitsmarktprüfung vom AMS.

Weiters können auch Personen eine RWR-Karte beantragen, die

  • ein Masterstudium an einer österreichischen Universität, Fachhochschule oder an einer akkreditierten Privatuniversität oder
  • mindestens den zweiten Studienabschnitt eines Diplomstudiums erfolgreich abgeschlossen haben.

Sie müssen ein Beschäftigungsangebot mit einem Bruttogehalt von mindestens € 1.890,00 nachweisen.

Antragstellung

Der Antrag muss bei der österreichischen Vertretungsbehörde (Botschaft, Konsulat) im Heimatstaat gestellt werden. Personen, die bereits eine gültige Aufenthaltsgenehmigung besitzen, können den Antrag auch direkt bei der zuständigen Aufenthaltsbehörde im Inland (Bezirkshauptmannschaft, Magistrat, Wien MA 35) einbringen. Der Antrag wird dann an das Arbeitsmarktservice zur Prüfung und Berechnung der Punkte weitergeleitet.

Stand: 11. August 2011


August 2011

Auftraggeberhaftung

Bisherige Regelung

Schon bisher galt, der Auftraggeber von Bauleistungen haftet für die Abgabe der anfallenden Sozialversicherungsbeiträge seiner Subunternehmer. Seit 1.1.2011 fallen auch die Auftraggeber der Reinigung von Bauwerken unter diese Bestimmung. Die Haftung ist beschränkt auf maximal 20 % des geleisteten Werklohnes.

Haftungsbefreiung

Um von dieser Haftung befreit zu werden, kann der Auftragnehmer entweder eine Aufnahme in die HFU Liste (Liste der haftungsfreistellenden Unternehmen) beantragen oder der Auftraggeber einen Teil der Werklohnzahlung an das Dienstleistungszentrum bei der Wiener Gebietskrankenkasse (DLZ) überweisen.

Neu seit 1.7.2011

Haftung des Auftraggebers für lohnabhängige Abgaben

Auftraggeber haften seit 1.7.2011 auch für die Abfuhr der lohnabhängigen Abgaben (Lohnsteuer, DB, DZ) ihrer Subunternehmer. Diese Haftung ist beschränkt auf höchstens 5 % des Werklohnes.

Der Auftraggeber der Bauleistung kann der Haftung entgehen, indem er 5 % des Werklohnes an das Dienstleistungszentrum der Wiener Gebietskrankenkasse bezahlt. Alternativ ist wieder die Haftungsfreistellung durch Aufnahme in die HFU-Gesamtliste vorgesehen.

Auswirkung für den Auftraggeber der Bau- oder Reinigungsleistung

Damit der Unternehmer von jeder Haftung befreit ist (sowohl von der anfallenden Lohnsteuer als auch von den Sozialversicherungsbeiträgen), muss er in Summe 25 % des Werklohnes an das Dienstleistungszentrum bei der Wiener Gebietskrankenkasse abführen. Die Zahlung, die die lohnabhängigen Abgaben betrifft, wird von der Krankenkasse an das Finanzamt weitergeleitet.

Die Umsatzsteueridentifikationsnummer ist bei der Zahlung zwingend anzuführen. An das Subunternehmen werden die restlichen 75 % des Werklohnes ausbezahlt.

Ist der Auftragnehmer in der HFU-Liste eingetragen, kann der Werklohn zu 100 % an ihn bezahlt werden.

Stand: 07. Juli 2011

Änderung des Künstler-Sportler-Erlasses

Werden im Ausland ansässige Personen (beschränkt Steuerpflichtige) für bestimmte Leistungen im Inland engagiert, dann unterliegen ihre inländischen Einkünfte der Abzugsteuer. Sie ist eine Sonderform der Einkommensteuer. Für Mitwirkende bei sportlichen oder kulturellen Veranstaltungen gibt es diesbezüglich Sonderbestimmungen. Diese sind im Künstler-Sportler-Erlass geregelt. Der Bestimmung unterliegen nicht nur die Künstler oder Sportler selbst, sondern z.B. auch Beleuchtungstechniker, Regisseure und Kostümbildner.

Abzugsteuer

Der Veranstalter, der die beschränkt steuerpflichtigen Personen engagiert, ist verpflichtet, eine Abzugsteuer an das Finanzamt abzuführen. Grundsätzlich wird die Abzugsteuer nach der Bruttomethode berechnet. In manchen Fällen kann auch eine Nettobesteuerung angewendet werden.

Bruttobesteuerung:

Die Abzugsteuer beträgt 20 % des Bruttobetrags der Einkünfte einschließlich aller Kostenersätze und Sachbezüge, abzüglich der Umsatzsteuer. Getätigte Ausgaben werden dabei nicht berücksichtigt.

Anhebung der Bagatellgrenze:

Diese Abzugsteuer kann seit März 2011 unterbleiben, wenn der Künstler/Sportler vom inländischen Veranstalter ein Honorar von maximal € 1.000,00 erhält (früher: maximal € 440,00 pro Veranstaltung bzw. maximal € 900,00 vom selben Veranstalter). Neben dieser Grenze dürfen auch wie bisher noch Kostenersätze (Flug- oder Fahrtkosten, Nächtigungskosten) gewährt werden, die als Betriebsausgaben abzugsfähig sind.

Neu: Gilt auch für Musiker bei Tanzveranstaltungen

Von dieser Vereinfachungsregelung dürfen auch Musiker und Musikgruppen, die bei Tanzveranstaltungen (wie einem Zeltfest oder Ball) auftreten, Gebrauch machen. Bisher waren sie ausdrücklich von dieser Sonderbestimmung ausgenommen.

Schriftliche Bestätigung

Die Künstler/Sportler müssen dem Veranstalter eine schriftliche Erklärung abgeben, mit der sie bestätigen, dass ihre inländischen Einkünfte den Gesamtbetrag von € 2.000,00 nicht übersteigen. Die Vereinfachungsmaßnahme darf nicht angewendet werden, wenn der Künstler eine für den Veranstalter erkennbar unrichtige Erklärung abgegeben hat.

Der Veranstalter hat diese Erklärung sowie einen Nachweis über die Identität des Künstlers/des Sportlers (z.B. eine Kopie des Reisepasses) sowie die Angaben über den Wohnort und die Adresse aufzubewahren.

Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)

Damit doppelte Besteuerungen vermieden werden, hat Österreich mit einigen Ländern Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen. Der Veranstalter kann Steuerentlastungen berücksichtigen, die in dem jeweilig anzuwendenden DBA vorgesehen sind. Er muss die Richtigkeit der Einschränkung (Unterlassung) des Steuerabzugs beweisen oder zumindest glaubhaft machen können.

Stand: 07. Juli 2011

Neue Prüfungsschwerpunkte

Standardisierte Kurzprüfungen

Einen Schwerpunkt des „Fair Play“-Projekts der Finanzbehörde bilden die standardisierten Kurzprüfungen (SKM). Der Prüfungszeitraum bei diesen Prüfungen umfasst in der Regel nur ein Jahr. Die Prüfung wird auf wesentliche Prüffelder eingeschränkt. Dem Wirtschaftstreuhänder und dem Unternehmer wird das Thema der Prüfung nach dem Unterzeichnen des Prüfungsauftrags erläutert.

Die Finanz wählt für eine standardisierte Kurzprüfung nur Unternehmen aus, die aus ihrer Sicht als Nichtrisikofälle eingestuft werden. Neben dem Wunsch nach einer guten Zusammenarbeit legt sie Wert auf die Mitwirkung von Seiten des Wirtschaftstreuhänders und des Unternehmers.

Diese Punkte sieht sie als Indikatoren dafür, ob die Prüfung ein Nichtrisikofall bleibt. Erfolgt im Zuge der Prüfung eine Einstufung als Risikofall, so kann die Behörde den Prüfungsumfang jederzeit ausweiten.

Beobachtung im ersten Unternehmerjahr

Jungunternehmer unterstehen zukünftig einer speziellen Beobachtung der Finanzbehörde. Im Rahmen von regelmäßigen Besuchen erhalten die Jungunternehmer von den Beamten Informationen, die die Zusammenarbeit für beide Seiten erleichtern sollen. Die Behörde nimmt bei diesen Besuchen aber auch das Erklärungs- und Zahlungsverhalten der Unternehmer genau unter die Lupe. Nach einem Zeitraum von drei bis sechs Monaten erfolgt eine Entscheidung darüber, ob eine Nachschau im Bereich der Umsatzsteuer oder eine Umsatzsteuersonderprüfung eingeleitet wird.

Am Ende des ersten Unternehmerjahres werden die Unternehmer aus dieser Beobachtung im Zuge eines Abschlussgesprächs entlassen.

Stand: 07. Juli 2011

Reihengeschäft

Bei einem Reihengeschäft wird über einen Gegenstand ein Geschäft mit mehreren Unternehmern abgeschlossen. Der Gegenstand gelangt dabei direkt vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer.

Beispiel: Ein Unternehmer aus Linz bestellt bei seinem Lieferanten in Innsbruck. Dieser hat die Ware nicht auf Lager und bestellt wiederum bei einem Händler in München. Der Münchner liefert direkt nach Linz.

Vorgehensweise aus umsatzsteuerlicher Sicht

Umsatzsteuerlich ist dieses Geschäft so zu sehen (gedanklich), als ob mehrere Geschäfte zeitlich hintereinander ablaufen würden. Durch diese Aufteilung entstehen mehrere Lieferungen. Für jede dieser Lieferungen ist der Ort und Zeitpunkt der Lieferung einzeln zu bestimmen. Dies ist wesentlich zur Beurteilung in welchem Land eine etwaige Umsatzsteuer abzuführen ist, und wo man sich umsatzsteuerlich zu registrieren hat.

Bewegte Lieferung

Nur eine dieser unterstellten Lieferungen stellt eine Beförderungs- oder Versendungslieferung dar. Ort der Lieferung dieser so genannten bewegten Lieferung ist dort, wo die Versendung oder Beförderung beginnt.

Ruhende Lieferung

Alle Lieferungen, die nicht als die Beförderungs- oder Versendungslieferung beurteilt werden, stellen eine ruhende Lieferung dar. Der Ort der Lieferung ist dort, wo sich der Gegenstand im Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet.

Dreiecksgeschäft

Eine Sonderform des Reihengeschäftes ist das Dreiecksgeschäft. Es ist anzuwenden, wenn ein Geschäft zwischen drei Unternehmern in drei unterschiedlichen EU-Mitgliedstaaten über denselben Gegenstand abgeschlossen wird. Liegt ein Dreiecksgeschäft vor, gibt es Erleichterungen bei den Registrierungspflichten im Ausland.

Achtung: Die Lösung von Reihengeschäften kann äußerst komplex sein. Bitte vereinbaren Sie einen Beratungstermin bevor Sie ein solches Geschäft abschließen!

Stand: 07. Juli 2011


Juli 2011

Advance Ruling

Neue Regelung

Mit 1.1.2011 ist das neue Advance Ruling in Kraft getreten. Hinter diesem englischen Begriff verbirgt sich die behördliche Verpflichtung zur Erteilung einer verbindlichen Auskunft zu einem noch nicht verwirklichten steuerlichen Sachverhalt.

Vorerst gibt es diesen Auskunftsbescheid nur für Rechtsfragen zu den Themen Umgründungen, Unternehmensgruppen und Verrechnungspreise.

Wie bisher kann auch weiterhin eine kostenlose Auskunft bei der Behörde eingeholt werden. Diese beruht auf dem Prinzip von Treu und Glauben und gilt nicht als verbindlich.

Inhalt des Antrags

Voraussetzung, um einen Auskunftsbescheid zu erhalten, ist ein schriftlicher Antrag. Dieser kann auch über FinanzOnline oder mittels eines Faxgerätes übermittelt werden. Der Antrag gilt nicht als eingebracht, wenn er per E-Mail übermittelt wird.

Der Antrag muss enthalten:

  • Eine umfassende Darstellung des noch nicht verwirklichten Sachverhaltes
  • Die Darlegung des besonderen Interesses des Antragstellers
  • Eine Schilderung des Rechtsproblems
  • Konkret formulierte Rechtsfragen
  • Zu den formulierten Rechtsfragen muss eine eingehend begründete Rechtsansicht dargelegt werden.
  • Alle Angaben, die für die Höhe des Verwaltungskostenbeitrages maßgeblich sind (z.B. Umsatzerlöse, Konzernmitgliedschaft).

Verwaltungskostenbeitrag

Kosten fallen nach Stellung eines Antrags in jedem Fall an. Auch wenn der Antrag zurückgewiesen oder vor der Bearbeitung zurückgenommen wird, sind € 500,00 zu bezahlen. Die Kosten orientieren sich an den Vorjahresumsätzen des Antrag stellenden Unternehmens. Mindestens betragen sie € 1.500,00. Je nach Vorjahresumsatz können die Kosten auf bis zu € 20.000,00 ansteigen (wenn der Vorjahresumsatz € 38,5 Mio. überschreitet). Mitglieder eines Konzerns, der zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet ist, bezahlen immer den Höchstbetrag von € 20.000,00. Laut den Einkommensteuerrichtlinien können die Kosten als Betriebsausgabe geltend gemacht werden.

Stand: 06. Juni 2011

Urlaubsansprüche

Urlaubsgesetz (UrlG)

Die gesetzlichen Bestimmungen zum Thema Urlaub sind im Urlaubsgesetz geregelt. Dieses Gesetz gilt für alle Arbeitnehmer, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen. Ausgenommen sind daher alle Beschäftigten bei Bund, Ländern und Gemeinden, sowie Bau- und Heimarbeiter, Land- und Forstarbeiter und Arbeitnehmer, auf die das Theaterarbeitergesetz anzuwenden ist.

Bezugszeitraum

Jedem Arbeitnehmer steht ein bezahlter Urlaub von grundsätzlich 30 Werktagen (von Montag bis Samstag) oder auch 5 Wochen im Jahr zu. Ab Vollendung des 25. Dienstjahres erhöht sich dieser Anspruch auf 36 Werktage oder 6 Wochen. Teilzeitbeschäftigte oder geringfügig Beschäftigte haben denselben Anspruch auf Urlaub. Zusätzlichen Urlaubsanspruch von zwei Werktagen haben Arbeitnehmer, wenn sie mindestens 50-mal in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr über einen Zeitraum von mindestens sechs Stunden Schwerarbeit geleistet haben.

Urlaubsentgelt

Das Urlaubsentgelt besteht aus dem regelmäßigen Entgelt. Das ist das Entgelt, das der Arbeitnehmer erhalten hätte, wäre er nicht auf Urlaub gewesen. Bei Akkord- oder Stücklöhnen sowie sonstigen leistungsbezogenen Prämien wird das Urlaubsentgelt nach dem Durchschnitt der letzten dreizehn voll gearbeiteten Wochen berechnet. Ausnahmsweise geleistete Arbeiten sind auszuscheiden.

Erholungszweck

Der Urlaub ist im Vorhinein zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu vereinbaren. Vorwiegend soll der Urlaub der Erholung des Arbeitnehmers dienen. Ist der Arbeitnehmer während seines Urlaubs länger als drei Tage krank, wird der Urlaub dadurch unterbrochen.

Ablöseverbot

Nicht rechtens ist die Ablösung des Urlaubs in Geld oder sonstige vermögenswerte Leistungen des Arbeitgebers. Auch wenn diesbezüglich Vereinbarungen zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer getroffen wurden, sind diese nicht rechtswirksam. Anders ist das im Falle einer Urlaubsersatzleistung. Das ist die aliquote Abgeltung von nicht verbrauchtem Urlaub bei Beendigung eines Dienstverhältnisses.

Verjährung

Wird der Urlaub nicht in Anspruch genommen, so verliert er zwingend nach zwei Jahren ab Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden wäre, seine Gültigkeit.

Stand: 06. Juni 2011

Steuerfreie Essensgutscheine

Gesetzliche Regelungen

Im Sozialversicherungsgesetz gibt es keinen Höchstbetrag, bis zu dem freiwillig gewährte Mahlzeiten beitragsfrei sind.

Im Gegensatz dazu gibt es im Einkommensteuergesetz genaue Regelungen. Lohnsteuerbefreit sind Essensmarken nur bis zu einem Wert von € 4,40 pro Arbeitstag. Wenn mit diesen Gutscheinen auch Lebensmittel gekauft werden können, verkürzt sich die Steuerfreiheit auf einen Betrag von € 1,10 pro Arbeitstag. Sofern der Höchstbetrag (€ 4,40 oder € 1,10) überschritten wird, liegt ein steuerpflichtiger Sachbezug vor. Für jeden Arbeitstag darf nur ein Gutschein (auch elektronisch) ausgegeben werden.

Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof

Eine Arbeitnehmerin klagte ihren ehemaligen Arbeitgeber auf Berücksichtigung der Essensmarken auch an den Tagen, an denen sie keine Arbeitsleistung (Krankenstand, Urlaub) erbrachte. Ihrer Ansicht nach stellten die Essensmarken einen Lohnbestandteil dar, der auch in die Bemessungsgrundlage der Abfertigung mit einzubeziehen wäre.

In seinem Urteil führte der Oberste Gerichtshof aus, dass solche Sachleistungen, die ihrer Natur nach so eng mit der Erbringung der Arbeitsleistung verknüpft sind, dass sie ohne Arbeitsleistung nicht konsumiert werden können, von der Entgeltfortzahlung auszunehmen sind. Darunter fallen auch die Essensmarken. Sie stellen lediglich einen Aufwandsersatz dar und sind kein Bestandteil des Arbeitslohns. Daher sind sie nicht in die Bemessungsgrundlage der Abfertigung alt einzubeziehen und nicht bei der Entgeltfortzahlung zu berücksichtigen.

Stand: 06. Juni 2011

Besteuerung von Preisausschreiben

Höhe der Abgabe

Von Gewinnen, die bei Preisausschreiben verlost werden, muss eine Gebühr von 5 % an das Finanzamt abgeführt werden. Als Berechnungsbasis dient der Verkaufspreis (gemeine Wert) der verlosten Gegenstände.

Steuerschuldner, Berechnung und Abfuhr der Steuer

Der Unternehmer, der das Gewinnspiel veranstaltet, ist verpflichtet, die Gebühr einzuheben.

Das dafür vorgesehene Steuererklärungsformular ist das Formular zur Abrechnung über Glücksspielabgabe Finanzierungsbeitrag und Landeszuschläge (GSp 50). Die Unterlagen über das Preisausschreiben sollten aufbewahrt werden.

Änderung für den Gewinner

Für den Kunden selbst, der an dem Preisausschreiben teilnimmt, bleibt alles beim Alten. Er muss keine Steuer für seinen Gewinn abführen.

Neu im Ministerialratsentwurf

Es wird eine Bagatellgrenze eingeführt. Die Steuerpflicht entsteht erst, wenn die Steuer den Betrag von € 500,00 im Kalenderjahr übersteigt (ab Gewinnen im Wert von über € 10.000,00). Weiters entsteht die Gebührenpflicht nur, wenn sich das Glücksspiel (auch) an die inländische Öffentlichkeit richtet. Die Steuer wird mit Ende des Kalenderjahres, in dem das Gewinnspiel veröffentlicht wurde, fällig. Geplant ist das Inkrafttreten der Änderungen mit 1. September 2011.

Bei diesen Änderungen bleibt die tatsächliche Gesetzeswerdung noch abzuwarten.

Stand: 06. Juni 2011


Juni 2011

Reisekostenabzug bei gemischt veranlassten Reisen

Bisherige Rechtsprechung

Bisher ging die Finanzverwaltung sehr strikt bei dem Thema der Abzugsfähigkeit von Reisekosten vor. Als Werbungskosten (Betriebsausgaben) abzugsfähig waren bislang nur jene Reiseaufwendungen, die ausschließlich betrieblich veranlasst waren. Bei gemischt veranlassten Reisen verwies die Finanzverwaltung auf das Aufteilungsverbot. Dadurch waren die Reisekosten zur Gänze nicht abzugsfähig.

Neues Verwaltungsgerichtshof-Urteil

Durch ein neues Urteil des Verwaltungsgerichtshofes hat sich das Blatt gewendet. Erstmalig in einer Entscheidung ging der VwGH vom Aufteilungsverbot in einen beruflichen (betrieblichen) und privaten Bereich ab. Die Nachweispflicht, dass die Reise beruflich (betrieblich) mitveranlasst wurde, liegt beim Steuerpflichtigen.

Die Reise muss sich eindeutig in einen beruflichen (betrieblichen) Abschnitt und in einen privaten Abschnitt aufteilen lassen. Dann sind anteilig alle Aufwendungen sowohl für die Verpflegung als auch für die Unterkunft abzugsfähig. Werden täglich berufliche (betriebliche) und private Termine gemischt, kann die Reise nicht eindeutig in einen privaten und beruflichen (betrieblichen) Teil aufgeteilt werden. Dadurch können sowohl Reiseaufwendungen als auch pauschale Tages- und Nächtigungsgelder nicht geltend gemacht werden.

Fahrt- oder Flugkosten

Fahrtkosten werden nach dem Verhältnis der jeweiligen beruflich (betrieblich) und privat veranlassten Aufenthaltstage aufgeteilt.

Laut dem VwGH können bei „fremdbestimmten Reisen“ die Fahrtkosten einer Reise zur Gänze abgezogen werden.

Dies sind Reisen, bei denen ein berufliches (betriebliches) Ereignis der auslösende Moment für den Antritt der Reise war (wenn z.B. eine Reise durch den Arbeitgeber vorgeschrieben wurde). Auch wenn während der Reise Urlaubstage konsumiert werden, können in diesem Fall die gesamten Fahrtkosten abgesetzt werden.

Stand: 06. Mai 2011

Bewirtungskosten aus ertrag- und umsatzsteuerlicher Sicht

Abzugsfähigkeit von Geschäftsessen

Bei der Abzugsfähigkeit von Bewirtungskosten gilt es, das Ertragsteuerrecht und das Umsatzsteuerrecht auseinander zu halten.

Im Umsatzsteuerrecht steht entweder der volle Vorsteuerabzug zu oder keiner.

Ertragsteuerlich müssen Bewirtungskosten aufgeteilt werden in jene, die

  • zur Gänze abzugsfähig sind,
  • zur Hälfte abgezogen werden dürfen,
  • zur Gänze nicht abgezogen werden dürfen.

Umsatzsteuerrecht

Zur Gänze vorsteuerabzugsfähig

Grundsätzlich sind alle Geschäftsessen voll vorsteuerabzugsfähig, sofern sie der Werbung dienen und die betriebliche und berufliche Veranlassung weit überwiegen. Den Beweis, dass diese Voraussetzungen vorliegen, muss der Steuerpflichtige für jede einzelne Ausgabe erbringen.

Ertragsteuerrecht

Unterschieden werden müssen die Begriffe Werbe- und Repräsentationsaufwand. Dient die Bewirtung Werbezwecken, müssen Informationen zum Produkt oder zur Leistung des Unternehmens dargeboten werden. Werbung hat das Ziel, einen Neukunden oder neue Aufträge zu gewinnen. Repräsentationsaufwendungen liegen vor, wenn der Unternehmer Aufwendungen tätigt, um seine Firma anderen Unternehmern zu präsentieren.

Zur Gänze ertragsteuerlich abzugsfähig

Voll abzugsfähig sind Aufwendungen für Bewirtungen, in denen die Bewirtung

  • einen Leistungsinhalt darstellt

    Beispiel: Verpflegungskosten bei Schulungen, wenn die Kosten bereits im Schulungspreis enthalten waren.

  • einen Entgeltcharakter hat

    Beispiel: Ein Journalist bewirtet einen Informanten. Als Gegenleistung für die Bewirtung erhält der Journalist wichtige Informationen zum Verfassen eines Artikels.

  • (nahezu) keine Repräsentationskomponente enthält

    Beispiel: Eine Essenseinladung auf Verkaufsveranstaltungen zum Zweck der Produktpräsentation.

Ertragsteuerlich zur Hälfte abzugsfähig

50 % der Aufwendungen können bei werbewirksamen Betriebsaufwendungen abgezogen werden, wenn die Repräsentationskomponente nur eine untergeordnete Rolle spielt – z.B. ein Essen im Vorfeld eines konkret angestrebten Geschäftsabschlusses.

Ertragsteuerlich zur Gänze nicht abzugsfähig

Darunter fallen alle Bewirtungen, die hauptsächlich aus Repräsentationsgründen stattfinden (z.B. ein Arbeitsessen nach einem Geschäftsabschluss).

Stand: 06. Mai 2011

Steuerliche Behandlung von Dienstwagen

Einer der Prüfungsschwerpunkte bei den GPLA-Prüfungen ist momentan die Prüfung der Sachbezüge für Kraftfahrzeuge. Deshalb möchten wir Sie auf die Wichtigkeit dieses Themas hinweisen und diesbezüglich informieren.

Höhe des Sachbezuges

Sachbezüge sind Entgeltsbestandteile sowohl bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage zur Sozialversicherung als auch bei der Ermittlung der Lohnsteuerbemessungsgrundlage.

Sie müssen beim Arbeitnehmer angesetzt werden, wenn ein firmeneigenes Kraftfahrzeug dem Arbeitnehmer kostenlos für private Fahrten zur Verfügung gestellt wird. Monatlich sind 1,5 % der tatsächlichen Anschaffungskosten anzusetzen. Bei gebrauchten Fahrzeugen ist für die Berechnung der Neupreis zum Zeitpunkt der Erstzulassung heranzuziehen. Dies gilt auch für sehr alte Fahrzeuge. Der anzusetzende Höchstbetrag beträgt € 600,00. Dieser Sachbezug ist sowohl bei der Ermittlung der Lohnsteuer anzusetzen als auch bei der Ermittlung des Sozialversicherungsbeitrages.

Diese Werte reduzieren sich um die Hälfte (0,75 % der tatsächlichen Anschaffungskosten und maximal € 300,00), wenn die Privatfahrten des Arbeitnehmers im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 500 km monatlich betragen. Zum Nachweis der gefahrenen Kilometer ist ein lückenlos geführtes Fahrtenbuch nötig!

Leistet der Arbeitnehmer Kostenbeiträge, so mindert das den Sachbezugswert. Trägt der Arbeitnehmer lediglich die Treibstoffkosten selbst, so handelt es sich hierbei nicht um einen Kostenbeitrag.

Sachbezug für Parkplätze

Ein Sachbezug von € 14,53 ist anzusetzen, wenn der Arbeitnehmer die Möglichkeit hat, das vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Kraftfahrzeug während der Arbeitszeit auf einem Abstell- oder Garagenplatz des Arbeitgebers zu parken; jedoch nur in jenen Bereichen, die der flächendeckenden Parkraumbewirtschaftung unterliegen.

Stand: 06. Mai 2011

Endbesteuerung von Kapitalerträgen

Bestimmte Kapitalerträge sind mit der Kapitalertragsteuer von 25 % (KESt) endbesteuert. Endbesteuert bedeutet, dass mit dem Abzug der Kapitalertragssteuer die Einkommensteuer als abgegolten gilt. Diese Form der Steuerabgeltung gilt für alle natürlichen Personen.

Endbesteuerte Kapitalerträge

Mit Kapitalertragsteuer endbesteuert sind z.B. private Zinserträge aus Sparguthaben, Wertpapiere, Dividenden und Ausschüttungen aus Anteilen an Kapitalgesellschaften.

Wenn diese Art der Kapitalerträge aus dem Ausland bezogen wird, sind sie nicht kapitalertragsteuerpflichtig, sondern werden im Wege der Einkommensteuerveranlagung besteuert.

Kapitalertragsteuerabzug

Der Kapitalertragsteuer-Abzug bei inländischen Kapitalerträgen wird direkt von der inländischen, auszahlenden Stelle oder der inländischen, depotführenden Stelle durchgeführt. Der zum Abzug Verpflichtete (z.B. ein Kreditinstitut) muss die Kapitalertragsteuer an das Finanzamt abführen.

Option zur Regelbesteuerung

Der Empfänger der endbesteuerten Kapitalerträge muss diese nicht mehr in der jährlichen Steuererklärung deklarieren. Sollte er nicht von der Endbesteuerung Gebrauch machen wollen, ist es möglich, im Rahmen der Veranlagung zur Besteuerung mit dem allgemeinen Einkommensteuertarif zu optieren (Option zur Regelbesteuerung). Eine Option wäre z.B. vorteilhaft, wenn der zur Anwendung kommende Einkommensteuersatz geringer ist als die 25 % KESt.

Stand: 06. Mai 2011